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   BGH, 22.06.1976 - X ZB 23/74   

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BGH, 22.06.1976 - X ZB 23/74 (https://dejure.org/1976,196)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1976 - X ZB 23/74 (https://dejure.org/1976,196)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1976 - X ZB 23/74 (https://dejure.org/1976,196)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Patentfähigkeit von Organisationsprogrammen und Rechenprogrammen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Lösung von betrieblichen Dispositionsaufgaben - Technischer Charakter eines Organisationsplans - Aussagekraft der Art des durch die Erfindung erzielten ...

  • ffii.org

    Dispositionsprogramm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-duesseldorf.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen (Prof. Dr. Jan Busche)

Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 22
  • NJW 1976, 1936
  • MDR 1977, 48
  • GRUR 1977, 96
  • DB 1976, 1906
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.03.1969 - X ZB 15/67

    Rote Taube

    Auszug aus BGH, 22.06.1976 - X ZB 23/74
    Wie der Begriff der Technik, den Rechtsprechung und Literatur seit jeher als zur Abgrenzung patentfähiger geistiger Leistungen von solchen, die dem Patentschutz nicht zugänglich sind, maßgebend erachtet haben, näher zu bestimmen ist, hat der erkennende Senat zuletzt in der in BGHZ 52, 74 = GRUR 1969, 672 - Rote Taube - veröffentlichten Entscheidung erläutert.

    In der in BGHZ 52, 74 = GRUR 1969, 672 abgedruckten Entscheidung (Rote Taube) hat der erkennende Senat diese Definition so gefaßt, daß darin auch die Benutzung anderer Naturkräfte als Physik und Chemie (so noch RG GRUR 1933, 289, 290), zum Beispiel der Biologie, Platz findet.

  • BGH, 21.03.1958 - I ZR 160/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.06.1976 - X ZB 23/74
    der Wettschein-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1958, 602) liegt eine technische Erfindung vor, wenn eine Anweisung gegeben wird, mit bestimmten technischen Mitteln zur Lösung einer technischen Aufgabe ein technisches Ergebnis zu erzielen.
  • RG, 28.03.1902 - I 411/01

    Gebrauchsmuster

    Auszug aus BGH, 22.06.1976 - X ZB 23/74
    Der Senat folgt bei dieser Beurteilung allerdings nicht der in Rechtsprechung (vgl. RGZ 51, 142, 144) und Literatur (Tetzner aaO) gelegentlich vertretenen Auffassung, eine "Gebrauchsanweisung" sei als sogenannte bloße Anweisung an den menschlichen Geist nicht technisch und aus diesem Grunde nicht patentfähig.
  • BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 6/63

    Prüfung der absoluten Schutzvoraussetzungen im

    Auszug aus BGH, 22.06.1976 - X ZB 23/74
    Aus der allgemeinen Anerkennung der Patentierbarkeit elektrischer Schaltungen (vgl. BGHZ 42, 248 - Spannungsregler; BGHZ 42, 263 - Verstärker; BGH GRUR 1965, 247 - UHF - Empfänger) sei zu folgern, daß auch Datenverarbeitungsprogramme in ihrer Eigenschaft als eine Regel für die Schaltung eines Elektronenrechners dem Patentschutz zugänglich seien.
  • BGH, 23.11.1965 - Ia ZB 210/63

    Dem Patentschutz zugängliches "bestimmtes" Verfahren zur Herstellung von

    Auszug aus BGH, 22.06.1976 - X ZB 23/74
    Dabei ist es, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend meint, ohne Bedeutung, daß der Nutzeffekt der Datenverarbeitung im Falle der betrieblichen Disposition nicht auf technischem, sondern auf kaufmännisch-organisatorischem Gebiet liegt (vgl. BGH GRUR 1966, 249, 250 - Suppenrezept; GRUR 1967, 590 - Garagentor).
  • BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 1/63

