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   BSG, 07.10.2015 - B 14 AS 175/15 B   

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https://dejure.org/2015,33367
BSG, 07.10.2015 - B 14 AS 175/15 B (https://dejure.org/2015,33367)
BSG, Entscheidung vom 07.10.2015 - B 14 AS 175/15 B (https://dejure.org/2015,33367)
BSG, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - B 14 AS 175/15 B (https://dejure.org/2015,33367)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 14 AS 175/15 B
    Zur formgerechten Bezeichnung einer Divergenz hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 67; SozR 4-1500 § 160 Nr. 13) .

    Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29, 54 und 67) .

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion - Klagerücknahmefiktion

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 14 AS 175/15 B
    Sie macht geltend, das LSG habe einen von der Entscheidung des BSG zur fehlenden Erstreckung von § 102 Abs. 2 SGG auf das Berufungsverfahren (vgl nunmehr § 156 Abs. 2 SGG) abweichenden Rechtssatz zu den Formanforderungen an die Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG aufgestellt (Verweis auf Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 1) .
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VJ 5/06 B

    Aufrechterhaltung des Beweisantrags

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 14 AS 175/15 B
    Zur formgerechten Bezeichnung einer Divergenz hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 67; SozR 4-1500 § 160 Nr. 13) .
  • BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung

    Auszug aus BSG, 07.10.2015 - B 14 AS 175/15 B
    Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2018 - L 3 U 92/17
    Dass der Kammervorsitzende selbst die Abschrift unterschrieben hat, ist - entgegen der Auffassung des Klägers - dabei nicht erforderlich (Burkiczak in: jurisPK-SGG, 2017, § 102 Rn 74 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - B 14 AS 175/15 B - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2016 - L 3 U 46/15
    Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu fordern, dass auch die an die Beteiligten ausgehenden Ausfertigungen vom Richter eigenhändig unterschrieben sein müssen, sondern es reicht die vollständige Namenswiedergabe aus (BSG, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - B 14 AS 175/15 B -, zitiert nach juris Rn. 3).
  • SG Neuruppin, 18.12.2015 - S 26 AS 789/15
    Hierüber musste für die Betroffenen schon deshalb Gewissheit bestehen, weil die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben wurde, sondern darüber hinaus die an die Kläger gemäß § 63 Abs. 1 S 1 SGG mit Zustellungsurkunde als beglaubigte Abschrift zugestellte Betreibensaufforderung selbst den vollen Namen des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Kammervorsitzenden trägt ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - B 14 AS 175/15 B, RdNr 3 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN ).
  • SG Neuruppin, 15.12.2015 - S 26 AS 1677/15
    Hierüber musste für die Betroffenen schon deshalb Gewissheit bestehen, weil die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben wurde, sondern darüber hinaus sogar die an die Kläger mit Zustellungsurkunde zugestellte Betreibensaufforderung selbst von dem zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Kammervorsitzenden mit vollem Namenszug unterzeichnet worden ist, was nicht einmal erforderlich gewesen wäre ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - B 14 AS 175/15 B, RdNr 3 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN ).
  • SG Neuruppin, 24.04.2020 - S 26 AS 115/20
    Hierüber musste für die Betroffene schon deshalb Gewissheit bestehen, weil die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben wurde, sondern darüber hinaus die an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 63 Abs. 1 S 1 SGG mittels Zustellungsurkunde < vgl § 63 Abs. 2 S 1 SGG iVm § 176 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 176 Abs. 2 ZPO iVm § 177 ZPO bis § 181 ZPO > als beglaubigte Abschrift zugestellte Betreibensaufforderung selbst den vollen Namen des zuständigen Kammervorsitzenden trägt ( vgl hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. Dezember 2016 - S 26 AS 301/15, RdNr 31 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - B 14 AS 175/15 B, RdNr 3 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN ).
  • SG Neuruppin, 09.12.2016 - S 26 AS 301/15
    Hierüber musste für die Betroffenen schon deshalb Gewissheit bestehen, weil die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben wurde, sondern darüber hinaus die an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 63 Abs. 1 S 1 SGG mittels Empfangsbekenntnis < vgl § 63 Abs. 2 S 1 SGG iVm § 174 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) > als beglaubigte Abschrift zugestellte Betreibensaufforderung selbst den vollen Namen des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Kammervorsitzenden trägt ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - B 14 AS 175/15 B, RdNr 3 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN ).
  • SG Neuruppin, 15.12.2015 - S 26 AS 1676/15
    Hierüber musste für die Betroffenen schon deshalb Gewissheit bestehen, weil die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben wurde, sondern darüber hinaus sogar die an die Kläger mit Zustellungsurkunde zugestellte Betreibensaufforderung selbst von dem zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Kammervorsitzenden mit vollem Namenszug unterzeichnet worden ist, was nicht einmal erforderlich gewesen wäre (vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - B 14 AS 175/15 B, RdNr 3 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN).
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