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   BSG, 03.03.2023 - B 5 R 54/22 BH   

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https://dejure.org/2023,19444
BSG, 03.03.2023 - B 5 R 54/22 BH (https://dejure.org/2023,19444)
BSG, Entscheidung vom 03.03.2023 - B 5 R 54/22 BH (https://dejure.org/2023,19444)
BSG, Entscheidung vom 03. März 2023 - B 5 R 54/22 BH (https://dejure.org/2023,19444)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2024, 221
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus BSG, 03.03.2023 - B 5 R 54/22 BH
    Es existiert zudem bereits eine umfassende Rechtsprechung des BSG zu Fragen der Beitragserstattung (vgl zB BSG Urteil vom 29.6.2000 - 4 RA 57/98 - BSGE 86, 262 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2; siehe auch BVerfG Kammerbeschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85, 1 BvR 773/85, 1 BvR 939/85 - SozR 2200 § 1303 Nr. 34) .
  • BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 772/85

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Beitragserstattung - Anwartschaft -

    Auszug aus BSG, 03.03.2023 - B 5 R 54/22 BH
    Es existiert zudem bereits eine umfassende Rechtsprechung des BSG zu Fragen der Beitragserstattung (vgl zB BSG Urteil vom 29.6.2000 - 4 RA 57/98 - BSGE 86, 262 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2; siehe auch BVerfG Kammerbeschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85, 1 BvR 773/85, 1 BvR 939/85 - SozR 2200 § 1303 Nr. 34) .
  • BSG, 04.11.2021 - B 9 SB 76/20 B

    Feststellung eines höheren Grades der Behinderung; Verfahrensrüge im

    Auszug aus BSG, 03.03.2023 - B 5 R 54/22 BH
    Es steht den Beteiligten jedoch in jedem Fall frei, nicht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sofern nicht das persönliche Erscheinen angeordnet ist (vgl BSG Beschluss vom 4.11.2021 - B 9 SB 76/20 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 24.09.2002 - B 13 RJ 55/02 B

    Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs beim Antrag auf Vertagung

    Auszug aus BSG, 03.03.2023 - B 5 R 54/22 BH
    Soweit der ordnungsgemäß geladene Beteiligte dann nicht zu erkennen gibt, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen, und zum Termin nicht erscheint, kann das Gericht die mündliche Verhandlung ohne ihn durchführen oder nach § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde (vgl BSG Beschluss vom 25.2.2020 - B 13 R 320/18 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 24.9.2002 - B 13 RJ 55/02 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 7.2.2001 - B 9 VM 1/00 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 13.12.2022 - B 12 R 6/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Videoverhandlung - kurzfristige

    Auszug aus BSG, 03.03.2023 - B 5 R 54/22 BH
    Damit wird ihm die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung und die Vornahme wirksamer Verfahrenshandlungen ohne Anwesenheit am Ort der Verhandlung ermöglicht (vgl BSG Beschluss vom 13.12.2022 - B 12 R 6/22 B - juris RdNr 8 mwN) .
  • BSG, 07.02.2001 - B 9 VM 1/00 B

    Rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren, Vertagung

    Auszug aus BSG, 03.03.2023 - B 5 R 54/22 BH
    Soweit der ordnungsgemäß geladene Beteiligte dann nicht zu erkennen gibt, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen, und zum Termin nicht erscheint, kann das Gericht die mündliche Verhandlung ohne ihn durchführen oder nach § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde (vgl BSG Beschluss vom 25.2.2020 - B 13 R 320/18 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 24.9.2002 - B 13 RJ 55/02 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 7.2.2001 - B 9 VM 1/00 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 31.07.2007 - B 5a/4 R 199/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 03.03.2023 - B 5 R 54/22 BH
    Die Voraussetzungen, unter denen eine Beitragserstattung stattfinden kann und insbesondere, dass Beiträge nur in der Höhe erstattet werden, in der der Versicherte sie (selbst) getragen hat, ergeben sich aus § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Auch die Rechtsfolge, dass mit einer vorgenommenen Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird und Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr bestehen, ergibt sich klar aus dem Gesetz (vgl § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI; siehe auch BSG Beschluss vom 31.7.2007 - B 5a/4 R 199/07 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 3.2.2022 - B 5 R 33/21 BH - juris RdNr 8) .
  • BSG, 03.02.2022 - B 5 R 33/21 BH

    Anspruch auf Altersrente; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Auszug aus BSG, 03.03.2023 - B 5 R 54/22 BH
    Die Voraussetzungen, unter denen eine Beitragserstattung stattfinden kann und insbesondere, dass Beiträge nur in der Höhe erstattet werden, in der der Versicherte sie (selbst) getragen hat, ergeben sich aus § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Auch die Rechtsfolge, dass mit einer vorgenommenen Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird und Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr bestehen, ergibt sich klar aus dem Gesetz (vgl § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI; siehe auch BSG Beschluss vom 31.7.2007 - B 5a/4 R 199/07 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 3.2.2022 - B 5 R 33/21 BH - juris RdNr 8) .
  • BSG, 25.02.2020 - B 13 R 320/18 B

    Widerruf einer bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Auszug aus BSG, 03.03.2023 - B 5 R 54/22 BH
    Soweit der ordnungsgemäß geladene Beteiligte dann nicht zu erkennen gibt, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen, und zum Termin nicht erscheint, kann das Gericht die mündliche Verhandlung ohne ihn durchführen oder nach § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde (vgl BSG Beschluss vom 25.2.2020 - B 13 R 320/18 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 24.9.2002 - B 13 RJ 55/02 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 7.2.2001 - B 9 VM 1/00 B - juris RdNr 6) .
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