Rechtsprechung
BGH, 13.07.1989 - VII ZR 277/88 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Auslegung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid - Benennung einer Einzelperson als Antragsgegner bei Zustellung unter der Geschäftsanschrift einer namensgleichen GmbH oder KG - Versäumen der Einspruchsfrist bei Zustellung an jemand anderen als den bezeichneten ...
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ZPO § 694
Auslegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid hinsichtlich der Person des Widersprechenden - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1990, 191 (Ls.)
- NJW-RR 1989, 1403
- ZIP 1989, 1260
- MDR 1990, 145
- Rpfleger 1989, 516
- BauR 1989, 764
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.11.1982 - VIII ZR 286/81
Übergangener Widerspruch gegen Mahnbescheid
Auszug aus BGH, 13.07.1989 - VII ZR 277/88
Dieser bereits vor Erteilung des Vollstreckungsbefehls beim Amtsgericht vorliegende Widerspruch des Beklagten ist in entsprechender Anwendung von § 694 Abs. 2 ZPO in einen Einspruch umzudeuten (BGHZ 85, 361, 364).Eine solche Rückfrage wäre im Zweifelsfalle auch im Mahnverfahren geboten gewesen (vgl. BGHZ 85, 361, 366; vgl. zur Überprüfungspflicht des Rechtspflegers ganz allgemein Senatsurteil NJW 1984, 242 [BGH 29.09.1983 - VII ZR 31/83]).
- BGH, 26.02.1987 - VII ZR 58/86
Mißbräuchliche Verweigerung der Zustimmung zu einem Parteiwechsel
Auszug aus BGH, 13.07.1989 - VII ZR 277/88
Wie etwa der Fall zeigt, der dem Senatsurteil NJW 1987, 1946 zugrundeliegt, hätten die Kläger bei dieser Sachlage durchaus noch im Laufe des Rechtsstreits verdeutlichen können, daß in Wahrheit die Kommanditgesellschaft die beklagte Partei sein solle. - BGH, 29.09.1983 - VII ZR 31/83
Irrtümliche Falschbezeichnung des sachlich zuständigen Gerichts in einem …
Auszug aus BGH, 13.07.1989 - VII ZR 277/88
Eine solche Rückfrage wäre im Zweifelsfalle auch im Mahnverfahren geboten gewesen (vgl. BGHZ 85, 361, 366; vgl. zur Überprüfungspflicht des Rechtspflegers ganz allgemein Senatsurteil NJW 1984, 242 [BGH 29.09.1983 - VII ZR 31/83]).