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ArbG Neunkirchen, 10.10.2013 - 4 Ca 365/13 |
Verfahrensgang
- ArbG Neunkirchen, 10.10.2013 - 4 Ca 365/13
- LAG Saarland, 16.07.2014 - 2 Sa 162/13
Wird zitiert von ...
- LAG Saarland, 16.07.2014 - 2 Sa 162/13
Mehrfache fristlose Kündigungen - Beleidigung - Meinungsfreiheit
Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 10.10.2013 - 4 Ca 365/13 - wird das Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:.das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 10.10.2013, Aktenzeichen 4 Ca 365/13, abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.02.2013 nicht aufgelöst worden ist;.
das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 10.10.2013, Aktenzeichen 4 Ca 365/13, abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.04.2013 nicht aufgelöst worden ist;.
das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 10.10.2013, Aktenzeichen 4 Ca 365/13, abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.05.2013 nicht aufgelöst worden ist;.
das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 10.10.2013, Aktenzeichen 4 Ca 365/13, abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.08.2013 nicht aufgelöst worden ist;.
das Urteil des Arbeitsgerichts Neukirchen vom 10.10.2013, Aktenzeichen 4 Ca 365/13, zu ändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.02.2013 nicht aufgelöst worden ist;.
das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 10.10.2013, Aktenzeichen 4 Ca 365/13, zu ändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.04.2013 nicht aufgelöst worden ist;.
das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 10.10.2013, Aktenzeichen 4 Ca 365/13, abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.05.2013 nicht aufgelöst worden ist;.
das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 10.10.2013, Aktenzeichen 4 Ca 365/13, abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.08.2013 nicht aufgelöst worden ist;.
das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 10.10.2013, Aktenzeichen 4 Ca 365/13, abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 28.02.2010 hinaus andauert.
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 10.10.2013, Aktenzeichen 4 Ca 365/13, zurückzuweisen.