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   BVerwG, 15.06.1970 - V C 26.69   

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https://dejure.org/1970,1039
BVerwG, 15.06.1970 - V C 26.69 (https://dejure.org/1970,1039)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.1970 - V C 26.69 (https://dejure.org/1970,1039)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 1970 - V C 26.69 (https://dejure.org/1970,1039)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der "Kinder" - Einbeziehung allein der Abkömmlinge des ersten Grades - Verwendung des weiteren Sprachbegriffs "Abkömmlinge" - Gleichartigkeit und Gleichzeitigkeit der Regelungen des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 35, 278
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.08.1964 - V C 128.63

    Eine früher zur Volksdeutschen Minderheit in Litauen gehörende deutsche

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1970 - V C 26.69
    Denn in den Fällen, in denen die Großeltern Kriegsgefangene im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes waren und die Enkel gemeinsam mit ihnen das gleiche Schicksal erlitten haben, etwa weil sie sich in ihrem Haushalt befanden, steht ihnen regelmäßig ein eigener Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung zu, da minderjährige Kinder das Schicksal derjenigen erwachsenen Personen teilen, in deren Obhut sie sich befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1964 [BVerwGE 19, 204]).
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1970 - V C 26.69
    Art. 14 GG bestimmt nicht, welche Ansprüche zum Vermögen des Erblassers gehören und mit seinem Tode auf den Erben übergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 [BVerwGE 23, 149]).
  • BVerwG, 09.01.1962 - Gr. Sen. 2.60

    Streit aus dem Lastenausgleichsrecht - Zulässigkeit der Vorlage an den Großen

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1970 - V C 26.69
    Das Lastenausgleichsgesetz verwendet den Begriff "Kinder" in verschiedenen Vorschriften und gibt nur in § 265 Abs. 2 Satz 3 LAG in der Fassung des 20. ÄndG LAG vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) eine ausdrückliche Begriffsbestimmung, ohne daß es sich bei dieser Legaldefinition um eine allgemeine Bestimmung des Begriffs "Kinder" handelt, die über den Abschnitt "Kriegsschadenrente" des Lastenausgleichsgesetzes hinaus Gültigkeit hätte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Januar 1962 [BVerwGE 13, 260 [BVerwG 09.01.1962 - Gr Sen - 2/60]]).
  • BVerwG, 03.06.1958 - V C 313.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1970 - V C 26.69
    Zwar hat das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz Ansprüche auf Entschädigung für Freiheitsentziehung und deren Folgen zum Gegenstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1958 - BVerwG V C 313.57 - [Buchholz BVerwG 412.4, § 3 KgfEG Nr. 2]), während die übrigen Gesetze sich im allgemeinen mit der Entschädigung für Eigentums- und Vermögens Verluste befassen.
  • BGH, 11.11.1976 - V BLw 2/76

    Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls - Berechnung des Pflichtteils nach

    So wie Art. 14 GG nicht bestimmt, welche Ansprüche zum Vermögen des Erblassers gehören und mit seinem Tode auf die Erben übergehen (vgl. BVerwGE 35, 278, 287), besagt jene Vorschrift auch nicht, wieviel von jenem Vermögen dem einzelnen Miterben zukommen muß, und insoweit ebenfalls nichts hinsichtlich des Zeitpunkts, auf den die Auseinandersetzung der Miterben abzustellen ist.
  • BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 81.70

    Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung im Erbwege nur der zur engeren Familie

    In diesem Zusammenhang ist hinzuweisen auf die zu § 5 Abs. 2 Satz 2 KgfEG ergangene, das Erbrecht der elternlosen Enkel eines Kriegsgefangenen betreffende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1970 - BVerwG V C 26.69 -: Darin wird das Erbrecht der Enkel verneint mit der Begründung, der Gesetzgeber habe sich, der fürsorgerischen Aufgabenstellung entsprechend, leiten lassen von dem Gedanken, den Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung im Erbwege denjenigen Personen, zukommen zu lassen, die zur engeren Familie des Kriegsgefangenen zählten.
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