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   BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 35/84   

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https://dejure.org/1986,11607
BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 35/84 (https://dejure.org/1986,11607)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1986 - AnwZ (B) 35/84 (https://dejure.org/1986,11607)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84 (https://dejure.org/1986,11607)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Geschäftswerts vor dem Bundesgerichtshof gestützt auf ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse - Unzulässigkeit der Gegenvorstellung wegen Ablaufs der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.12.1981 - AnwZ (B) 15/81

    Vorzeitige Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 35/84
    Ein Rechtsmittel ist weder gegen die Wertfestsetzung durch den Ehrengerichtshof noch gegen die des Senats gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 1979 - AnwZ (B) 2/79; vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 15/81, insoweit in BGHZ 82, 333 [BGH 07.12.1981 - AnwZ B 15/81] nicht abgedruckt; und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 40/82; Isele BRAO § 202 II D, S. 1858), und über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten hat stets der Ehrengerichtshof zu entscheiden, auch wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat (Isele a.a.O. § 203 IV B, S. 1861).
  • BGH, 07.05.1979 - AnwZ (B) 2/79

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Geschäftswertsfestsetzung

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 35/84
    Ein Rechtsmittel ist weder gegen die Wertfestsetzung durch den Ehrengerichtshof noch gegen die des Senats gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 1979 - AnwZ (B) 2/79; vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 15/81, insoweit in BGHZ 82, 333 [BGH 07.12.1981 - AnwZ B 15/81] nicht abgedruckt; und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 40/82; Isele BRAO § 202 II D, S. 1858), und über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten hat stets der Ehrengerichtshof zu entscheiden, auch wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat (Isele a.a.O. § 203 IV B, S. 1861).
  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 40/82

    Beschwerde gegen die Höhe einer Geschäftswertsfestsetzung - Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 35/84
    Ein Rechtsmittel ist weder gegen die Wertfestsetzung durch den Ehrengerichtshof noch gegen die des Senats gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 1979 - AnwZ (B) 2/79; vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 15/81, insoweit in BGHZ 82, 333 [BGH 07.12.1981 - AnwZ B 15/81] nicht abgedruckt; und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 40/82; Isele BRAO § 202 II D, S. 1858), und über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten hat stets der Ehrengerichtshof zu entscheiden, auch wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat (Isele a.a.O. § 203 IV B, S. 1861).
  • BGH, 24.01.2007 - AnwZ (B) 90/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren

    Gegen Geschäftswertfestsetzungen des Senats ist eine Streitwertbeschwerde nicht gegeben (Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ(B) 35/84 = BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 15. Juni 1987 - AnwZ(B) 55/86 = BRAK-Mitt. 1987, 209).

    Dabei muss der Senat auch in diesem Fall nicht entscheiden, ob eine solche Änderung des Geschäftswerts nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens nach der Bundesrechtsanwaltsordnung überhaupt noch in Betracht kommt (offen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 26. Mai 1986 - AnwZ(B) 35/84 = BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ(B) 33/86 = BRAK-Mitt. 1987, 154).

  • BGH, 24.07.2009 - AnwZ (B) 12/09

    Rechtsanwälte

    Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine solche Änderung des Geschäftswerts nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens nach der Bundesrechtsanwaltsordnung überhaupt noch in Betracht kommt (offen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84 = BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 33/86 = BRAK-Mitt. 1987, 154).
  • BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 15/01

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Verfahren vor dem

    Selbst in den von § 200 BRAO erfaßten Verfahren, in denen das Gesetz die Beschwerde in der Hauptsache uneingeschränkt oder bei Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof vorsieht, ist ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nicht statthaft (BGH, Beschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84, BRAK-Mitt. 1987, 39).
  • BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 20/95

    Rechtsschutz gegen die Versagung der Berechtigung zum Führen einer

    Die Festsetzung des Geschäftswertes durch den Anwaltsgerichtshof ist unanfechtbar (vgl. Senatsbeschl.v. 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84, BRAK-Mitt 1987, 39 m.w.N.).
  • BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 33/86

    Festsetzung des Geschäftswerts in Zulassungssachen

    Dies hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84).
  • BGH, 15.06.1987 - AnwZ (B) 55/86

    Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs (BGH) -

    Über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte (§ 203 Abs. 1 BRAO); das gilt auch dann, wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84 m.w.N.).
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