    Gebrauchsmusterfähigkeit elektrischer Schaltungen

    Auszug aus BGH, 22.06.1976 - X ZB 23/74
    Aus der allgemeinen Anerkennung der Patentierbarkeit elektrischer Schaltungen (vgl. BGHZ 42, 248 - Spannungsregler; BGHZ 42, 263 - Verstärker; BGH GRUR 1965, 247 - UHF - Empfänger) sei zu folgern, daß auch Datenverarbeitungsprogramme in ihrer Eigenschaft als eine Regel für die Schaltung eines Elektronenrechners dem Patentschutz zugänglich seien.
  • BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 14/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.06.1976 - X ZB 23/74
    Aus der allgemeinen Anerkennung der Patentierbarkeit elektrischer Schaltungen (vgl. BGHZ 42, 248 - Spannungsregler; BGHZ 42, 263 - Verstärker; BGH GRUR 1965, 247 - UHF - Empfänger) sei zu folgern, daß auch Datenverarbeitungsprogramme in ihrer Eigenschaft als eine Regel für die Schaltung eines Elektronenrechners dem Patentschutz zugänglich seien.
  • BGH, 18.05.1967 - Ia ZR 37/65

    Nichtigerklärung eines Patents mangels Patentfähigkeit - Mangelnder technischer

    Auszug aus BGH, 22.06.1976 - X ZB 23/74
    Dabei ist es, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend meint, ohne Bedeutung, daß der Nutzeffekt der Datenverarbeitung im Falle der betrieblichen Disposition nicht auf technischem, sondern auf kaufmännisch-organisatorischem Gebiet liegt (vgl. BGH GRUR 1966, 249, 250 - Suppenrezept; GRUR 1967, 590 - Garagentor).
  • BGH, 13.12.1999 - X ZB 11/98

    Logikverifikation; Patentfähigkeit eines Zwischenschritts in einem Prozeß, der

    e) Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zum Patentgesetz 1968 die erforderliche Technizität für gegeben erachtet, wenn die Anweisungen der angemeldeten Lehre auf einen in bestimmter Weise gearteten Aufbau, auf eine bestimmte Funktionsfähigkeit oder auf einen in bestimmter Weise beschaffenen Gebrauch des elektronischen Rechners gerichtet sind, der zur Anwendung kommen soll (BGHZ 115, 11 - Seitenpuffer; BGHZ 67, 22 - Dispositionsprogramm).

    Dies steht im Einklang mit der noch zum Patentgesetz 1968 ergangenen Entscheidung mit dem Stichwort "Dispositionsprogramm", in welcher der Senat - allerdings als bloße Hilfsbegründung - als tragfähig erachtet hat, ob zur Bereitstellung der angemeldeten Lehre im Technischen liegende Überlegungen erforderlich gewesen seien (BGHZ 67, 22, 27 f.).

  • BGH, 17.10.2001 - X ZB 16/00

    Suche fehlerhafter Zeichenketten; Umfang des Patentierungsverbots für

    Auch Anweisungen, die einen bestimmten Aufbau einer Datenverarbeitungsanlage lehren oder vorsehen, eine solche Anlage auf eigenartige Weise zu benutzen (vgl. BGHZ 67, 22, 29 f. - Dispositionsprogramm), müssen die Voraussetzungen des Patentierungsausschlusses nicht notwendig erfüllen.

    Soweit sie hingegen zur Lösung eines konkreten technischen Problems Verwendung finden, sind sie - in diesem Kontext - grundsätzlich patentfähig (BGHZ 67, 22, 26 ff. - Dispositionsprogramm; vgl. auch EPA, Entsch. v. 30.05.2000 - T 27/97, Tz. 3 - Cryptographie à clés publiques/FRANCE TELECOM).

  • BGH, 04.10.1990 - I ZR 139/89

    Betriebssystem

    Dies gilt allerdings nicht für Programme technischer Natur (vgl. BGHZ 67, 22, 29 - Dispositionsprogramm; BGH, Urt. v. 13.5. 1980 - X ZB 19/78, GRUR 1980, 849, 850 - Anti-Blockiersystem; Benkard/Bruchhausen, PatG, 8. Aufl. 1988, § 1 Rdn. 104 m. w. N.).
  • BGH, 11.06.1991 - X ZB 13/88

    Lehre zum technischen Handeln bei Datenverarbeitungsprogramm

    Eine programmbezogene Lehre ist technisch, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betrifft und damit das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente ermöglicht (Ergänzung zu BGHZ 67, 22 = NJW 1976, 1936 = LM § 1 PatG Nr. 14 - Dispositionsprogramm).

