Rechtsprechung zu § 850e ZPO
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BGH, 31.10.2003 - IXa ZB 194/03

Bei der Abtretung mehrerer Arbeitseinkommen entscheidet über eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO das Prozeß-, nicht das Vollstreckungsgericht.

ZPO § 850e Nr. 2

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BGH, 05.04.2005 - VII ZB 20/05

Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind.

ZPO § 850e; SGB I § 54

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BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

a) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.

b) Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Beteiligten bekannt zu geben.

c) Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, daß ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird.

d) Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen.

e) Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen.

f) Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stillegungsentscheidung gemäß § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen.

g) In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht.

h) Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

InsO § 35, § 36, § 148 Abs. 1, § 157, § 289, § 290, § 312 Abs. 2, § 313 Abs. 1; ZPO § 850i

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BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01

Gerichtliche Zuständigkeit für die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen bei Abtretung

Die Arbeitsgerichte als Prozeßgerichte für den Streit über abgetretene Arbeitsentgeltforderungen sind nicht befugt, bei der Ermittlung der pfändbaren Anteile dem beim beklagten Arbeitgeber erzielten Einkommen Einkünfte bei anderen Arbeitgebern oder Rentenversicherungsträgern hinzuzurechnen.

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BGH, 10.07.2008 - IX ZR 118/07

a) Hat die Sozialversicherung nach § 52 Abs. 1 SGB I eine insolvenzrechtlich unzulässige Verrechnung vorgenommen, die sich auf das massefreie Vermögen des Schuldners bezieht, ist der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren nicht verpflichtet, hiergegen vorzugehen.

b) Zieht der Insolvenzverwalter oder Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren unpfändbare Versorgungsbezüge des Schuldners ein, die dieser teilweise für sich beansprucht, weil das an ihn ausgezahlte Einkommen aus anderen Einkommensquellen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, muss der Verwalter oder Treuhänder dafür Sorge tragen, dass dem Schuldner jedenfalls ein Beitrag in Höhe der Pfändungsgrenze verbleibt.

InsO § 60 Abs. 1; BGB § 280; ZPO § 850c; SGB I § 52 Abs. 1

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BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 692/99

Vorausabtretung von Arbeitseinkommen

Nach § 400 BGB kann eine Forderung nur abgetreten werden, soweit sie der Pfändung unterworfen ist. In Geld zahlbares Arbeitseinkommen kann nur gepfändet werden, wenn die für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers gesetzlich bestimmten Pfändungsgrenzen überschritten werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig (§ 134 BGB). Daß der Vermieter dem Arbeitnehmer unter Vorausabtretung der unpfändbaren Lohnanteile für die jeweiligen Lohnzahlungszeiträume Wohnraum überlassen hat, ändert daran nichts.

Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, in dem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Arbeitgeber den Pfändungsfreibetrag herabzusetzen.

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BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 7/00

Betriebsrentenrechtliches Abfindungsverbot - Verrechnung

Soll die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes mit der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres entstehenden betrieblichen Invalidenrente verrechnet werden, so ist die in der Verrechnungsabrede enthaltene aufschiebend bedingte Tilgungsbestimmung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG unwirksam. Dem Arbeitgeber kann jedoch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Abfindung zustehen. § 817 Satz 2 BGB schließt diesen Anspruch nicht aus.

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BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 168/07

Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung verschleierten Arbeitseinkommens.

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BGH, 24.07.2008 - VII ZB 34/08

Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer können bei Ermittlung der pfändbaren Einkünfte eines selbständigen Architekten in der Höhe abzugsfähig sein, in der für einen Arbeitnehmer, bezogen auf ein entsprechendes Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.

ZPO § 850 i Abs. 1

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BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 148/07

Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

1. Leistet der Insolvenzschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelvollstreckungsverfahren.

2. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht die bis zu seiner Zustellung fiktiv aufgelaufenen Lohn- und Gehaltsrückstände.

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