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   AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09   

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https://dejure.org/2009,10330
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09 (https://dejure.org/2009,10330)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 28.04.2009 - 6 C 70/09 (https://dejure.org/2009,10330)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 28. April 2009 - 6 C 70/09 (https://dejure.org/2009,10330)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung geleisteter gesetzlicher Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung; Möglichkeit einer Anfechtung des an den Sozialversicherungsträger abzuführenden Arbeitnehmeranteils im Hinblick auf § 28e Abs. 1 S. 2 Viertes Buch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nacke-leffler.de (Kurzinformation)

    Anfechtungsproblematik nach § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV n.F.

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Sozialversicherungsbeiträge in der Insolvenz

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Der Insolvenzanfechtung unterliegt auch die Abführung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1920
  • NZI 2009, 439
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.03.2008 - IX ZR 210/07

    Anfechtbarkeit der Befriedigung von Insolvenzgläubigern mit Kreditmitteln

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09
    Entgegen der Formulierung in der Entwurfsbegründung "die Regelung soll klarstellen, dass ..." (Bundestags-Drucksache 16/6540 vom 28.09.2007, dort S. 18) handelt es sich nicht um eine bloße Klarstellung, sondern um eine beabsichtigte Änderung der bisher bestehenden objektiven Rechtslage im Wege einer Fiktion (BGH v. 27.3.2008, ZinsO 2008, 449 = ZIP 2008, 747).

    Damit kann dahinstehen, ob die Vorschrift überhaupt auf die vor dem Inkrafttreten des neuen Satzes 2 der Norm (1.1.2008) erfolgten Zahlungen im Dezember 2007 anwendbar ist, es auf die Gesetzeslage, wie sie zum Zeitpunkt der Zahlungen bestand, mithin nicht ankommt (LG Berlin v. 6.11.2008, 9 O 143/08), weil der Anfechtungstatbestand als solcher erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 4.6.2008 entstanden ist (BGH, NJW 2008, 1535; a.A. v.d. Heydt, a.a.O., 183f., die darauf abstellt, dass dem Arbeitgeber bei einer Zahlung vor 2008 ein fingierter Wille nicht unterstellt werden kann und deshalb noch kein gesetzliches Treuhandverhältnis entstehen konnte).

  • LG Berlin, 06.11.2008 - 9 O 143/08

    Anwendungsbereich und Auswirkungen der Fiktionswirkung des § 28e Viertes Buch

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09
    Nach einer Rechtsansicht soll die Regelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 InsO nunmehr eine treuhänderische Mitberechtigung des Arbeitnehmers an dem vom Arbeitgeber an den Sozialversicherungsträger abzuführenden Arbeitnehmeranteil fingieren und damit eine Anfechtung des Arbeitnehmeranteils ausschließen (Blank, ZIP 2008, 1/5; LG Berlin v. 6.11.2008, 9 O 143/08).

    Damit kann dahinstehen, ob die Vorschrift überhaupt auf die vor dem Inkrafttreten des neuen Satzes 2 der Norm (1.1.2008) erfolgten Zahlungen im Dezember 2007 anwendbar ist, es auf die Gesetzeslage, wie sie zum Zeitpunkt der Zahlungen bestand, mithin nicht ankommt (LG Berlin v. 6.11.2008, 9 O 143/08), weil der Anfechtungstatbestand als solcher erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 4.6.2008 entstanden ist (BGH, NJW 2008, 1535; a.A. v.d. Heydt, a.a.O., 183f., die darauf abstellt, dass dem Arbeitgeber bei einer Zahlung vor 2008 ein fingierter Wille nicht unterstellt werden kann und deshalb noch kein gesetzliches Treuhandverhältnis entstehen konnte).

