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   BAG, 16.01.1970 - 3 AZR 429/68   

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https://dejure.org/1970,2466
BAG, 16.01.1970 - 3 AZR 429/68 (https://dejure.org/1970,2466)
BAG, Entscheidung vom 16.01.1970 - 3 AZR 429/68 (https://dejure.org/1970,2466)
BAG, Entscheidung vom 16. Januar 1970 - 3 AZR 429/68 (https://dejure.org/1970,2466)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1970, 1010
  • DB 1970, 1493
  • DB 1970, 1546
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 28.11.1966 - 3 AZR 203/66

    Klageänderung - Wettbewerbsabrede - Unterlassung des verbotenen Wettbewerbs -

    Auszug aus BAG, 16.01.1970 - 3 AZR 429/68
    Beide Male hat der Senat die die Klage abweisenden Urteile der Berufungsinstanz auf die Revision der Klägerin ganz bzw. teilweise aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zur anderwei ten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil des Senats vom 19. November 1965 - 5 AZR 182/65 - AP Nr. 29 zu § 133 BGB - und vom 28. November 1966 - 3 AZR 203/66 - BAG 19, 130 ff. = AP Nr. 1 zu § 268 ZPO).
  • BAG, 28.01.1966 - 3 AZR 374/65

    Steuerberatungsgesellschaft - GmbH - Handelsgesellschaft - Vorschriften für

    Auszug aus BAG, 16.01.1970 - 3 AZR 429/68
    Io Das zwischeö den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot vom 1 0 Juli 1959 ist nicht wegen Pehlens eines berechtigten geschäftlichen Interesses unverbindlich (§ 74- a Abs» 1 Satz 1 HGB)" Ein berechtigtes geschäftliches Interesse an dem Bestand einer Wettbewerbsvereinbarung besteht dann, wenn das Verbot die Weitergabe geschäftlicher Geheimnisse und den Einbruch in den Kunden- und Lieferantenstamm verhindern soll (BAG AP Nr» 2 zu § 74- a HGB [zu III 2]; BAG 18, 104- [1153 = AP Nr. 18 zu § 74 HGB [zu A IV 2]} BAG 19, 152 [1593 = AP Nr, 18 zu § 1 5 3 f GewO [zu-III 1 b]; AP Nr, 22 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel [zu III 2])o Diesen Zwecken diente die geschlossene Wettbewerbsvereinbarung, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat« Gegenteiliges läßt sich nicht daraus herleiten, daß die Klägerin bereit war, das Wettbewerbsverbot aufzuheben, falls der Beklagte in die Dienste der Pirma D trat» An dieser Pirma ist der Inhaber der Klägerin maßgeblich beteiligt.
  • BAG, 02.12.1966 - 3 AZR 235/66

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Auszug aus BAG, 16.01.1970 - 3 AZR 429/68
    Io Das zwischeö den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot vom 1 0 Juli 1959 ist nicht wegen Pehlens eines berechtigten geschäftlichen Interesses unverbindlich (§ 74- a Abs» 1 Satz 1 HGB)" Ein berechtigtes geschäftliches Interesse an dem Bestand einer Wettbewerbsvereinbarung besteht dann, wenn das Verbot die Weitergabe geschäftlicher Geheimnisse und den Einbruch in den Kunden- und Lieferantenstamm verhindern soll (BAG AP Nr» 2 zu § 74- a HGB [zu III 2]; BAG 18, 104- [1153 = AP Nr. 18 zu § 74 HGB [zu A IV 2]} BAG 19, 152 [1593 = AP Nr, 18 zu § 1 5 3 f GewO [zu-III 1 b]; AP Nr, 22 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel [zu III 2])o Diesen Zwecken diente die geschlossene Wettbewerbsvereinbarung, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat« Gegenteiliges läßt sich nicht daraus herleiten, daß die Klägerin bereit war, das Wettbewerbsverbot aufzuheben, falls der Beklagte in die Dienste der Pirma D trat» An dieser Pirma ist der Inhaber der Klägerin maßgeblich beteiligt.
  • BAG, 16.02.1961 - 2 AZR 231/59

