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AG Köln, 13.02.2018 - 73 IN 113/08 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung eines Gläubigers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Köln, 20.10.2017 - 73 IN 113/08
- AG Köln, 13.02.2018 - 73 IN 113/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.01.2003 - IX ZB 227/02
Streitwert für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Auszug aus AG Köln, 13.02.2018 - 73 IN 113/08
Bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und gegebenenfalls in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, sei der maßgebende Wert im Versagungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des BGH auf 5.000 EUR festzusetzen (BGH, Beschl. v. 26.4.2011, IX ZB 101/10, BeckRS 2011, 11245, mit Verweis auf BGH, Beschl. v. 23.1.2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217). - BGH, 25.08.2008 - IX ZB 91/06
Streitwert im Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung
Auszug aus AG Köln, 13.02.2018 - 73 IN 113/08
Wenn die Forderung des Versagungsantragstellers unter 5.000 EUR liegt, sei ebenfalls nur deren wirtschaftlicher Wert maßgeblich; ohne hinreichende Anhaltspunkte hierfür sei der Gegenstandswert dann auf 1.200 EUR festzusetzen (BGH, Beschl. v. 25.8.2008 - IX ZB 91/06, BeckRS 2008, 20018). - BGH, 08.02.2007 - IX ZB 266/05
Gegenstandswert und Rechtsmittelbeschwer für einen Gläubigerantrag auf Versagung …
Auszug aus AG Köln, 13.02.2018 - 73 IN 113/08
In beiden Fällen kann gemäß § 33 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG der Wert von 5.000 EUR herangezogen werden, wenn genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des wirtschaftlichen Interesses des jeweiligen Auftraggebers fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2007 - IX ZB 266/05, BeckRS 2007, 03803: 4.000 EUR gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG a.F.), soweit nicht die verbleibende Forderung des Versagungsantragstellers bzw. die verbleibende Gesamtverschuldung noch darunter liegen (so insgesamt Siebert , Anm. zu OLG Hamm, Beschl. v. 04.05.2016 - 32 SA 16/16, VIA 2016, 69). - BGH, 26.04.2011 - IX ZB 101/10
Die Gegenvorstellung ist bei fehlender Darlegung begründeter Aussichten einer …
Auszug aus AG Köln, 13.02.2018 - 73 IN 113/08
Bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und gegebenenfalls in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, sei der maßgebende Wert im Versagungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des BGH auf 5.000 EUR festzusetzen (BGH, Beschl. v. 26.4.2011, IX ZB 101/10, BeckRS 2011, 11245, mit Verweis auf BGH, Beschl. v. 23.1.2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217). - OLG Hamm, 04.05.2016 - 32 Sa 16/16
Gerichtsstandbestimmung; Verweisungsbeschluss; Bindungswirkung; …
Auszug aus AG Köln, 13.02.2018 - 73 IN 113/08
In beiden Fällen kann gemäß § 33 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG der Wert von 5.000 EUR herangezogen werden, wenn genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des wirtschaftlichen Interesses des jeweiligen Auftraggebers fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2007 - IX ZB 266/05, BeckRS 2007, 03803: 4.000 EUR gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG a.F.), soweit nicht die verbleibende Forderung des Versagungsantragstellers bzw. die verbleibende Gesamtverschuldung noch darunter liegen (so insgesamt Siebert , Anm. zu OLG Hamm, Beschl. v. 04.05.2016 - 32 SA 16/16, VIA 2016, 69).
- AG Ludwigshafen, 18.06.2021 - 3a IK 67/14
Restschuldbefreiung
Anders als bei der Bemessung des Gegenstandswerts für den Rechtsanwalt des verfahrensbeteiligten Gläubigers (hierzu: BGH…, Beschluss vom 26. April 2011 - IX ZB 101/10, Rn. 3; OLG Düsseldorf, NZI 2008, 252, 252 f.; AG Köln, ZInsO 2018, 1824;… FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 290 Rn. 289) müssen allerdings zur Ermittlung des wahren wirtschaftlichen Interesses des Schuldners nicht die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung berücksichtigt werden.