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   BayObLG, 08.07.1994 - BReg. 1 Z BR 9/94   

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BayObLG, 08.07.1994 - BReg. 1 Z BR 9/94 (https://dejure.org/1994,19269)
BayObLG, Entscheidung vom 08.07.1994 - BReg. 1 Z BR 9/94 (https://dejure.org/1994,19269)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Juli 1994 - BReg. 1 Z BR 9/94 (https://dejure.org/1994,19269)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Gestattung von Zwangsmaßnahmen gegenüber den Eltern zum Schutze eines suizidgefährdeten Kindes; Verpflichtung zur wiederholten Herausgabe des Kindes zum Zwecke der Durchführung einer für zweckmäßig erachteten Behandlung ; Notwendigkeit der Anhörung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 500
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 17.04.1989 - BReg. 1a Z 8/89

    Personensorge ; Vermögen ; Mündel; Entlassung; Vormund; Anhörungsvorschriften;

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1994 - BReg. 1 Z BR 9/94
    Die Anhörung dient in erster Linie der gemäß § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung (BGH NJW 1985, 1702/1705; BayObLG FamRZ 1989, 1340/1341) und soll den Richter in die Lage versetzen, einen persönlichen Eindruck von dem Anzuhörenden zu gewinnen (BayObLGZ 1980, 215/218).

    Eine vom Vormundschaftsgericht unterlassene Anhörung ist im Beschwerdeverfahren nachzuholen, wenn nicht ausnahmsweise die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung gemäß § 50a Abs. 3 , § 50b Abs. 3 FGG vorliegen (BayObLG FamRZ 1989, 1340/1341).

    c) Die Beschwerdeentscheidung beruht auf diesen Verfahrensfehlern (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG ; vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1340/1342) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

  • BayObLG, 21.07.1980 - BReg. 1 Z 56/80

    Verfahrensfehler; Persönliche Anhörung; Akte; Zielrichtung; Gefährdung;

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1994 - BReg. 1 Z BR 9/94
    Die Anhörung dient in erster Linie der gemäß § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung (BGH NJW 1985, 1702/1705; BayObLG FamRZ 1989, 1340/1341) und soll den Richter in die Lage versetzen, einen persönlichen Eindruck von dem Anzuhörenden zu gewinnen (BayObLGZ 1980, 215/218).

    Mit der Eilbedürftigkeit der Maßnahme konnte dies schon deshalb nicht gerechtfertigt werden, weil die vorläufige Anordnung des Vormundschaftsgerichts mit der Bekanntmachung wirksam geworden war (§ 16 Abs. 1 FGG ), und daher der Beschwerdeentscheidung eine besondere Eilbedürftigkeit nicht mehr zukam (vgl. BayObLGZ 1980, 215/221).

  • BayObLG, 16.02.1993 - 1Z BR 99/92

    Beschwerde adoptionswilliger Großeltern gegen die Anordnung der Herausgabe ihres

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1994 - BReg. 1 Z BR 9/94
    Die weitere Beschwerde ist insoweit mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß in Abänderung der Beschwerdeentscheidung die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl. BayObLGZ 1993, 76/78 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1994 - BReg. 1 Z BR 9/94
    Die Anhörung dient in erster Linie der gemäß § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung (BGH NJW 1985, 1702/1705; BayObLG FamRZ 1989, 1340/1341) und soll den Richter in die Lage versetzen, einen persönlichen Eindruck von dem Anzuhörenden zu gewinnen (BayObLGZ 1980, 215/218).
  • BayObLG, 10.04.1984 - BReg. 1 Z 13/84

    Anhörung; Persönliche; Eltern; Sorgeberechtigter; Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1994 - BReg. 1 Z BR 9/94
    Die Anhörungspflicht besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (BayObLG FamRZ 1984, 933/934), und zwar auch dann, wenn dessen Gegenstand eine vorläufige Anordnung gemäß § 1666 BGB (BayObLG FamRZ 1985, 100 ) oder die Herausgabe des Kindes an den aufenthaltsbestimmungsberechtigten Pfleger ist (BayObLG FamRZ 1985, 520 ).
  • BayObLG, 18.09.1984 - BReg. 1 Z 74/84

