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   BVerwG, 26.01.1962 - VII B 44.59   

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https://dejure.org/1962,1267
BVerwG, 26.01.1962 - VII B 44.59 (https://dejure.org/1962,1267)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1962 - VII B 44.59 (https://dejure.org/1962,1267)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1962 - VII B 44.59 (https://dejure.org/1962,1267)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - VII B 44.59
    Es führt alsdann im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 377 [406/7]) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auf dem Gebiet des Handwerksrechts (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59]; 9, 104) [BVerwG 29.07.1959 - V C 62/58]aus, daß eine solche Regelung sachlich gerechtfertigt und auch verfassungsrechtlich unbedenklich sei für solche Berufe, die bestimmte, nur durch theoretische und praktische Schulung erwerbbare technische Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern und deren Ausübung ohne solche Kenntnisse unsachgemäß wäre oder Schäden für die Allgemeinheit mit sich bringen würde, sofern die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen.
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - VII B 44.59
    Wenn der Gesetzgeber diesen sachlich auch heute noch einleuchtenden Gesichtspunkten eine solche Bedeutung für die Volkswirtschaft insgesamt beigemessen hat, daß er deswegen der Gewerbefreiheit des einzelnen durch das Erfordernis eines nach einem näher festgelegten Ausbildungsgang in einer Prüfung zu erbringenden Befähigungsnachweises einschränken zu müssen glaubte, so kann eine solche Regelung nach den in Abschnitt C/III der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 (NJW 1961 S. 2011 = DVBl. 1961 S. 818 = JZ 1961 S. 701 = DÖV 1961 S. 861 = GewArch. 1961 S. 157) entwickelten Grundsätzen auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - VII B 44.59
    Zunächst ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 9, 338 ff. [343]) bereits eindeutig geklärt, daß als Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung die Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 GG deshalb ausscheidet, weil hier allein die Frage einer Verletzung der Berufsfreiheit zur Erörterung steht, deren verfassungsrechtlicher Schutz in Art. 12 GG eine besondere Regelung erfahren hat.
  • BVerfG, 17.12.1958 - 1 BvL 10/56

    Mindestmilchmenge für den Milchhandel und Grundrecht der freien Berufswahl für

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - VII B 44.59
    Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 9, 39 [48]), da es sich hier um eine Regelung handelt, die die Zulassung zur Ausübung des Hufbeschlages von dem Nachweis einer besonderen, über die Qualifikation des einfachen Schmiedes hinausgehenden Sachkunde abhängig macht.
  • BVerwG, 05.05.1959 - VII C 66.59
    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - VII B 44.59
    Es führt alsdann im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 377 [406/7]) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auf dem Gebiet des Handwerksrechts (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59]; 9, 104) [BVerwG 29.07.1959 - V C 62/58]aus, daß eine solche Regelung sachlich gerechtfertigt und auch verfassungsrechtlich unbedenklich sei für solche Berufe, die bestimmte, nur durch theoretische und praktische Schulung erwerbbare technische Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern und deren Ausübung ohne solche Kenntnisse unsachgemäß wäre oder Schäden für die Allgemeinheit mit sich bringen würde, sofern die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen.
  • BVerwG, 14.08.1959 - VII C 76.59
    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - VII B 44.59
    Es führt alsdann im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 377 [406/7]) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auf dem Gebiet des Handwerksrechts (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59]; 9, 104) [BVerwG 29.07.1959 - V C 62/58]aus, daß eine solche Regelung sachlich gerechtfertigt und auch verfassungsrechtlich unbedenklich sei für solche Berufe, die bestimmte, nur durch theoretische und praktische Schulung erwerbbare technische Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern und deren Ausübung ohne solche Kenntnisse unsachgemäß wäre oder Schäden für die Allgemeinheit mit sich bringen würde, sofern die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen.
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