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BGH, 12.03.1959 - III ZR 8/58 |
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- BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56
Berechnung der Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 12.03.1959 - III ZR 8/58
In derartigen Fällen hat das Gericht in Zeiten schwankender Preise für die Wertermittlung nicht, wie die Vorinstanzen es getan haben, auf den Zeitpunkt des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung abzustellen (BGHZ 25, 225, 230; vgl. auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung des Senats in WM 1958, 1350, 1357). - BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 12.03.1959 - III ZR 8/58
Die beklagte Stadt hat ihr Ablehnungsgesuch im wesentlichen auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 23. September 1957 (III ZR 171/56) gestützt. - BGH, 04.12.1958 - III ZR 169/57
Auszug aus BGH, 12.03.1959 - III ZR 8/58
In der Revisionsinstanz kann dieser Verfahrensmangel nicht behoben werden und eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht erfolgen (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats in NJW 1959, 293), so daß bereits aus diesem Grund das Berufungsurteil aufgehoben werden muß.
- BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60
Rechtsmittel
Auf die Revisionen beider Parteien hat der erkennende Senat am 12 März 1959 - III ZR 8/58 - das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. - BGH, 11.05.1959 - III ZR 152/57
Rechtsmittel
Der Senat ist nicht in der Lage, in eine sachliche Prüfung des Ablehnungsgesuches einzutreten (III ZR 169/57 vom 4. Dezember 1958 NJW 59, 293; III ZR 8/58 vom 12. März 1959).