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   BAG, 22.09.1983 - 6 AZR 323/81   

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BAG, 22.09.1983 - 6 AZR 323/81 (https://dejure.org/1983,1105)
BAG, Entscheidung vom 22.09.1983 - 6 AZR 323/81 (https://dejure.org/1983,1105)
BAG, Entscheidung vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 (https://dejure.org/1983,1105)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 44, 154
  • NJW 1984, 2599 (Ls.)
  • NZA 1984, 45
  • BB 1984, 1682
  • DB 1984, 936
  • JR 1985
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.08.1979 - 6 AZR 789/77

    Jugendvertreter - Ersatzmitglied des Betriebsrats - Betriebsratssitzung -

    Auszug aus BAG, 22.09.1983 - 6 AZR 323/81
    Der Senat hat zwar schon in seiner Entscheidung vom 21. August 1979 (- 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78 a BetrVG 1972) ausgeführt, der Gesetzgeber sei offenbar davon ausgegangen, daß es einer Klage des Auszubildenden zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Weiterbesehäftigung in einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht bedarf und dementsprechend dem Arbeitgeber auferlegt hat, die nach § 78 a Abs. 2 BetrVG eintretende Rechtsfolge durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu beseitigen.

    Insoweit hat der erkennende Senat jedoch bereits im Urteil vom 21. August 1979 (aaO) dargelegt, daß der Wortlaut von § 78 a Abs. 3 BetrVG nicht dahin mißverstanden werden darf, daß für den nach dieser Bestimmung angeordneten Schutz nur auf die Amtszeit der in § 78 a BetrVG genannten betriebsverfassungsrechtlichen Organe abzustellen wäre.

  • BAG, 05.07.1979 - 2 AZR 521/77

    Betriebsratsmitglieder - Niederlegung des Betriebsratsamt - Nachwirkender

    Auszug aus BAG, 22.09.1983 - 6 AZR 323/81
    Dies entspricht der Rechtsauffassung, die der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts für die Zugehörigkeit zum Betriebsrat und den daraus folgenden Schutz nach § 15 KSchG in seinem Urteil vom 5. Juli 1979 (- 2 AZR 521/77 - AP Nr. 6 zu § 15 KSchG 1969) vertreten hat.
  • BAG, 23.06.1983 - 6 AZR 595/80

    Anwendung von Vorschriften

    Auszug aus BAG, 22.09.1983 - 6 AZR 323/81
    Streitgegenstand dieses Rechtsstreits ist die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet ist, § 2 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 5 i.Verb.m. S 46 ff. ArbGG (vgl. dazu zuletzt das Urteil des erkennenden Senats vom 23» Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Da die Regelungen in § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG an die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung anknüpfen, ist im Falle des gerade gewählten Mitglieds der Jugendvertretung für dessen Weiterbeschäftigungsschutz noch nicht einmal erforderlich, dass bei Ausbildungsende die Amtszeit der neu gewählten Jugendvertretung bereits begonnen hat (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 38 Rn. 3 ff.; BAG, Urteil vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - BAGE 44, 154 ).

    Dabei hebt es hervor, dass der nachwirkende Schutz des Jugendvertreters diesem individuell gegenüber dem Arbeitgeber gewährt wird und seine sachliche Begründung und zeitliche Begrenzung in der Zugehörigkeit des Jugendvertreters zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Organ Jugendvertretung hat (vgl. BAG, Urteile vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972 = juris Rn. 19 ff., vom 15. Januar 1980 a.a.O. S. 751 R und vom 22. September 1983 a.a.O. S. 158 sowie vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).

  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 207/85

    Betriebsverfassungsrecht: Nachwirkender Schutz des vorübergehend nachgerückten

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß über den Antrag eines Auszubildenden, der den Schutz nach § 78a BetrVG in Anspruch nehmen und das Bestehen seines Arbeitsverhältnisses festgestellt wissen will, jedenfalls dann im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren entschieden werden muß, wenn der Arbeitgeber zwar den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die Mitgliedschaft in einem der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten betriebsverfassungsrechtlichen Organe leugnet, die nach § 78a Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Anträge aber nicht stellt (BAG 45, 305; BAG 44, 154; BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - AP Nr. 10 zu § 78a BetrVG 1972).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - (AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972) und vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - (AP Nr. 11 zu 78a BetrVG 1972) im Anschluß an die Entscheidung des Zweiten Senats vom 5. Juli 1979 - 2 AZR 521/77 - (AP Nr. 6 zu § 15 KSchG 1969) ausgeführt, daß grundsätzlich auch das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied der Jugendvertretung die Rechte nach § 78a Abs. 3 in Verb. mit § 78a Abs. 2 BetrVG hat.

  • ArbG Wetzlar, 09.01.1985 - 2 BV 13/84

    Anspruch auf Auflösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses; Zulässigkeit des

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  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muß der Auszubildende ein solches Feststellungsbegehren durch Klage im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltend machen, weil es sich hierbei um eine individualrechtliche Streitigkeit handelt (Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 1 ABR 7/75 - AP Nr. 1 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe; BAGE 43, 115, 118; 44, 154, 156; 57, 21, 25 = AP Nr. 10, 11, 18 zu § 78a BetrVG 1972).
  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 10.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

    Da die Regelungen in § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG an die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung anknüpfen, ist im Falle des gerade gewählten Mitglieds der Jugendvertretung für dessen Weiterbeschäftigungsschutz noch nicht einmal erforderlich, dass bei Ausbildungsende die Amtszeit der neu gewählten Jugendvertretung bereits begonnen hat (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 38 Rn. 3 ff.; BAG, Urteil vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - BAGE 44, 154 ).

