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   BGH, 27.07.1962 - 1 StR 44/62   

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BGH, 27.07.1962 - 1 StR 44/62 (https://dejure.org/1962,960)
BGH, Entscheidung vom 27.07.1962 - 1 StR 44/62 (https://dejure.org/1962,960)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 1962 - 1 StR 44/62 (https://dejure.org/1962,960)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 17, 376
  • NJW 1962, 1926
  • MDR 1963, 69
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Potsdam, 15.09.2010 - 24 Qs 94/10

    Unbefugte Nachstellung: Hinreichender Tatverdacht für eine Nachstellung durch

    (vgl. BGH MDR 1963, 69; OLG Stuttgart Justiz 1970, 95; OLG München Anw Bl 1973, 366; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 473 Rn. 7 m. w. N.; s. auch BVerfGE 31, 137; BGH NStZ 1989, 191).
  • BGH, 16.02.1965 - 3 StR 55/64

    Versäumung der Frist zur Begründung der gegen das Urteil des Landgerichts

    In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass ein Angeklagter, der ein Rechtsmittel nur in beschränktem Umfang (z.B. hinsichtlich des Strafausspruchs) einlegt und damit den beabsichtigten Erfolg (z.B. die Herabsetzung der Strafe) voll erreicht, die Kosten des Rechtsmittels nicht zu tragen hat; diese sind vielmehr, obwohl der Angeklagte zu Strafe verurteilt wird, der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGHSt 19, 226, 229 [BGH 28.01.1964 - 3 StR 55/63]; Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 473 StPO Anm. 1 a mit weiteren Hinweisen; der dort angeführte Beschluss BGHSt 17, 376 hat daran zwar Zweifel geäussert, auf denen aber die die Besonderheiten eines Privatklageverfahrens betreffende Entscheidung nicht beruht).

    § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO betrifft nur die Auslagen der Staatskasse im gerichtlichen Verfahren, nicht auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten (BGHSt 10, 15; 17, 376, 380 [BGH 27.07.1962 - 1 StR 44/62]; 19, 226, 229) [BGH 28.01.1964 - 3 StR 55/63]; diese können bei einem Teilerfolg des Rechtsmittels oder des Wiederaufnahmeantrags nicht verteilt werden.

  • BGH, 17.06.1997 - 1 StR 288/97

    Berücksichtigung der Bewertung des Tatunrechts bei der Bemessung der Jugendstrafe

    Zwar ist auch die im allgemeinen Strafrecht zum Ausdruck kommende Bewertung des Tatunrechts bei der Bemessung von Jugendstrafe zu berücksichtigen (BGH NJW 1972, 893 [BGH 27.07.1962 - 1 StR 44/62]; BGH bei Holtz MDR 1980, 814 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BGH, 09.04.1997 - 1 StR 134/97

    Pflicht zur Annahme eines minderschweren Falles beim Vorliegen vertypter

    Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch insoweit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972, 893 [BGH 27.07.1962 - 1 StR 44/62]; BGH bei Holtz MDR 1980, 814 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • KG, 22.03.2011 - 1 Ws 13/11

    Kosten bei erfolgreicher Berufung: Mildere Entscheidung in der Berufungsinstanz

    Nach dieser Vorschrift trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten und auch die (nicht ausdrücklich erwähnten) Kosten des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 17, 376; Senat, Beschl. vom 14. August 2007 - 1 Ws 105/07 - Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 473 Rdn. 23), wenn das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt worden ist und Erfolg hat.
  • OLG Hamm, 04.12.1980 - 2 Ws 271/80

    Übernahme der Kosten der Berufungsinstanz im Privatklageverfahren durch die

    Der Senat ist deshalb in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung der Ansicht, daß bei einem auf den Strafausspruch beschränkten erfolgreichen Rechtsmittel des Angeklagten im Privatklageverfahren die gegenüber § 473 Abs. 3 StPO flexiblere Vorschrift des § 471 Abs. 3 StPO entsprechend anzuwenden ist (BGH, Bd. 17 S. 376 = NJW 1962, S. 1926; OLG Hamburg, OLG Karlsruhe, Löwe-Rosenberg, Kleinknecht a.a.O.).
  • BGH, 26.03.1965 - 4 StR 80/65

    Rücktritt vom Versuch der Notzucht - Erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit

    Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse läßt die angeführte Vorschrift nicht zu; bei einem bloßen Teilerfolg des Rechtsmittels muß der Angeklagte seine notwendigen Auslagen stets selbst tragen (vgl. BGHSt 10, 15; 17, 376, 380 [BGH 27.07.1962 - 1 StR 44/62][BGH 07.11.1956 - StR 6 70/56 ]).
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