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   BAG, 09.11.1977 - 4 AZR 374/76   

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https://dejure.org/1977,2304
BAG, 09.11.1977 - 4 AZR 374/76 (https://dejure.org/1977,2304)
BAG, Entscheidung vom 09.11.1977 - 4 AZR 374/76 (https://dejure.org/1977,2304)
BAG, Entscheidung vom 09. November 1977 - 4 AZR 374/76 (https://dejure.org/1977,2304)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifverträge - Textilindustrie - Kurzarbeit - Vermögenswirksame Leistungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1978, 257
  • DB 1978, 498
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 18.08.1976 - 4 AZR 284/75

    Anspruch auf Übergangsgeld - Vollbeschäftigung bei Ausscheiden -

    Auszug aus BAG, 09.11.1977 - 4 AZR 374/76
    Dabei geht das Landesarbeitsgericht mit Recht davon aus, daß "Teilzeitbeschäftigung" und "Teilzeitbeschäftigter" inzwischen im Arbeitsleben und Arbeitsrecht zu allgemeingebräuchlichen, feststehenden Begriffen geworden sind, wobei im Gegensatz zum vollbeschäftigten Arbeitnehmer (vgl. Urteil des Senats vom 18. August 1976 -4 AZR 284/75 -, [demnächst] AP Nr. 2 zu § 62 BAT) von einem "Teilzeitbeschäftigten" dann gesprochen wird, wenn nach seinem Arbeitsvertrag für den betreffenden Arbeitnehmer als regelmäßige Arbeitszeit eine kürzere als die allgemeine betriebsübliche Arbeitszeit vereinbart worden ist (vgl. Schaub, Handbuch des Arbeitsrechts, 3. Aufl., S. 153)- Von diesem allgemeinen Rechtsbegriff des "teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers", der mit der gleichen rechtlichen Bedeutung auch in das Beamten- und Richterrecht eingegangen ist (vgl. §§ 48 a BERG, § 79 a BBG sowie § 48 a DRiG), sind bei der Normierung von § 3 Ziffer 2 TV-vL auch die Tarifvertragsparteien ausgegangen.
  • BAG, 15.11.1990 - 6 AZR 119/89

    Vermögenswirksame Leistung - Kurzarbeit

    Soweit die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 9. November 1977 (- 4 AZR 374/76 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie) meint, wegen der Erwähnung der Wartezeit in dieser Tarifnorm beschränke sich der Anwendungsbereich auf die Monate der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Wartezeit, vermag ihr der Senat nicht zu folgen.

    Dies ist rechtlich zulässig, denn das Vermögensbildungsgesetz setzt nur den Rahmen, innerhalb dessen die Tarifvertragsparteien ihrerseits unter Inanspruchnahme ihrer Rechtssetzungsbefugnis entsprechende tarifliche Regelungen treffen können (§§ 3, 4 3. Vermögensbildungsgesetz vom 15. Januar 1975 (BGBl I S. 258; vgl. auch BAG Urteil vom 9. November 1977, aaO).

    Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Urteil des Vierten Senats vom 9. November 1977 (aaO), der für eine ähnlich lautende Tarifnorm angenommen hat, daß für Zeiten der Kurzarbeit die vermögenswirksamen Leistungen ungekürzt fortzuzahlen seien.

  • BAG, 09.01.1985 - 5 AZR 447/83

    Anspruch auf vermögenswirksame Leistung nach Ablauf der Lohnfortzahlung bei

    Das im Anspruchszeitraum geltende 3. Vermögensbildungsgesetz vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 258) setzt vielmehr nur den Rahmen, innerhalb dessen die Tarifvertragsparteien ihrerseits entsprechende tarifliche Regelungen treffen können (BAG Urteil vom 9. November 1977 - 4 AZR 374/76 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie).

    Dies bestätigt auch die allgemeine Bezugnahme auf das 3. Vermögensbildungsgesetz in § 7 Ziff. 1 RTV (vgl. hierzu BAG Urteil vom 9. November 1977 - 4 AZR 374/76 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie).

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