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   BVerwG, 30.01.1959 - IV C 288.58   

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BVerwG, 30.01.1959 - IV C 288.58 (https://dejure.org/1959,167)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.1959 - IV C 288.58 (https://dejure.org/1959,167)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 1959 - IV C 288.58 (https://dejure.org/1959,167)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 141
  • NJW 1959, 1552
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BVerwG, 12.01.1962 - IV C 383.59

    Rechtsmittel

    Diese grundsätzliche Anerkennung der "Hausratnotverkäufe" Vertriebener - bei denen die Veräußerung vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets vorgenommen worden sei - sei durch die Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (BVerwG IV C 288.58 = ZLA 1959 S. 195; BVerwG III C 261.55 = ZLA 1959 S. 294).

    In seinem Urteil BVerwG IV C 288.58 (BVerwGE 8, 141) habe zwar der erkennende Senat "die Auffassung angedeutet", der Schaden bestehe in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des veräußerten Hausrats und dem infolge der Zwangslage erzielten Mindererlös; der III. [Lastenausgleichs-] Senat aber "neige der Auffassung zu", daß der Erlös mehr den in § 296 Abs. 1 LAG behandelten früheren Entschädigungsleistungen vergleichbar sei (außer der bereits erwähnten Entscheidung noch BVerwG III C 301.56 = ZLA 1958 S. 282).

    Im übrigen habe bereits der erkennende Senat im Urteil BVerwGE 8, 141 die von der Revision vertretene Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigt.

    Urteil herangezogenen Entscheidungen nach nicht abschließend auseinandergesetzt hatten, ist Grundsätzlich bereits in dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - (BVerwGE 8, 141) und den Urteil des III. Senats vom 17. August 1961 - BVerwG III C 288.58 - enthalten und wird vom erkennenden Senat bestätigt.

  • BVerwG, 12.01.1962 - IV C 125.60

    Voraussetzung für einen Schadensausgleich bei Hausratschäden

    Bei einem Notverkauf von Hausrat im Vertreibungsgebiet ist der Veräußerungserlös im Rahmen der Schadensfeststellung zu berücksichtigen, es sei denn, daß er zur Deckung der Aussiedlungskosten verwendet worden ist und diese nicht erstattet worden, sind (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG IV C 288.58 und BVerwG III C 288.58 [vgl. auchUrteil vom 12. Januar 1962 - BVerwG IV C 383.59 -]).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - lasse zwar erkennen, daß bei Notverkäufen der Mindererlös Teil des Vertreibungsschadens sei; es sei aber nicht ausgesprochen, ob die Schadensfeststellung dann ausgeschlossen sei, wenn der Verkaufserlös mehr als 50 % des Verkehrswertes des Hausrats betragen habe.

    Mit der zugelassenen Revision rügt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA -, das Verwaltungsgericht übersehe, daß der Schaden in dem Unterschied zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert und dem erzielten Erlös liege (Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - und auf das Sammelrundschreiben des Bundesausgleichsamts von 26. März 1959 [Mtbl. BAA 1959 S. 219]).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG IV C 288.58 und BVerwG III C 288.58) aus der bisherigen Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate den Grundsatz abgeleitet, bei Notverkäufen in Vertreibungsgebieten sei zur Feststellung des Hausratschadens auch der Veräußerungserlös heranzuziehen.

  • BVerwG, 27.05.1970 - VIII C 71.66

    Vertriebenenrecht nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und Antrag auf

    Die Tatbestände des § 1 Abs. 2 BVFG stehen indessen gleichwertig, neben denen des § 1 Abs. 1 BVFG, sie sind ihnen begrifflich daner nicht untergeordnet (vgl. hierzu auch das zur Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ergangene Urteil BVerwGE 8, 141).

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof sich für seine abweichende Ansicht auf das bereits angeführte, unter dem 30. Januar 1959 ergangene Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 8, 141 beruft, kann es dahingestellt bleiben, ob sich aus diesem Urteil etwas für die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs herleiten ließe.

  • BVerwG, 27.05.1970 - VIII C 51.68

    Begriff des "deutschen Volkszugehörigen" - Bekenntnis zur deutschen Sprache -

    Die Tatbestände des § 1 Abs. 2 BVFG stehen indessen gleichwertig neben denen des § 1 Abs. 1 BVFG, sie sind ihnen begrifflich daher nicht untergeordnet (vgl. hierzu auch das zur Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ergangene Urteil BVerwGE 8, 141).

    Sofern sich für die abweichende Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs etwas aus dem bereits angeführten, unter dem 30. Januar 1959 ergangenen Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 8, 141 sollte herleiten lassen, so handelt es sich dabei um eine überholte und mittlerweile aufgegebene Rechtsprechung.