    Anhörungsvorschrift; Verfahren der vorläufigen Anordnung; Maßnahme;

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1994 - BReg. 1 Z BR 9/94
    Die Anhörungspflicht besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (BayObLG FamRZ 1984, 933/934), und zwar auch dann, wenn dessen Gegenstand eine vorläufige Anordnung gemäß § 1666 BGB (BayObLG FamRZ 1985, 100 ) oder die Herausgabe des Kindes an den aufenthaltsbestimmungsberechtigten Pfleger ist (BayObLG FamRZ 1985, 520 ).
  • BayObLG, 22.10.1984 - BReg. 1 Z 68/84

    Anhörung; Persönliche; Vormundschaft; Vormundschaftsgericht; Herausgabe; Kind;

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1994 - BReg. 1 Z BR 9/94
    Die Anhörungspflicht besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (BayObLG FamRZ 1984, 933/934), und zwar auch dann, wenn dessen Gegenstand eine vorläufige Anordnung gemäß § 1666 BGB (BayObLG FamRZ 1985, 100 ) oder die Herausgabe des Kindes an den aufenthaltsbestimmungsberechtigten Pfleger ist (BayObLG FamRZ 1985, 520 ).
  • BayObLG, 06.07.1982 - BReg. 1 Z 42/82
    Auszug aus BayObLG, 08.07.1994 - BReg. 1 Z BR 9/94
    Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Erstbeschwerde, die vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig nachzuprüfen ist (BayObLGZ 1982, 261/264), zu Unrecht in vollem Umfang bejaht.
  • BayObLG, 17.05.1995 - 1Z BR 40/95

    Anhörung der Eltern im Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge

    Diese Anhörungspflicht besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (BayObLG FamRZ 1984, 933/934 und 1995, 500/501).

    Denn im Rechtsbeschwerdeverfahren kann die unterbliebene Anhörung nicht nachgeholt werden, so daß eine Zurückverweisung an das Landgericht erforderlich ist (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 500/501).

  • BayObLG, 30.04.1996 - 1Z BR 36/96

    Verfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung

    Nach diesem Maßstab mußte das Landgericht das Kind persönlich anhören, da § 50b FGG auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLG FamRZ 1984, 933, 934 und 1995, 500) und das Amtsgericht in erster Instanz von einer Anhörung abgesehen hatte.
  • BayObLG, 11.11.1998 - 1Z BR 153/98

    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

    Im Verfahren der vorläufigen Anordnung muß das Beschwerdegericht diese Anhörung selbst durchführen, wenn sie, wie hier, in erster Instanz vor dem Vormundschaftsgericht unterblieben ist und die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Anhörung entfallen kann (§ 50a Abs. 3 Satz 1 FGG ), nicht gegeben sind (BayObLG FamRZ 1989, 1340/1341 und 1995, 500/501; vgl. auch BayObLGZ 1980, 202/206 und 215/220).
  • BayObLG, 09.05.1996 - 1Z BR 203/95

    Entziehung der gesamten elterlichen Sorge durch Entziehung sämtlicher Teilrechte

    Sie soll den Richter in die Lage versetzen, einen persönlichen Eindruck von dem Anzuhörenden zu gewinnen und auf dieser Grundlage seine Entscheidung zu treffen (vgl. zu allem BayObLG FamRZ 1995, 500, 501 m.w.N.).
  • BayObLG, 05.07.1996 - 1Z BR 93/96

    Beschwerderecht eines materiell an einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gelten diese Anhörungspflichten zwar auch für das Beschwerdeverfahren (BayObLG FamRZ 1984, 933, 934 und 1995, 500, 501).
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