    Er hat eine Lehre zum technischen Handeln in einer Anweisung zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs gesehen, und dies bei bloßen Rechen- und Organisationsregeln unabhängig von ihrer sprachlichen Einkleidung verneint (BGHZ 67, 22, 27 - Dispositionsprogramm; BGH GRUR 1977, 657, 658 - Straken; GRUR 1978, 102f. - Prüfverfahren; GRUR 1980, 849f. - Antiblockiersystem; BGHZ 78, 98f. - Walzstabteilung; GRUR 1986, 531, 533 - Flugkostenminimierung).

    d) In der Entscheidung "Dispositionsprogramm" (BGHZ 67, 22, 29) hat der Senat ausgeführt, die Lehre, eine Datenverarbeitungsanlage nach einem bestimmten Rechenprogramm zu betreiben, könne nur dann patentfähig sein, wenn das Programm einen neuen, erfinderischen Aufbau einer solchen Anlage erfordere und lehre oder wenn ihm die Anweisung zu entnehmen sei, die Anlage auf eine neue, bisher nicht übliche und auch nicht naheliegende Art und Weise zu benutzen.

    In anderen Entscheidungen hat er von der Benutzung der Anlage auf eine neue, bisher nicht übliche und auch nicht naheliegende Art und Weise (BGHZ 67, 22, 29 - Dispositionsprogramm; BGH GRUR 1980, 849, 851 - Antiblockiersystem) oder von einer erfinderischen Veränderung der Nutzung der technischen Mittel (BGHZ 78, 98, 106 - Walzstabteilung) gesprochen.

  • BGH, 11.05.2000 - X ZB 15/98

    Sprachanalyseeinrichtung; Technischer Charakter einer Datenverarbeitungsanlage

    Hierzu rechnet ohne weiteres eine industriell herstellbare und gewerblich einsetzbare Vorrichtung, zu deren Betrieb Energie eingesetzt ("verbraucht") wird und innerhalb derer unterschiedliche Schaltzustände auftreten, wie dies bei einem Universalrechner, aber ebenso bei einer besonders konfigurierten Datenverarbeitungsanlage der Fall ist (vgl. zum technischen Charakter einer solchen Anlage schon BGHZ 67, 22, 27 f. - Dispositionsprogramm; BGHZ 117, 144, 149 - Tauchcomputer; BPatG GRUR 1999, 1078 ff. = Mitt.
  • BGH, 16.09.1980 - X ZB 6/80

    Walzstabteilung

    Rechenprogramme für elektronische Datenverarbeitungsanlagen, bei deren Anwendung lediglich von einer in Aufbau und Konstruktion bekannten Datenverarbeitungsanlage der bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht wird, sind auch dann nicht patentfähig, wenn mit Hilfe der Datenverarbeitungsanlage ein Herstellungs- oder Bearbeitungsvorgang mit bekannten Steuerungsmitteln unmittelbar beeinflußt wird (Ergänzung zu BGHZ 67, 22 - Dispositionsprogramm und BGH GRUR 1977, 659 - Straken).

    Das Beschwerdegericht hat die Rechtsgrundsätze zur Patentierbarkeit von Rechenprogrammen, die der Senat in den Entscheidungen "Dispositionsprogramm" (BGHZ 67, 22), "Straken" (GRUR 1977, 659), "Prüfverfahren" (GRUR 1978, 102) und "Fehlerortung" (GRUR 1978, 420) aufgestellt hat und deren Richtigkeit die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, auf die Patentanmeldung auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles zutreffend angewendet.

    Im Vergleich zu dem von dem Senat in der genannten Entscheidung (BGHZ 67, 22) behandelten Dispositionsprogramm liegen Unterschiede der hier zu beurteilenden Lehre nur darin, daß die nach dem Programm verarbeiteten Werte eine Beziehung zu technischen Vorgängen haben und daß die mit Hilfe des Programms gewonnenen Ergebnisse Verwertung in einem technischen Verfahren finden.

    Auch hier ist von dem der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 52, 74 - Rote Taube; BGHZ 67, 22 - Dispositionsprogramm; BGH GRUR 1977, 152 - Kennungsscheibe; BGH GRUR 1980, 849 - Antiblockiersystem) zu entnehmenden Begriff der technischen Erfindung auszugehen, der sich zusammenfassend dahin formulieren läßt, daß darunter die planmäßige Benutzung beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges zu verstehen ist.

