Rechtsprechung
ArbG Hamburg, 13.12.2021 - 16 Ca 284/21 |
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 16 Ca 284/21
- ArbG Hamburg, 13.12.2021 - 16 Ca 284/21
- LAG Hamburg, 01.03.2022 - 7 Ta 1/22
Wird zitiert von ...
- LAG Hamburg, 01.03.2022 - 7 Ta 1/22
Gegenstandswert - anwaltliche Tätigkeit - Vergleichsmehrwert
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2021 - 16 Ca 284/21 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.Mit gerichtlichem Vergleich vom 24. November 2021 - 16 Ca 284/21 - (Bl. 43 ff. d.A.) vereinbarten die Parteien u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Kündigung vom 10. August 2021 mit Ablauf des 31. Dezember 2021, ferner unter Ziff. 2 des Vergleichs, dass für das Jahr 2021 kein Anspruch auf eine variable Vergütung (Jahresprämie) bestehe, unter Ziff. 3 eine unwiderrufliche Freistellung der Klägerin für die Zeit vom 15. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021, unter Ziff. 4 eine Zeugnisregelung mit einzelnen konkreten Zeugnisformulierungen und unter Ziff. 9 eine allgemeine Ausgleichsklausel.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 16 Ca 284/21 - (Bl. 68 d.A.) auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Anhörung der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten (Bl. 53 d.A.) den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Klage auf 17.491,26 ? und für den Vergleich auf einen Mehrwert von 8.830,42 ? festgesetzt und insoweit ausgeführt, Ziff. 2 des Vergleichs sei mit 3.000,00 ? und Ziff. 4 des Vergleiches mit 5.830,42 ? zu bewerten.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat der Beschwerde durch Beschluss vom 11. Januar 2022 - 16 Ca 284/21 - (Bl. 82 f. d.A.) nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.