Rechtsprechung zu § 15 TMG
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BGH, 08.03.2007 - III ZR 128/06
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die ein mit dem Inkasso von Forderungen beauftragtes Unternehmen das Risiko der Einbringlichkeit der Forderung dem Gläubiger zuweist, ist auch dann nicht unwirksam, wenn es sich um einen Telekommunikationsnetzbetreiber handelt, der anderen Unternehmen Rufnummern zur Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Dritten (hier: 0137-Nummern) zur Verfügung stellt und sich verpflichtet, Anrufe zu den betreffenden Angeboten durchzuschalten sowie die für deren Inanspruchnahme angefallenen Vergütungen unter Einschaltung anderer Telekommunikationsunternehmen einzuziehen.
BGB § 307 Abs. 1 (F: 1. Januar 2002); TKV § 15 Abs. 1; TKG § 45h Abs. 1 (F: 24. Februar 2007)
