Rechtsprechung
ArbG Hamburg, 05.11.2021 - 15 BV 22/20 |
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 05.11.2021 - 15 BV 22/20
- LAG Hamburg, 21.01.2022 - 4 Ta 14/21
- LAG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ta 14/21
Wird zitiert von ...
- LAG Hamburg, 21.01.2022 - 4 Ta 14/21
Gegenstandswert - Aufhebung einer personellen Maßnahme - Abschläge bei der …
Auf die Beschwerde der Arbeitgeber wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 05. November 2021 - 15 BV 22/20 - abgeändert:.Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 15 BV 22/20 wird auf ? 26.458,38 festgesetzt.
Auf die Beschwerde der Arbeitgeber war der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05. November 2021 abzuändern und der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 15 BV 22/20 auf ? 26.458,38 festzusetzen; im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschlussverfahren 15 BV 22/20 auf ? 26.458,38 folgt aus den nachstehenden Erwägungen:.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung des Gegenstandswerts für das Beschlussverfahren 15 BV 22/20: ? 10.583,34 (für die Aufhebung der Versetzung des Arbeitnehmers Herrn A) und 6 x ? 2.645,84 (25 % von ? 10.583,34; für die Aufhebung der Versetzungen der Arbeitnehmer B, C, D, E, F und G).