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   AG Flensburg, 17.09.2021 - 94 F 34/21   

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AG Flensburg, 17.09.2021 - 94 F 34/21 (https://dejure.org/2021,69533)
AG Flensburg, Entscheidung vom 17.09.2021 - 94 F 34/21 (https://dejure.org/2021,69533)
AG Flensburg, Entscheidung vom 17. September 2021 - 94 F 34/21 (https://dejure.org/2021,69533)
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  • BGH, 23.04.1997 - XII ZR 20/95

    Ausgleich ehebezogener Zuwendungen

    Auszug aus AG Flensburg, 17.09.2021 - 94 F 34/21
    Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt keine Schenkung, sondern eine ehebezogene Zuwendung dar (vgl. BGH, NJW 1997, 2747).

    Im Falle des Scheiterns der Ehe können ehebezogene Zuwendungen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen des Zuwendenden führen, wenn ihm die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, die durch die Zuwendung herbeigeführt worden sind, nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, NJW 1997, 2747).

  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten

    Auszug aus AG Flensburg, 17.09.2021 - 94 F 34/21
    Die insoweit eine unentgeltlichkeitsausschließende Verknüpfung der Zuwendung mit einer Gegenleistung kann dabei nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch Durchsetzung einer Bedingung oder eines bestimmten Rechtswegs erfolgen, wobei Gegenleistung auch einen immateriellen Charakter haben kann (vgl. BGH, FamRZ 2014, 98).
  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19

    Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens

    Auszug aus AG Flensburg, 17.09.2021 - 94 F 34/21
    Soweit der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.03.2020 - XII ZB 380/19 entschieden hat, dass das nicht vollzogene Versprechen einer unbenannten Zuwendung unter Ehegatten zu seiner Wirksamkeit wenigstens in entsprechender Anwendung von § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedarf, betrifft dies nicht die Rückforderung bereits vollzogener Zuwendungen.
  • OLG Dresden, 29.11.2013 - 20 W 1094/13

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Auseinandersetzung vor der Ehe

    Auszug aus AG Flensburg, 17.09.2021 - 94 F 34/21
    Ehebedingte Zuwendungen sind vertraglich begründete Sachzuwendungen der Ehegatten untereinander (vgl. OLG Dresden, NJOZ 2014, 843).
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