    Bindung des Berufungsgerichts - Beurteilung des Revisionsgerichts -

    Auszug aus BAG, 16.01.1970 - 3 AZR 429/68
    Die Revision irrt auch mit ihrer weiteren Annahme, bei der Feststellung eines gemeinsamen Vertragswillens seien nur solche Umstände zu berücksichtigen, die in der Vertragsurkunde ihren Niederschlag gefunden hätten» Der Senat hat gerade in der vorliegenden Sache in seinem früheren Urteil vom 19» November 1965 - 3 AZR 182/65 - AP Nr» 29 zu § 133 BGB [zu II 3] - den RechtsStandpunkt vertreten, daß dann, wenn die Vertragsparteien einen vom Wortlaut ihrer Erklärung abweichenden übereinstimmenden Willen haben, das von den Parteien gemeinsam Gewollte gilt und für eine Auslegung des Wortlautes ihrer Erklärungen kein Raum ist» Diese Rechtsauffassung entspricht der allgemeinen Rechtsüberzeugung (vgl» Urteil des Senats vom 19» November 1965 und die dort angeführte Literatur), und an sie ist gemäß § 565 Abs» 2 ZPO der Senat auch in diesem erneuten Revisionsverfahren gebunden (BAG 10, 355 [359, 360] = AP Nr» 1 zu § 565 ZPO [zu 12])».
  • BAG, 13.10.1960 - 5 AZR 104/59

    Handlungsgehilfe - Karenzentschädigung - Wettbewerbsverbot - Gehaltsgrenzen -

    Auszug aus BAG, 16.01.1970 - 3 AZR 429/68
    Umgekehrt wird nach der bisherigen Rechtsprechung ein Wettbewerbsverbot, das wegen Fehlens der in § 74- Abs» 2 HGB vorgeschriebenen Karenzentschädigung nichtig war, nicht nachträglich dadurch gültig, daß der Handlungsgehilfe im Laufe des Arbeitsverhältnisses zum Hochbesoldeten wird (BAG 10, 76 [84- ff»] = AP Nr» 17 zu § 74- HGB [zu c])0 Es wird auch nirgendwo vertreten, die mit einem normal besoldeten Angestellten entsprechend der Vorschrift des § 74- Abs. 2 HGB vereinbarte Karenzentschädigung entfalle dadurch, daß der Angestellte im Laufe der Zeit zum Hochbesoldeten aufsteigt».
  • BAG, 19.11.1965 - 3 AZR 182/65

    Vertragsparteien - Wortlaut ihrer Erklärungen - Abweichender übereinstimmender

    Auszug aus BAG, 16.01.1970 - 3 AZR 429/68
    Die Revision irrt auch mit ihrer weiteren Annahme, bei der Feststellung eines gemeinsamen Vertragswillens seien nur solche Umstände zu berücksichtigen, die in der Vertragsurkunde ihren Niederschlag gefunden hätten» Der Senat hat gerade in der vorliegenden Sache in seinem früheren Urteil vom 19» November 1965 - 3 AZR 182/65 - AP Nr» 29 zu § 133 BGB [zu II 3] - den RechtsStandpunkt vertreten, daß dann, wenn die Vertragsparteien einen vom Wortlaut ihrer Erklärung abweichenden übereinstimmenden Willen haben, das von den Parteien gemeinsam Gewollte gilt und für eine Auslegung des Wortlautes ihrer Erklärungen kein Raum ist» Diese Rechtsauffassung entspricht der allgemeinen Rechtsüberzeugung (vgl» Urteil des Senats vom 19» November 1965 und die dort angeführte Literatur), und an sie ist gemäß § 565 Abs» 2 ZPO der Senat auch in diesem erneuten Revisionsverfahren gebunden (BAG 10, 355 [359, 360] = AP Nr» 1 zu § 565 ZPO [zu 12])».
  • LAG Hamm, 16.02.2016 - 14 Sa 1473/15

    Wettbewerbsverbot; Schriftform; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Fortsetzung;

    Der bloße Austausch der Person des Arbeitgebers in einem ansonsten unverändert fortbestehenden Arbeitsverhältnis ist jedoch von dem Fall zu unterscheiden, dass ein Arbeitsverhältnis, das zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund Befristung, Kündigung oder Vereinbarung enden soll und damit grundsätzlich zum Inkrafttreten des vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes führt (vgl. BAG, 16. Januar 1970, 3 AZR 429/68, AP HGB § 74a Nr. 4, IV. der Gründe), durch eine - rechtlich dafür auch notwendige - Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien fortgesetzt werden soll.
  • LAG Hamm, 16.04.1986 - 15 Sa 165/86

    Wettbewerbsverbot; Nachvertragliches Wettbewerbsverbot; Geheimnisschutzklausel;

    So führt das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 09.09.1968 (- 3 AZR 188/67 -, AP § 611 BGB , Konkurrenzklausel) aus, zu den einem Wettbewerbsverbot im Regelfall eigenen Funktionen gehöre "der Zweck, den Arbeitgeber vor einer Abwerbung seiner Kunden oder Lieferanten zu schützen" (vgl. auch BAG, Urteil vom 16.01.1970 - 3 AZR 429/68 -, AP Nr. 4, 74 a HGB ).
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