  • BGH, 11.06.1991 - X ZB 24/89

    Lehre zum technischen Handeln bei Datenverarbeitungsprogramm

    Der beschließende Senat hat dies für die vor Inkrafttreten des harmonisierten Patentrechts geltende Rechtslage in ständiger Rechtsprechung bejaht (BGHZ 52, 74 ff. Ä Rote Taube; BGHZ 67, 22, 27 ff. Ä Dispositionsprogramm; BGH, GRUR 1986, 531, 533 Ä Flugkostenminimierung).

    Er hat dies damit begründet, daß der Begriff der Technik das einzige brauchbare Abgrenzungskriterium gegenüber andersartigen geistigen Leistungen des Menschen sei, denen Patentschutz nicht zukomme (BGHZ 67, 22, 33 Ä Dispositionsprogramm).

  • BGH, 11.03.1986 - X ZR 65/85

    Schutzfähigkeit eines Verfahrens zur Änderung des Treibstoffdurchsatzes in einem

    Es steht dem Patentschutz nicht entgegen, daß dieser Nutzeffekt der Lehre nicht auf technischem, sondern auf betriebswirtschaftlichem Gebiet liegt (vgl. BGH GRUR 1966, 249, 250 - Suppenrezept; BGH GRUR 1967, 590 - Garagentor; BGHZ 67, 22, 25 [BGH 22.06.1976 - X ZB 23/74] - Dispositionsprogramm).

    Nach der Rechtsprechung des Senats gehört eine Lehre zum planmäßigen Handeln dem Bereich der Technik nur dann an, wenn sie sich zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit bedient (BGHZ 52, 74 - Rote Taube; BGHZ 67, 22, 26 [BGH 22.06.1976 - X ZB 23/74] - Dispositionsprogramm; BGH GRUR 1981, 39 - Walzstabteilung).

    Ist Kern der Lehre die Auffindung einer Regel, deren Befolgung den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte außerhalb des menschlichen Verstandes nicht gebietet, dann ist sie nicht technisch, auch wenn zu ihrer Ausführung der Einsatz technischer Mittel zweckmäßig oder gar allein sinnvoll, d.h. notwendig erscheint und auf den Einsatz dieser technischen Mittel in den Ansprüchen oder in der Patentschrift hingewiesen ist (vgl. BGH BlPMZ 1977, 341 - Prüfverfahren; BGHZ 67, 22, 27 [BGH 22.06.1976 - X ZB 23/74] - Dispositionsprogramm; BGH GRUR 1981, 39 - Walzstabteilung).

    Vielmehr muß das Ergebnis, der kausal übersehbare Erfolg, die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte sein (vgl. BGH GRUR 1981, 39 - Walzstabteilung; BGH GRUR 1977, 152 - Kennungsscheibe; BGH GRUR 1975, 549 - Buchungsblatt), d.h. die Verwendung technischer Mittel muß nicht nur Bestandteil der Problemlösung selbst sein, sondern die beanspruchte Lehre muß in ihrem technischen Aspekt auch eine vollständige Problemlösung bieten (BGHZ 67, 22, 27 [BGH 22.06.1976 - X ZB 23/74]; BGH GRUR 1978, 420, 422 li.Sp. - Fehlerortung).

  • OVG Hamburg, 01.08.1988 - Bf VI 60/87
    Insoweit meint der Kläger augenscheinlich den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22.6.1976 (BGHZ 67 S. 22 ff. = DB 1976 S. 1906).

    In der Tat hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung auf eine Rechtsbeschwerde hin ausgeführt, der Rechtsbeschwerde sei zuzugeben, daß der -- dort geltend gemachte -- Patentanspruch Merkmale enthalte, die den Aufbau einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage sowie deren Arbeitsweise bei der Bewältigung von Organisations- und Rechenproblemen, die sich bei der betrieblichen Disposition ergäben, beschrieben; Merkmale dieser Art seien unbezweifelbar technischer Natur und vermöchten, wenn ihnen die weiteren Patentierungsvoraussetzungen zuzuerkennen wären, zur Patenterteilung zu führen (BGHZ 67 S. 24, 25 = DB 1976 S. 1906).

