Rechtsprechung
ArbG Solingen, 29.10.2010 - 4 Ca 506/10 lev |
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Begriff des "Arbeitsvorgangs"; Voraussetzungen für die Eingruppierug eines Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe S 14 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 25.02.2009 - 4 AZR 20/08
Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers" - Heraushebung durch besondere …
Auszug aus ArbG Solingen, 29.10.2010 - 4 Ca 506/10
b.Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff, unter welchem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (z.B. BAG, Urteil vom 25.02.2009, 4 AZR 20/08, NZA 2009, 1374).Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (BAG, Urteil vom 25.02.2009, aaO.), wobei tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können (BAG, Urteil vom 25.02.2009, aaO.).
Zwar bildet die gesamte Tätigkeit eines Sozialarbeiters nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts häufig einen Arbeitsvorgang iSv. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT, insbesondere wenn sie eine Leitungstätigkeit oder die Beratung, Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen zum Inhalt hat (BAG, Urteil vom 25.02.2009, aaO.).
- BAG, 25.08.2010 - 4 AZR 23/09
Eingruppierung als Oberärztin nach TV-Ärzte/TdL
Auszug aus ArbG Solingen, 29.10.2010 - 4 Ca 506/10
Im Übrigen obliegt im Eingruppierungsrechtsstreit grundsätzlich der klagenden Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tariflichen Voraussetzungen der beanspruchten Vergütung erfüllt werden (BAG, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09, zit. n. juris). - BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 752/98
Besitzstandswahrung im Rahmen der gesetzlichen Neuorganisation des Postwesens
Auszug aus ArbG Solingen, 29.10.2010 - 4 Ca 506/10
Für den Antrag besteht das gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse, da der Kläger eine ordnungsgemäße Eingruppierung festzustellen begehrt (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.2000, 4 AZR 752/98, AP § 4 TVG Bundespost Nr. 11). - BAG, 14.12.1994 - 4 AZR 950/93
Eingruppierung in der Jugendgerichtshilfe
Auszug aus ArbG Solingen, 29.10.2010 - 4 Ca 506/10
Die Annahme dieser selbstständigen Eingruppierungsmerkmale führt dazu, dass die Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang dann ausgeschlossen ist, wenn diese Tätigkeiten eine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit haben, d.h. die Voraussetzungen einer niedrigeren Entgeltgruppe erfüllen (BAG, Urteil vom 14.12.1994, 4 AZR 950/93, zit. n. juris, mwN.). - BGH, 14.07.1956 - IV ZB 32/56
Rechtsmittel
Auszug aus ArbG Solingen, 29.10.2010 - 4 Ca 506/10
Eine solche Gefährdungslage setzt voraus, dass eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr vorliegt, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.7.1956, FamRZ 1956, 350).
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 Sa 921/11
Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin im Bereich …
aa) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT-O über § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA auch für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst seit dem 1. November 2009 weiter gilt (…vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 31, ZTR 2011, 371; ArbG Solingen 29. Oktober 2010 - 4 Ca 506/10 lev - juris-Rn. 62f.).Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese Stand Februar 2010 Teil II/2 BT-V § 56 (VKA) - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Rn.54; ArbG Solingen 29. Oktober 2010 - 4 Ca 506/10 lev- juris-Rn. 67), wovon auch das Arbeitsgericht richtig ausgegangen ist.
Daran ändert sich auch nichts, dass Maßnahmen zur Förderung des Kindeswohls bereits im Vorfeld von Gefährdungen konkrete Gefährdungen auszuschließen vermögen (…vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 34f., ZTR 2011, 371; ArbG Solingen 29. Oktober 2010 - 4 Ca 506/10 lev- juris-Rn. 71).
- LAG Niedersachsen, 15.06.2012 - 6 Sa 1519/11
Tarifliche Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin (nicht nur öffentlicher …
Eine solche Gefährdungslage setzt voraus, dass eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr vorliegt, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erheblich Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Arbeitsgericht Solingen, 29.10.2010 - 4 Ca 506/10 - öAT 2011, 48). - ArbG Düsseldorf, 31.01.2011 - 12 Ca 6773/10
Eingruppierung in die S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA
Daraus folgt aber, dass unterschiedliche Arbeitsvorgänge vorliegen, wenn die Tätigkeiten unterscheidbar dem Anwendungsbereich der Vergütungsgruppe S 11 und damit dem allgemeinen Sozialdienst oder dem Bereich der Vergütungsgruppe S 14 zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit den Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zuzuordnen sind, so dass Tätigkeiten, die den Anforderungen der Merkmale der Vergütungsgruppe S 14 nicht entsprechen, als eigenständige Arbeitsvorgänge zu bewerten sind (so ausdrücklich ArbG Solingen vom 29.10.2010 - 4 Ca 506/10 lev - zitiert nach juris).Die Vergütungsgruppe S 14 TVöD enthält dabei nach Auffassung der Kammer zwei Eingruppierungsmerkmale, nämlich Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und Einleitungen von Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht, welche kumulativ erfüllt sein müssen, um einen Arbeitsvorgang darzustellen, welche den Anforderungen der Vergütungsgruppe S 14 TVöD entspricht (so auch ArbG Solingen vom 29.10.2010 - 4 Ca 506/10 lev - zitiert nach juris).
- LAG Düsseldorf, 01.09.2011 - 5 Sa 657/11
Eingruppierung einer Diplomsozialpädagogin bei Beschäftigung im städtischen …
Sie sind so gestaltet, dass sie die Voraussetzungen der Ausgangsentgeltgruppe wörtlich wiederholen und ein zusätzliches Qualifikationsmerkmal hinzufügen, wie z. B. teilweise in den Entgeltgruppen S 12, S 15 und S 18. Dagegen sind die Voraussetzungen und Aufgabenbereiche der Entgeltgruppe S 14 abschließend beschrieben; diese enthält weder einen Bezug zu anderen Entgeltgruppen noch eine Qualifikation im Sinne eines Heraushebungsmerkmals (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 18.02.2011 - 9 Sa 538/10 - ZTR 2011, 371; Arbeitsgericht Solingen 29.10.2010 - 4 Ca 506/10 lev - zitiert nach Juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 537/10
Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters im Allgemeinen Sozialdienst im …
Denn durch die klare Benennung des Merkmals der Gefahrenabwehr als Grundlage für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass nur Arbeitsvorgänge, welche sich auf Maßnahmen beziehen, bei denen die Schwelle zur Gefährdung überschritten wurde, von der Entgeltgruppe S 14 umfasst sein sollen (ArbG Solingen 29.10.2010 -4 Ca 506/10 lev- , juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 538/10
Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters im Allgemeinen Sozialdienst im …
Denn durch die klare Benennung des Merkmals der Gefahrenabwehr als Grundlage für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass nur Arbeitsvorgänge, welche sich auf Maßnahmen beziehen, bei denen die Schwelle zur Gefährdung überschritten wurde, von der Entgeltgruppe S 14 umfasst sein sollen (ArbG Solingen 29.10.2010 -4 Ca 506/10 lev- , juris).