  • AG Kiel, 21.10.2008 - 119 C 432/08
    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09
    Die andere Ansicht hält die Anfechtung trotz der Neuregelung mit unterschiedlicher Begründung weiterhin für möglich (AG Schwerin, ZIP 2008, 1543; AG Kiel, 119 C 432/08; AG Potsdam v. 28.10.2008, 29 C 222/08; Bräuer, ZInsO 2008, 169ff.; von der Heydt, ZIP 2008, 178ff.).

    Die eingeführte sozialrechtliche Fiktion ist nicht geeignet, insolvenzrechtlich eine andere Bewertung der Zahlung des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsträger herbeizuführen als sie vor Inkrafttreten der Fiktion in ständiger Rechtsprechung gegeben war (AG Kiel, 119 C 432/08).

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09
    Dieser Zeitraum wird nunmehr auch von der Rechtsprechung angenommen (BGH, ZinsO 2005, 807), wobei geringfügige Liquiditätslücken nicht zu berücksichtigen sind, was anhand von objektiven Umständen zu beurteilen ist.
  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09
    Gerade Sozialversicherungsbeiträge und Löhne werden typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit bezahlt, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind (zu den Sozialversicherungsbeiträgen vgl. etwa BGH, ZIP 2006, 1457 und 2222).
  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09
    Durch die neue Gesetzesformulierung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass mit der ganz herrschenden Rechtsprechung bisher die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung tatsächlich als aus dem Vermögen des Arbeitgebers erbracht anzusehen war (vgl. BGH v. 8.12.2005, ZinsO 2006, 94).
  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09
    Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn die Befriedigung oder Sicherung des Gläubigers unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung zu deren Abwendung gewährt wurde (vgl. BGH, ZInsO 2008, 374; NJW 1997, 3445ff.).
  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02

    Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09
    Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, ZIP 2003, 410; MüKo-InsO/Kirchhof, a.a.O., § 17 Rn. 25).
  • BGH, 09.06.2005 - IX ZR 152/03

    Anfechtbarkeit einer vor Fälligkeit bewirkten Zahlung des Insolvenzschuldners

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09
    Zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Verkürzung des dem Gläubigerzugriffs zu Verfügung stehenden Schuldnervermögens muss also ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (BGH, ZInsO 2005, 766).
  • BGH, 28.02.2008 - IX ZR 213/06

    Anfechtbarkeit der Überweisung eines Schuldbetrags aus einem überzogenen Konto

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09
    Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn die Befriedigung oder Sicherung des Gläubigers unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung zu deren Abwendung gewährt wurde (vgl. BGH, ZInsO 2008, 374; NJW 1997, 3445ff.).
  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • AG Schwerin, 11.07.2008 - 17 C 64/08

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Einziehung von Arbeitnehmeranteilen zur

  • AG Potsdam, 28.10.2008 - 29 C 222/08
  • LG Köln, 09.12.2009 - 13 S 230/09

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen der Arbeitnehmeranteile zu den

    Die wohl überwiegend vertretene Gegenauffassung hielt eine Anfechtung trotz der Neuregelung mit unterschiedlichen Begründungen weiterhin für möglich (z.B. LG Kiel, NZI 2009, 320; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, NZI 2009, 439; AG Hamburg-Altona, NZI 2009, 730; Brinkmann/Luttmann, ZIP 2008, 901; v. d. Heydt, ZInsO 2008, 178; Leithaus/Krings, NZI 2008, 393).

    Es trifft insbesondere in dieser Allgemeinheit nicht zu, dass im Insolvenzrecht "eine fingierte Vermögenszuschreibung unerheblich" wäre (so aber AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, NZI 2009, 439, 440; ebenso v. d. Heydt, ZInsO 2008, 178, 179).

    Ob nach "objektiven Maßstäben" und unter Berücksichtigung der "realwirtschaftlichen Abläufe" der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung "wirtschaftlich" aus seinem Vermögen leistet, ist deshalb ohne Belang (hierauf allerdings abstellend LG Kiel, NZI 2009, 320; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, NZI 2009, 439, 440).

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