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   BFH, 22.08.1988 - III B 104/87   

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BFH, 22.08.1988 - III B 104/87 (https://dejure.org/1988,8217)
BFH, Entscheidung vom 22.08.1988 - III B 104/87 (https://dejure.org/1988,8217)
BFH, Entscheidung vom 22. August 1988 - III B 104/87 (https://dejure.org/1988,8217)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.04.1975 - X ZR 52/75

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

    Auszug aus BFH, 22.08.1988 - III B 104/87
    Die Ablehnung eines Sachverständigen ist schon zu billigen, wenn ein Beteiligter aus seiner Perspektive gesehen besorgt sein kann, daß der Sachverständige nicht objektiv ist, mag er auch tatsächlich objektiv sein (Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, 2. Aufl., § 406 Anm. A III; Zöller, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 406 Anm. 8; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. April 1975 X ZR 52/73, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1975, 1363).
  • BGH, 15.04.1975 - X ZR 52/73

    Befangenheit eines Sachverständigen in Patentnichtigkeitssachen -

    Auszug aus BFH, 22.08.1988 - III B 104/87
    Die Ablehnung eines Sachverständigen ist schon zu billigen, wenn ein Beteiligter aus seiner Perspektive gesehen besorgt sein kann, daß der Sachverständige nicht objektiv ist, mag er auch tatsächlich objektiv sein (Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, 2. Aufl., § 406 Anm. A III; Zöller, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 406 Anm. 8; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. April 1975 X ZR 52/73, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1975, 1363).
  • BFH, 18.02.1966 - VI 326/65

    Ermittlung des Gewinns aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung durch

