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   ArbG Nürnberg, 30.11.2020 - 3 BV 19/20   

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https://dejure.org/2020,79024
ArbG Nürnberg, 30.11.2020 - 3 BV 19/20 (https://dejure.org/2020,79024)
ArbG Nürnberg, Entscheidung vom 30.11.2020 - 3 BV 19/20 (https://dejure.org/2020,79024)
ArbG Nürnberg, Entscheidung vom 30. November 2020 - 3 BV 19/20 (https://dejure.org/2020,79024)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Arbeitsleistung, Betriebsrat, Arbeitnehmer, Gemeinde, Versetzung, Beteiligung, Zuweisung, Gemeinschaftsbetrieb, Abordnung, Rechtsweg, Bestimmtheit, Arbeitsplatz, Antragsbefugnis, Verfahren, mitbestimmungspflichtige Versetzungen, Beteiligung des Betriebsrats

  • rewis.io

    Arbeitsleistung, Betriebsrat, Arbeitnehmer, Gemeinde, Versetzung, Beteiligung, Zuweisung, Gemeinschaftsbetrieb, Abordnung, Rechtsweg, Bestimmtheit, Arbeitsplatz, Antragsbefugnis, Verfahren, mitbestimmungspflichtige Versetzungen, Beteiligung des Betriebsrats

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 35/05

    Mitbestimmung bei Versetzung

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 30.11.2020 - 3 BV 19/20
    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs ist folglich insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Arbeitsort ändert, d. h. der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen zugeordnet wird (BAG v. 27.06.2006 - 1 ABR 35/05).

    Zuweisungen eines anderen Arbeitsortes, bei denen die Mitarbeiter aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen zugewiesen werden, können diesem Bereich vornherein nicht zugeordnet werden (vgl. BAG v. 27.06.2006 - 1 ABR 35/05).

  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90

    Versetzung bei Übergang zur Schichtarbeit

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 30.11.2020 - 3 BV 19/20
    Infolgedessen ist beispielsweise auch die Abordnung eines Arbeitnehmers zu einer Filiale an einem anderen Ort als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs anzusehen, weil der Arbeitnehmer aus seiner bisherigen betrieblichen Einheit herausgenommen wird und vorübergehend einen anderen Arbeitsplatz erhält (BAG v. 19.02.1991 - 1 ABR 21/90).

    Ob es sich um eine erhebliche "Änderung" handelt, hat nur dann rechtliche Relevanz, wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts von weniger als einem Monat Dauer erfolgt (BAG v. 19.02.1991 - 1 ABR 21/90).

  • BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 38/07

    Mitbestimmung bei Abteilungswechsel

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 30.11.2020 - 3 BV 19/20
    Die Veränderung muss so erheblich sein, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändert (BAG v. 17.06.2008 - 1 ABR 38/07).
  • BAG, 17.08.1982 - 1 ABR 40/80

    Definition der Betriebsverlegung

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 30.11.2020 - 3 BV 19/20
    Darüber hinaus liegt auch kein sogenannter Bagatellfall vor, wonach die Veränderung des Arbeitsbereichs als "unerheblich" und damit nicht der Mitbestimmung unterliegend angesehen werden kann (vgl. auch BAG v. 17.08.1982 - 1 ABR 40/80).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 30.11.2020 - 3 BV 19/20
    Für den Wechsel des Arbeitsorts kommt es auch nicht darauf an, ob der Wechsel zu einem Wechsel der politischen Gemeinde führt oder eine erhebliche Wegstrecke zu überbrücken ist (BAG v. 28.09.1988 - 1 ABR 37/87).
  • BAG, 02.11.1993 - 1 ABR 36/93

    Gesamthafenarbeitsverhältnis - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 30.11.2020 - 3 BV 19/20
    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt nicht nur vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so dass der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung den Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändert, sondern auch dann, wenn mit der Umsetzung des betreffenden Arbeitnehmers hinsichtlich der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ein Ortswechsel sowie der Wechsel der betrieblichen Einheit verbunden ist (BAG v. 02.11.1993 - 1 ABR 36/93).
  • LAG Nürnberg, 10.05.2021 - 1 TaBV 3/21

    Versetzung - Arbeitsort

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 30.11.2020, Az. 3 BV 19/20, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.11.2020, Az. 3 BV 19/20, wird aufgehoben.

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