  • BVerwG, 28.07.1976 - 8 C 90.75

    Ausstellung von Vertriebenenausweisen - Erstantrag - Örtlich zuständige Behörden

    Sie widersprach indessen der bereits damals bekannten, durch zahlreiche Entscheidungen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. Oktober 1955 - BVerwG III C 116.54 - [NJW 1956, 276]; 22. März 1961 - BVerwG VIII C 284.59 - [DÖV 1962, 395]; 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 107.60 - [ZLA 1962, 257]; 9. Juli 1964 - BVerwG VIII C 49.62 - [teilweise in BVerwGE 19, 117]; 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - [ZLA 1966, 283]), die sich gegenüber der engeren Auffassung (BVerwGE 8, 141; Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG III C 177.60 - [Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 26]) durchgesetzt hatte.
  • BVerwG, 08.07.1964 - V C 172.62

    Rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Jugendamt und Ordnungsbehörde

    Die insoweit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden Vorschriften sind nun aber - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (Beschluß vom 29. April 1958 [BVerwGE 8, 143 [BVerwG 30.01.1959 - IV C 288/58]]) - jeweils dem Sachbereich zuzurechnen, mit dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen; sie gehören daher hier auch zum Bereich der in die Bundeskompetenz fallenden Jugendfürsorge (vgl. auch Denecke, Mutterschutz und Jugendschutz, in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III, 1. Halbband S. 475 [479, 483]; Peters, Elternrecht, Erziehung, Bildung und Schule, a.a.O. Bd. IV, 1. Halbband S. 369 [390]).
  • BVerwG, 14.02.1964 - III C 51.62
    Revisionsrechtlich ist davon auszugehen, daß der Kläger als Aussiedler im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG Vertriebener ist, weil er als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Schlesien verlassen hat (Urteil vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 11 LAG Nr. 22], Sammelrundschreiben Allgemeine Vorschriften vom 26. März 1959 Nr. 9 Abs. 2 [Mtbl. 1959 S. 212 (216)]).
  • BVerwG, 08.11.1973 - II C 12.73

    Gewährung von Versorgungsbezügen in Gestalt von Ruhegehalt - Versorgungsbezüge

    Die Tatbestände des § 1 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes stehen indessen gleichwertig neben denen des § 1 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, sie sind ihnen begrifflich daher nicht untergeordnet (vgl. hierzu auch das zur Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ergangene Urteil BVerwGE 8, 141).".
  • BVerwG, 17.08.1961 - III C 288.58

    Rechtsmittel

    Der durch die Vertreibung entstandene Hausratschaden der Klägerin besteht daher auch in dem Unterschied zwischen dem Verkehrswert des Hausrates und dem bei der Veräußerung eines Teiles des Hausrates erzielten Erlöse (vgl. dazu die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1957 - BVerwG III C 162.56 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 13 zu § 11 LAG = ZLA 1957 S. 372]; vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - [BVerwGE 8, 141]; vom 19. Mai 1959 - BVerwG III C 261.55 - [MDR 1959 S. 687] und vom 10. Februar 1956 - BVerwG IV C 13.54 - [Buchholz a.a.O., 427.2 Nr. 19 zu § 8 FG]; vgl. auch die Entscheidung vom 12. Mai 1959 - BVerwG IV B 160.58 - [ZLA 1959 S. 263 = RLA 1959 S. 301 = IFLA 1960 S. 20]).
  • BVerwG, 18.07.1972 - III B 98.71
    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Klägerinnen in diesem Zusammenhang berufen haben (Urteile vom 19. Mai 1959 - BVerwG III C 261.55 -, vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - und vom 30. Januar 1969 - BVerwG III C 31.68 -), betreffen keinen Schaden, der - wie hier - vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen eingetreten sein soll; darüber hinaus sind in keinem dieser Urteile die in diesem Verfahren getroffenen und oben angeführten tatsächlichen Feststellungen enthalten, nach denen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen muß, daß der Erblasser nicht durch Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG veranlaßt worden ist, sein Vermögen zu verschleudern.
  • BVerwG, 25.10.1963 - IV C 46.62

    Zurücklassung eines Hauses als Vertreibungsschaden - Übergabe des Hauses an einen

  • BVerwG, 28.02.1963 - III C 241.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.05.1961 - III C 177.60

    Ablehnung der Gewährung der Hausratsentschädigung wie auch Kriegsschadensrente

  • BGH, 18.05.1978 - IX ZR 48/77

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.10.1965 - VIII C 35.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.01.1962 - IV C 229.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.01.1962 - IV C 27.61

    Feststellung von Hausratverlust als Vertreibungsschaden und Gewährung von

  • BGH, 12.07.1973 - IX ZR 146/70

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.06.1969 - VIII C 125.67

    Tatbestand der Aussiedlung - Erfordernis des Nachweises eines Kausalzusammenhangs

  • BVerwG, 22.10.1962 - IV B 102.62

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 21.04.1966 - VIII C 113.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.05.1959 - III C 261.55

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.05.1962 - IV ZR 13/62

    Rechtsmittel

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