    Dabei hebt es hervor, dass der nachwirkende Schutz des Jugendvertreters diesem individuell gegenüber dem Arbeitgeber gewährt wird und seine sachliche Begründung und zeitliche Begrenzung in der Zugehörigkeit des Jugendvertreters zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Organ Jugendvertretung hat (vgl. BAG, Urteile vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972 = juris Rn. 19 ff., vom 15. Januar 1980 a.a.O. S. 751 R und vom 22. September 1983 a.a.O. S. 158 sowie vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 11.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

    Da die Regelungen in § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG an die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung anknüpfen, ist im Falle des gerade gewählten Mitglieds der Jugendvertretung für dessen Weiterbeschäftigungsschutz noch nicht einmal erforderlich, dass bei Ausbildungsende die Amtszeit der neu gewählten Jugendvertretung bereits begonnen hat (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 38 Rn. 3 ff.; BAG, Urteil vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - BAGE 44, 154 ).

    Dabei hebt es hervor, dass der nachwirkende Schutz des Jugendvertreters diesem individuell gegenüber dem Arbeitgeber gewährt wird und seine sachliche Begründung und zeitliche Begrenzung in der Zugehörigkeit des Jugendvertreters zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Organ Jugendvertretung hat (vgl. BAG, Urteile vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972 = juris Rn. 19 ff., vom 15. Januar 1980 a.a.O. S. 751 R und vom 22. September 1983 a.a.O. S. 158 sowie vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).

  • BAG, 13.11.1987 - 7 AZR 246/87

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden: Voraussetzung für die Durchsetzung des

    Der erkennende Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des Ersten und des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 1 ABR 7/75 - AP Nr. 1 zu § 78 a BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78 a BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe; BAGE 43, 115, 118 = AP Nr. 10 zu § 78 a BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe; BAGE 44, 154, 156 = AP Nr. 11 zu § 78 a BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe).

    Der erkennende Senat teilt auch die Rechtsansicht des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 43, 115, 118 f. = AP Nr. 10 zu § 78 a BetrVG 1972, zu I 3 der Gründe; BAGE 44, 154, 156 = AP Nr. 11 zu § 78 a BetrVG 1972, zu I 3 der Gründe; Urteil vom 5. April 1984 - 6 AZR 70/83 - AP Nr. 13 zu § 78 a BetrVG 1972, zu 3 der Gründe), nach der für die Klage eines Auszubildenden auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2 BetrVG ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO stets zu bejahen ist, wenn der Arbeitgeber zwar die Begründung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Weiterbeschäftigungsbegehrens des Auszubildenden leugnet, die nach § 78 a Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Anträge aber nicht stellt.

  • BVerwG, 22.09.2009 - 6 PB 26.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Wahl zum Jugendvertreter kurz vor

    Die Mitgliedschaft des Auszubildenden in der Jugendvertretung beginnt, wenn nach der vom Wahlvorstand vorzunehmenden öffentlichen Stimmenauszählung feststeht, dass dieser eine ausreichende Stimmenzahl erhalten hat (Beschluss vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - BAGE 44, 154 ).
  • BSG, 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91

    Krankenversicherung - Kassenarzt - Wahlen - Beiladung - Sozialgerichtsverfahren -

    Nach der Rechtsprechung des BAG hat ein Jugendvertreter die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung bereits dann erworben, wenn nach der Stimmauszählung feststeht, daß er eine für seine Wahl ausreichende Stimmenzahl erhalten hat (BAGE 44, 154).
  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 381/85

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Beendigung eines

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß über den Antrag eines Auszubildenden, der den Schutz nach § 78 a BetrVG in Anspruch nehmen und das Bestehen seines Arbeitsverhältnisses festgestellt wissen will, jedenfalls dann im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren entschieden werden muß, wenn der Arbeitgeber zwar den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die Mitgliedschaft in einem der in § 78 a Abs. 1 BetrVG genannten betriebsverfassungsrechtlichen Organe leugnet, die nach § 78 a Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Anträge aber nicht stellt (BAG 45, 305; BAG 44, 154; BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - AP Nr. 10 zu § 78 a BetrVG 1972).

    Im Anschluß an die Entscheidung des Zweiten Senats vom 5. Juli 1979 - 2 AZR 521/77 - (AP Nr. 6 zu § 15 KSchG 1969) hat der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - (AP Nr. 6 zu § 78 a BetrVG 1972) und vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - (AP Nr. 11 zu § 78 a BetrVG 1972) ausgeführt, daß grundsätzlich auch das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied der Jugendvertretung die Rechte nach § 78 a Abs. 3 i.V.m. § 78 a Abs. 2 BetrVG hat.

  • BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15

    Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis

  • BVerwG, 20.11.2007 - 6 PB 14.07

    Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters; Wahl zum Mitglied der Jugend-

  • VGH Bayern, 11.12.2012 - 17 P 11.2748

    Für den Schutz nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG ist nicht auf die Amtszeit der dort

  • LAG Hamm, 23.06.2014 - 13 TaBVGa 20/14

    Einstweilige Verfügung; Zutritt; Betrieb; Betriebsratsmitglied; Bekanntmachung

  • LAG Hamm, 23.06.2014 - 13 TaBVGa 21/14

    Einstweilige Verfügung; Zutritt; Betrieb; Betriebsratsmitglied; Bekanntmachung

  • BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 70/83

    Beschlußverfahren

  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 32/84
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.1988 - 1 Ta 142/88

    Rechtsschutzbedürfnis ; Klage eines Auszubildenden; Arbeitsverhältnis;

  • VG Ansbach, 25.10.2011 - AN 8 P 11.01324

    Keine Anwendung des Art. 9 BayPVG für in den Personalrat gewählte Auszubildende,

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