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AG Wuppertal, 24.06.2021 - 32 C 226/20 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Wuppertal, 24.06.2021 - 32 C 226/20
- AG Wuppertal, 03.08.2021 - 32 C 226/20
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 104/21
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.07.2022 - VerfGH 104/21
Wird zitiert von ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 104/21
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Schadensersatzprozess nach einem …
Das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 24. Juni 2021 - 32 C 226/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, soweit es den vom Beschwerdeführer mit der Klage vom 3. April 2020 verfolgten Betrag von 59, 50 Euro für Verbringungskosten nebst Zinsen betrifft.Der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 3. August 2021 - 32 C 226/20 - wird damit gegenstandslos.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Gerichtsakte des Amtsgerichts Wuppertal - 32 C 226/20 - beigezogen und der im Ausgangsverfahren beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung Gelegenheit gegeben, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.