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   BVerwG, 15.04.1958 - III C 261.56   

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BVerwG, 15.04.1958 - III C 261.56 (https://dejure.org/1958,1358)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1958 - III C 261.56 (https://dejure.org/1958,1358)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1958 - III C 261.56 (https://dejure.org/1958,1358)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 26.04.1967 - V C 28.65

    Rückwirkende Aufhebung einer Einweisung in die Unterhaltshilfe - Begriff der

    Die Entscheidung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1958 - BVerwG III C 261.56 -, in der es als ausreichend erachtet worden ist, wenn es ein reiner "Glückszufall" wäre, daß eine passende Arbeit gefunden würde, beruhte auf den Umständen des damals zu entscheidenden Einzelfalles und enthält keinen Rechtsausspruch von allgemeiner Bedeutung; in der Regel ist vielmehr darauf abzustellen, ob eine angemessene vergleichbare Tätigkeit, wenn auch nicht sofort, so doch in absehbarer Zeit, nach der Erfahrung des Lebens zu finden sein wird (vgl. Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG III C 13.62 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 265 LAG Nr. 38]).
  • BVerwG, 29.08.1963 - III C 13.62

    Bei der Prüfung des Erwerbsfähigkeit nach LAG § 265 braucht der Berechtigte ein

    DieEntscheidung des erkennenden Senats vom 28. Februar 1958 - BVerwG III C 261.56 -, in der es als ausreichend erachtet worden ist, wenn es ein reiner "Glückszufall" sein würde, daß eine passende Arbeit gefunden werde, beruht auf den Umständen des damals zu entscheidenden Einzelfalles und enthält keinen Rechtsausspruch von allgemeiner Bedeutung; in der Regel ist vielmehr darauf abzustellen, ob eine angemessene vergleichbare Tätigkeit, wenn auch nicht sofort, so doch in absehbarer Zeit, nach der Erfahrung des Lebens zu finden sein wird.
  • BVerwG, 02.03.1961 - III C 293.59

    Rechtsmittel

    Das gleiche ergibt sich aus dem Beschluß des Senats vom 28. Februar 1958 - BVerwG III C 261.56 - und aus dem Urteil des Senats vom 14. Oktober 1955 - BVerwG III C 141.55 -, in denen ähnliche Fälle entschieden worden sind.
  • BVerwG, 18.04.1962 - IV C 56.61

    Ansprüche auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz -

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Falle die lastenausgleichsrechtliche Erwerbsunfähigkeit eines Landwirts, der zu eigener Mitarbeit nicht mehr imstande war, erst auf Grund der tatsächlichen Feststellung verneint, daß es im fraglichen Wirtschaftsraum Hofgüter gab, deren Besitzer nicht körperlich mitarbeiteten (BVerwG III C 261.56, Beschluß vom 28. Februar 1958).
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