    Auszug aus BFH, 22.08.1988 - III B 104/87
    Für diese Auffassung sprechen auch die Ausführungen des nicht veröffentlichten (NV) Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juli 1981 IV R 137/78: "Wenn das FG meint, das FA hätte sich zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines landwirtschaftlichen Fachprüfers der Finanzverwaltung bedienen können, wodurch Zeit und Kosten erspart worden wären, so übersieht es, daß solche gutachtlichen Stellungnahmen eines sachkundigen Beamten der Finanzverwaltung nicht den Beweiswert des Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen besitzen und deshalb von der Gegenpartei in der Regel nicht anerkannt werden." Die gegenteilige Ansicht kann nicht auf die BFH-Entscheidungen vom 30. Juni 1965 VI 248/64 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 537) und vom 18. Februar 1966 VI 326/65 (BFHE 85, 535, BStBl III 1966, 496) gestützt werden, in denen der BFH die Beauftragung eines Fachprüfers der Finanzverwaltung zur Überprüfung des Zustands der Buchführung eines Steuerpflichtigen im finanzgerichtlichen Verfahren für zulässig gehalten hat; denn in beiden Fällen lagen keine Befangenheitsanträge der betroffenen Steuerpflichtigen vor.
  • OLG Hamburg, 11.02.1983 - 1 W 4/83
    Auszug aus BFH, 22.08.1988 - III B 104/87
    Demnach kann ein Ablehnungsantrag begründet sein, wenn der Sachverständige in einem Arbeitsverhältnis oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer Partei (einem Beteiligten) steht (Wieczorek, a.a.O., 2. Aufl., § 406 Anm. A III a 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 44. Aufl., § 406 Anm. 2 B; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., S. 767; Stein/Jonas, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 406 Anm. I 4; Zöller, a.a.O., 15. Aufl., § 406 Anm. 8; Oberlandesgericht - OLG - Hamburg, Beschluß vom 11. Februar 1983 1 W 4/83, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1983, 412).
  • BFH, 16.07.1981 - IV R 137/78
    Auszug aus BFH, 22.08.1988 - III B 104/87
    Für diese Auffassung sprechen auch die Ausführungen des nicht veröffentlichten (NV) Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juli 1981 IV R 137/78: "Wenn das FG meint, das FA hätte sich zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines landwirtschaftlichen Fachprüfers der Finanzverwaltung bedienen können, wodurch Zeit und Kosten erspart worden wären, so übersieht es, daß solche gutachtlichen Stellungnahmen eines sachkundigen Beamten der Finanzverwaltung nicht den Beweiswert des Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen besitzen und deshalb von der Gegenpartei in der Regel nicht anerkannt werden." Die gegenteilige Ansicht kann nicht auf die BFH-Entscheidungen vom 30. Juni 1965 VI 248/64 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 537) und vom 18. Februar 1966 VI 326/65 (BFHE 85, 535, BStBl III 1966, 496) gestützt werden, in denen der BFH die Beauftragung eines Fachprüfers der Finanzverwaltung zur Überprüfung des Zustands der Buchführung eines Steuerpflichtigen im finanzgerichtlichen Verfahren für zulässig gehalten hat; denn in beiden Fällen lagen keine Befangenheitsanträge der betroffenen Steuerpflichtigen vor.
  • BFH, 30.06.1965 - VI 248/64
    Auszug aus BFH, 22.08.1988 - III B 104/87
    Für diese Auffassung sprechen auch die Ausführungen des nicht veröffentlichten (NV) Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juli 1981 IV R 137/78: "Wenn das FG meint, das FA hätte sich zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines landwirtschaftlichen Fachprüfers der Finanzverwaltung bedienen können, wodurch Zeit und Kosten erspart worden wären, so übersieht es, daß solche gutachtlichen Stellungnahmen eines sachkundigen Beamten der Finanzverwaltung nicht den Beweiswert des Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen besitzen und deshalb von der Gegenpartei in der Regel nicht anerkannt werden." Die gegenteilige Ansicht kann nicht auf die BFH-Entscheidungen vom 30. Juni 1965 VI 248/64 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 537) und vom 18. Februar 1966 VI 326/65 (BFHE 85, 535, BStBl III 1966, 496) gestützt werden, in denen der BFH die Beauftragung eines Fachprüfers der Finanzverwaltung zur Überprüfung des Zustands der Buchführung eines Steuerpflichtigen im finanzgerichtlichen Verfahren für zulässig gehalten hat; denn in beiden Fällen lagen keine Befangenheitsanträge der betroffenen Steuerpflichtigen vor.
  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    Nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FA bestand kein Anlaß, ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des übertragenen Geschäftsanteils zu erheben (vgl. BFH-Urteile vom 4. Mai 1993 VII R 119/92, BFH/NV 1994, 594, 595; vom 13. November 1991 I R 58/89, BFHE 166, 518, BStBl II 1992, 496, 498; vom 20. Oktober 1988 V R 192/83, BFH/NV 1989, 788, 789; vom 15. September 1988 IV R 134/86, BFH/NV 1990, 10; Beschluß vom 22. August 1988 III B 104/87, BFH/NV 1989, 121, 122; Urteil vom 18. Dezember 1979 VIII R 27/77, BFHE 130, 7, BStBl II 1980, 330, 331).
  • BVerwG, 06.10.1998 - 3 B 35.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schließlich ist entschieden worden, daß jedenfalls dann, wenn eine Partei in einem von ihr gegen ein Finanzamt geführten Streit ihre Besorgnis der Befangenheit in einem entsprechenden Antrag konkretisiert hat, die Beauftragung eines bei einem Finanzamt für Großbetriebsprüfungen tätigen Sachverständigen wegen dessen Abhängigkeitsverhältnis nicht weiter aufrechterhalten werden darf (vgl. Beschluß vom 22. August 1988 - III B 104/87 - BFH/NV 1989 S. 121).
  • OLG Jena, 22.08.2016 - 6 W 66/16

    Ablehnung eines Sachverständigen: Besorgnis der Befangenheit aufgrund der

    Ein solches kann in aller Regel zwischen den an ihm Beteiligten Bindungen schaffen, die eine Bereitschaft zu besonderer Rücksichtnahme auf wichtige Interessen des Dienstherrn nahelegen (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.08.1988 - III B 104/87 - Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 11.02.1983 - 1 W 4/83 -).
  • OLG Dresden, 05.06.2023 - 4 W 316/23

