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   AGH Bayern, 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 1/2021   

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https://dejure.org/2022,30480
AGH Bayern, 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 1/2021 (https://dejure.org/2022,30480)
AGH Bayern, Entscheidung vom 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 1/2021 (https://dejure.org/2022,30480)
AGH Bayern, Entscheidung vom 22. März 2022 - BayAGH III - 4 - 1/2021 (https://dejure.org/2022,30480)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • lto.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 27.12.2023)

    Streit innerhalb der RAK München eskaliert: Vorstand will Verkauf des Seehauses gerichtlich stoppen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84

    Beschluss der Rechtsanwaltskammer - Rechtsschutz - Geplante

    Auszug aus AGH Bayern, 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 1/21
    b) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze sind die zu den Ziffern 5.1 mit 5.4 gefassten Beschlüsse angreifbar, denn sie gestalten die Rechtsverhältnisse im Hinblick auf das im Kammervermögen stehende "Seehaus" unmittelbar und entfalten - was nach der Rechtsprechung des BGH für eine Anfechtbarkeit genügt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.5.1985 - AnwZ (B) 49/85, NJW 1986, 992 Rn. 48) - dadurch, dass sie konkrete Handlungsanweisungen an die Bekl. enthalten, eine allgemeine Wirkung gegenüber allen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer.

    Daneben ist als ausreichend bewertet worden, dass ein Mitglied in einem Beschluss eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 I GG erkannt hat, weil die Kammer mit diesem ihren Aufgabenbereich überschreite und sich ein politisches Mandat anmaße (BGH, Beschl. v. 13.5.1985 - AnwZ (B) 49/84, juris Rn. 28; BGH, vgl. auch Beschl. v. 16.10.2000 - AnwZ (B) 71/99, juris Rn. 11 ff.).

  • BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 3/77

    Anwendungsvoraussetzungen der §§ 90 , 91 BRAO

    Auszug aus AGH Bayern, 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 1/21
    § 112f II Nr. 2 BRAO dehnt die allein in diesem Umfang gegebene Anfechtungsmöglichkeit lediglich auf in ihren Rechten selbst betroffene Kammermitglieder aus, ohne sie dabei zu erweitern (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.1977 - AnwZ (B) 3/77, BGHZ 69, 32, Rn. 12 f., juris).
  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 71/99

    Verletzung eines Kammermitglieds in eigenen Rechten

    Auszug aus AGH Bayern, 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 1/21
    Daneben ist als ausreichend bewertet worden, dass ein Mitglied in einem Beschluss eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 I GG erkannt hat, weil die Kammer mit diesem ihren Aufgabenbereich überschreite und sich ein politisches Mandat anmaße (BGH, Beschl. v. 13.5.1985 - AnwZ (B) 49/84, juris Rn. 28; BGH, vgl. auch Beschl. v. 16.10.2000 - AnwZ (B) 71/99, juris Rn. 11 ff.).
  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 18/61

    Umlage der Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus AGH Bayern, 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 1/21
    a) Eine Verletzung subjektiver Rechte einzelner Kammermitglieder ist in der Rechtsprechung bisher vor allem in Fällen bejaht worden, in denen dem angegriffenen Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungspflichten der Mitglieder gegenüber der Kammer zukam (BGH, Beschl. v. 10.7.1961 - AnwZ (B) 18/61, BGHZ 35, 292: Erhebung einer Umlage; BGH, Beschl. v. 25.1.1971 - AnwZ (B) 16/70, BGHZ 55, 244: Festsetzung eines erhöhten Kammerbeitrags).
  • BVerfG, 09.11.1989 - 1 BvR 1315/89

    Verfassungsmäßigkeit der Richtlinien für die Auszahlung von Sterbegeld an die

    Auszug aus AGH Bayern, 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 1/21
    Vielmehr genügt für die mit dieser Vorschrift zugleich begründete Regelungsautonomie der RAKn, dass der Anlass der Leistung typischerweise mit Bedrängnissen verbunden ist, die eine solidarische Unterstützung durch die Anwaltschaft angebracht erscheinen lassen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 9.11.1989 - 1 BvR 1315/89, juris Rn. 2).
  • BGH, 25.01.1971 - AnwZ (B) 16/70

    Kammerbeitrag der Simultananwälte

    Auszug aus AGH Bayern, 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 1/21
    a) Eine Verletzung subjektiver Rechte einzelner Kammermitglieder ist in der Rechtsprechung bisher vor allem in Fällen bejaht worden, in denen dem angegriffenen Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungspflichten der Mitglieder gegenüber der Kammer zukam (BGH, Beschl. v. 10.7.1961 - AnwZ (B) 18/61, BGHZ 35, 292: Erhebung einer Umlage; BGH, Beschl. v. 25.1.1971 - AnwZ (B) 16/70, BGHZ 55, 244: Festsetzung eines erhöhten Kammerbeitrags).
  • BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 10/62

    "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO

    Auszug aus AGH Bayern, 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 1/21
    Sie müssen daher eine Gestaltungswirkung im Hinblick auf Rechtsverhältnisse besitzen, einerlei ob es sich dabei um Organschaftsbeziehungen oder Mitgliedschaftsrechte oder -pflichten handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.1962 - AnwZ (B) 10/62, BGHZ 37, 396 Rn. 13 f., juris).
  • BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 49/85

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus AGH Bayern, 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 1/21
    b) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze sind die zu den Ziffern 5.1 mit 5.4 gefassten Beschlüsse angreifbar, denn sie gestalten die Rechtsverhältnisse im Hinblick auf das im Kammervermögen stehende "Seehaus" unmittelbar und entfalten - was nach der Rechtsprechung des BGH für eine Anfechtbarkeit genügt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.5.1985 - AnwZ (B) 49/85, NJW 1986, 992 Rn. 48) - dadurch, dass sie konkrete Handlungsanweisungen an die Bekl. enthalten, eine allgemeine Wirkung gegenüber allen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer.
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