    Denn die einem Computerprogramm zugrundeliegende Organisations- und Rechenregel, deren schematische Befolgung die Lösung gleichgelagerter Aufgaben erlaubt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht patentierbar, weil ihr der technische Charakter fehlt; die Organisations- und Rechenregel stellt sich als fertige Problemlösung dar; sie erfordert zu ihrer Anwendung nicht die Benutzung von Naturkräften außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit (vgl. BGH, Beschluß vom 22.6.1976, BGHZ 67 S. 26 = DB 1976 S. 1906).

    Die Rechen- oder Organisationsregel wird auch nicht dadurch zu einer technischen Regel, daß bei ihrer praktischen Ausführung technische Mittel wie etwa eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt werden (vgl. BGHZ 67 S. 27 = DB 1976 S. 1906).

  • BGH, 21.04.1977 - X ZB 24/74
    Zwar begründe, wie sich aus den Ausführungen des beschließenden Senats in seiner Entscheidung "Dispositionsprogramm" (BGHZ 67, 22) entnehmen lasse, die durch die Erfindung vermittelte Möglichkeit, erstmals eine elektronische Datenverarbeitungsanlage beim Straken einzusetzen, für sich allein noch nicht die Patentierbarkeit des Rechenprogramms, solange nicht dadurch eine neuartige Benutzung (neue Brauchbarkeit) der Anlage gelehrt werde.

    a) Wie der Senat in der bereits angeführten Entscheidung "Dispositionsprogramm" (BGHZ 67, 22) dargelegt hat, können bloße Rechenregeln, zu denen Algorithmen der hier in Rede stehenden Art regelmäßig zu zählen sind, keinen Patentschutz erlangen, da sie zu ihrer Anwendung ihrem Wesen nach auch dann nicht den Einsatz technischer Mittel, das heißt vom menschlichen Geist beherrschbarer Naturkräfte, voraussetzen, wenn sie in einer Sprache abgefaßt sind, die bereits auf den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gerichtet ist.

  • BPatG, 07.05.1998 - 17 W (pat) 55/96

    Patent - Technischer charakter einer Datenverabeitungsanlage

  • OLG Düsseldorf, 05.03.1998 - 2 U 67/95

    Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers für technische Verbesserungen eines

  • BGH, 14.02.1978 - X ZB 3/76

    Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen

  • BGH, 02.05.1985 - I ZB 8/84

    Hinreichende Kennzeichnung einer Ware

  • BGH, 03.06.1982 - X ZB 21/81

    Voraussetzungen der Patentfähigkeit eines Arzneimittels - Möglichkeit des

  • BPatG, 14.06.1999 - 20 W (pat) 8/99

    Abgrenzung der Zwischenschaltung von menschlicher Verstandestätigkeit und

  • BPatG, 29.02.2000 - 17 W (pat) 69/98
  • BPatG, 28.07.2000 - 17 W (pat) 69/98

    "Programm für Datenverarbeitungsanlage als solches"

  • BGH, 07.06.1977 - X ZB 20/74

    Versagung eines Patents betreffend eines Verfahren zur Prüfung des

  • BPatG, 25.03.1996 - 20 W (pat) 12/94

    Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen

  • BPatG, 12.06.1978 - 9 W (pat) 78/75
  • BPatG, 02.07.1998 - 13 W (pat) 36/97

    Patent - Technische Lehre und ästhetischen Formschöpfung

  • LG München I, 30.01.2019 - 21 O 11713/18

    Schadensersatz wegen patentanwaltlicher Falschberatung

  • BPatG, 30.09.2011 - 35 W (pat) 8/10
  • BPatG, 11.05.2005 - 19 W (pat) 24/03
  • BPatG, 06.05.2003 - 21 W (pat) 12/02

    Software als technische Vorrichtung

  • BPatG, 28.02.1991 - 17 W (pat) 83/89
  • BPatG, 21.10.1976 - 17 W (pat) 49/74
  • BPatG, 30.09.2011 - 35 W (pat) 5/10
  • BPatG, 30.09.2011 - 35 W (pat) 7/10
  • BPatG, 15.04.2004 - 17 W (pat) 21/03
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