    Besorgnis der Befangenheit des medizinischen Sachverständigen wegen

    Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit liegt bei einem Sachverständigen indes dann vor, wenn zwischen ihm und einem der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht, weil ein solches die Besorgnis rechtfertigt, es bestünden zwischen dem Sachverständigen und der Partei Bindungen, die eine Bereitschaft zu besonderer Rücksichtnahme auf deren Interessen nahelegen (Senat, Beschluss vom 18. April 2017 - 4 W 288/17 -, Rn. 8, juris vgl. BFH, Beschluss vom 22.08.1988 - III B 104/87 - Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 11.02.1983 - 1 W 4/83 - jeweils juris).
  • OLG Dresden, 18.04.2017 - 4 W 288/17

    Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im

    Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit besteht bei einem Sachverständigen indes dann, wenn zwischen ihm und einem der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht, weil ein solches die Besorgnis rechtfertigt, es bestünden zwischen dem Sachverständigen und der Partei Bindungen, die eine Bereitschaft zu besonderer Rücksichtnahme auf deren Interessen nahelegen (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.08.1988 - III B 104/87 - Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 11.02.1983 - 1 W 4/83 - jeweils juris).
  • OLG Dresden, 02.01.2019 - 4 W 1108/18

    Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im

    Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit besteht bei einem Sachverständigen darüber hinaus dann, wenn zwischen ihm und einem der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht, weil ein solches die Besorgnis rechtfertigt, es bestünden zwischen dem Sachverständigen und der Partei Bindungen, die eine Bereitschaft zu besonderer Rücksichtnahme auf deren Interessen nahelegen (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.08.1988 - III B 104/87 - OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.1983 - 1 W 4/83 - jeweils juris).
  • BFH, 25.07.1991 - III B 10/91

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann auch bei Unzulässigkeit der Beschwerde

    Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Prinzipien müssen nach ihrem Sinn entsprechend gelten, wenn sich nur das Rechtsmittelverfahren erledigt hat (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 138 FGO bei bloßer Erledigung des Beschwerdeverfahrens den Beschluß des erkennenden Senats vom 22. August 1988 III B 104/87, BFH/NV 1989, 121).
  • OLG Dresden, 26.09.2023 - 4 W 316/23

    Dienstliche Stellungnahme dient nicht der Ausforschung der Motivlage!

    Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit liegt bei einem Sachverständigen indes dann vor, wenn zwischen ihm und einem der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht, weil ein solches die Besorgnis rechtfertigt, es bestünden zwischen dem Sachverständigen und der Partei Bindungen, die eine Bereitschaft zu besonderer Rücksichtnahme auf deren Interessen nahelegen (Senat, Beschluss vom 18. April 2017 - 4 W 288/17 -, Rn. 8, juris vgl. BFH, Beschluss vom 22.08.1988 - III B 104/87 - Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 11.02.1983 - 1 W 4/83 - jeweils juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2012 - L 11 KR 335/12

    Krankenversicherung

    Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis kann in aller Regel zwischen den an ihm Beteiligten Bindungen schaffen, die eine Bereitschaft zu besonderer Rücksichtnahme auf wichtige Interessen des Dienstherrn nahelegen (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.08.1988 - III B 104/87 - Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 11.02.1983 - 1 W 4/83 -).
  • BFH, 07.11.1995 - VIII B 31/95

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnisses der Befangenheit -

    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein Verfahrensbeteiligter nach den äußeren Umständen einen vernünftigen Grund für die Annahme hat, der Sachverständige werde sich aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. September 1989 IV B 3/89, BFH/NV 1990, 378, m. w. N.; vom 22. August 1988 III B 104/87, BFH/NV 1989, 121, 122, mit umfangreichen Nachweisen; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- vom 6. Dezember 1974 III C 81/70, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1975, 464; Beschluß des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 15. April 1975 X ZR 52/73 -- BPatG --, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1975, 1363; Skouris, Grundfragen des Sachverständigenbeweises im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozeß, Archiv des öffentlichen Rechts -- AöR -- 1982, 215, 238).
  • FG München, 18.10.2002 - 6 K 3964/95

    Ablehnung eines Buchsachverständigen des Finanzgerichts wegen Besorgnis der

  • BFH, 08.03.1991 - VI B 52/90
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