Rechtsprechung zu § 23 TKG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
6
BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07
Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung; Mobilfunkterminierung; Mobilfunk; Marktmacht; Nachfragemacht; Regulierungsverfügung; Regulierungsverpflichtung; Zugang; Zusammenschaltung; Kollokation; Gleichbehandlung; Diskriminierungsverbot; Entgeltregulierung; Entgeltgenehmigung; nachträgliche Entgeltregulierung; Missbrauch.
1. Die Bundesnetzagentur verfügt bei der Marktdefinition nach § 10 TKG, nämlich der Abgrenzung des relevanten Marktes (§ 10 Abs. 1) und der Prüfung seiner potentiellen Regulierungsbedürftigkeit (§ 10 Abs. 2), sowie bei der in diesem Rahmen durchzuführenden Marktanalyse gemäß § 11 TKG über einen umfassenden Beurteilungsspielraum.
2. Die Bundesnetzagentur kann einem marktmächtigen Unternehmen Gleichbehandlungs- und Zugangsverpflichtungen sowie die Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebots (§§ 19, 21, 23 TKG) in Ausübung ihres Regulierungsermessens unter Umständen auch dann auferlegen, wenn das Unternehmen die betreffenden Leistungen schon bislang freiwillig am Markt anbietet.
3. Im Rahmen der Entgeltregulierung von Zugangsleistungen (§§ 30 ff. TKG) hat die Bundesnetzagentur bei der Auswahl zwischen den Regulierungsformen der Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht und der nachträglichen Entgeltregulierung zu prüfen, ob der bei der Genehmigung regelmäßig anzuwendende strenge Kostenmaßstab (§ 31 Abs. 1 Satz 1 TKG) zur Erreichung der Regulierungsziele erforderlich und angemessen ist oder ob insoweit eine Missbrauchskontrolle nach Maßgabe des § 28 TKG ausreicht.
TKG §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 3, §§ 19, 21 Abs. 1 und 3, §§ 23, 28, 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, §§ 32, 38
von
6
von
6
von
6
von
6
BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03
Telekommunikation; Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang; Genehmigung von Entgelten für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs; Rückwirkung der Entgeltgenehmigung; "Vorleistungspflicht" des Marktbeherrschers bei der Gewährung des besonderen Netzzugangs; Berufsausübungsfreiheit; Eigentumsfreiheit.
1. Die Genehmigung des Entgelts für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurück, in dem das Entgelt vereinbart worden ist.
2. Der vertraglich vereinbarte besondere Netzzugang ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu gewähren und nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das für die Gewährung des Netzzugangs vereinbarte Entgelt genehmigt worden ist.
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 87 f Abs. 1 und 2; TKG § 24, § 25 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 35 Abs. 1, § 39 1. Alternative; BGB § 134, § 139, § 320 Abs. 1 Satz 1; ONP-Rahmenrichtlinie 90/ 387/ EWG; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG; Verordnung (EG) Nr. 2887/ 2000
von
6
BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01
Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler; Telekommunikationsdienstleistungen; Aufschlagsverbot; Anspruch der Nutzer auf Erlass einer Anpassungsanordnung; Wettbewerbsverhältnis; Anfechtung einer Anpassungsanordnung durch Nutzer; Feststellungsklage bei Drittrechtsverhältnissen.
1. Nutzern von Telekommunikationsdienstleistungen steht aus § 30 Abs. 4 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG kein subjektives Recht darauf zu, von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Erlass einer Anpassungsanordnung gegenüber einem Telekommunikationsdienstleistungen erbringenden Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Aufschlagsverbot zu verlangen.
2. Eine Anpassungsanordnung kann nicht mit der Begründung begehrt werden, die für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen verlangten ungenehmigten Entgelte seien genehmigungsbedürftig.
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 87 f. Abs. 2; TKG § 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Satz 2 Nr. 3, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 29, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 4, § 30 Abs. 5; BGB § 315 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 Satz 1, § 134 Abs. 4, § 144 Abs. 4; ONP-Rahmenrichtlinie 90/ 387/ EWG; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG; Richtlinie 98/ 10/ EG
