Rechtsprechung
EKMR, 16.05.1995 - 21655/93 |
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Ausführliche Zusammenfassung)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- EKMR, 16.05.1995 - 19255/92
OBERSCHLICK v. AUSTRIA
Auszug aus EKMR, 16.05.1995 - 21655/93
In den vorliegenden vier Beschwerden (19255/92, 21655/93, 23727/94 und 23728/94) behauptet der Bf. insb.Österreich habe seine Verpflichtungen aus dem Urteil des GH vom 23.5.1991 (A/204) nicht erfüllt (Art. 53 EMRK): Weder die Verurteilung noch die Einziehung wurden aufgehoben (Bsw. 19255/92 und 21655/93), ebenso wenig wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgegeben (Bsw. 23727/94).
a) Der Bf. behauptet, das Verfahren vor dem OGH betreffend die Wahrungsbeschwerde sei in vielfacher Hinsicht unfair gewesen (Beschw. 19255/92 und 21655/93).
b) Der Bf. rügt weiters die Dauer des Strafverfahrens: Es sei insofern noch nicht abgeschlossen, als noch keine Entscheidung eines richtig zusammengesetzten Berufungsgerichtes vorliege (Bsw. 19255/92 und 21655/93).
Die Beschwerden 19255/92 und 21655/92 wurden gemeinsam behandelt und - ebenso wie die Beschwerde 23727/94 mehrheitlich für unzulässig erklärt, die Beschwerde 23728/94 wurde einstimmig für unzulässig erklärt.
19255/92, 21655/93, 23727/94 und 23728/94 entstammt der Zeitschrift "ÖIMR-Newsletter" (NL 1995, 141) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
- EKMR, 16.05.1995 - 23728/94
OBERSCHLICK v. AUSTRIA
Auszug aus EKMR, 16.05.1995 - 21655/93
In den vorliegenden vier Beschwerden (19255/92, 21655/93, 23727/94 und 23728/94) behauptet der Bf. insb.b) Seinem Antrag auf Veröffentlichung einer Mitteilung über den Ausgang des Strafverfahrens (§ 39 (2) MedG) auf Kosten des Bundes wurde nicht stattgegeben, der Bf. hätte die Kosten somit selber tragen müssen - darauf stützt der Bf. seine behauptete Verletzung (Beschw. 23728/94).
d) Ferner rügt er das Verfahren betreffend den Antrag gemäß § 39 (2) MedG (Veröffentlichung des Ergebnisses aus dem Strafverfahren) (Bsw. 23728/94).
Die Beschwerden 19255/92 und 21655/92 wurden gemeinsam behandelt und - ebenso wie die Beschwerde 23727/94 mehrheitlich für unzulässig erklärt, die Beschwerde 23728/94 wurde einstimmig für unzulässig erklärt.
19255/92, 21655/93, 23727/94 und 23728/94 entstammt der Zeitschrift "ÖIMR-Newsletter" (NL 1995, 141) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
- EKMR, 16.05.1995 - 23727/94
OBERSCHLICK v. AUSTRIA
Auszug aus EKMR, 16.05.1995 - 21655/93
In den vorliegenden vier Beschwerden (19255/92, 21655/93, 23727/94 und 23728/94) behauptet der Bf. insb.Österreich habe seine Verpflichtungen aus dem Urteil des GH vom 23.5.1991 (A/204) nicht erfüllt (Art. 53 EMRK): Weder die Verurteilung noch die Einziehung wurden aufgehoben (Bsw. 19255/92 und 21655/93), ebenso wenig wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgegeben (Bsw. 23727/94).
c) Der Bf. rügt weiters, die Entscheidung über seinen Wiederaufnahmeantrag wäre nicht in angemessener Zeit erfolgt (Bsw. 23727/94).
Die Beschwerden 19255/92 und 21655/92 wurden gemeinsam behandelt und - ebenso wie die Beschwerde 23727/94 mehrheitlich für unzulässig erklärt, die Beschwerde 23728/94 wurde einstimmig für unzulässig erklärt.
19255/92, 21655/93, 23727/94 und 23728/94 entstammt der Zeitschrift "ÖIMR-Newsletter" (NL 1995, 141) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
- EKMR, 29.03.1993 - 19438/92
A.J. AND M.T. v. SWEDEN
Auszug aus EKMR, 16.05.1995 - 21655/93
weist darauf hin, dass gemäß Art. 54 EMRK allein das Ministerkomitee zur Überwachung der Durchführung der Urteile zuständig ist (vgl. EKMR, Bsw. 10243/83, Entsch. v. 6.3.85, DR 41, 129; EKMR, Bsw. 19438/92, Entsch. v. 29.3.93). - EKMR, 08.05.1978 - 7761/77
X. c. AUTRICHE
Auszug aus EKMR, 16.05.1995 - 21655/93
wiederholt, dass Art. 6 EMRK auf die Wiedereröffnung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nicht anwendbar ist, da ein solches keine strafrechtliche Anklage iSd. Konvention zum Gegenstand hat (vgl. EKMR, Bsw. 7761/77, Entsch. v. 8.5.1978, DR 14, 171). - EKMR, 06.03.1985 - 10243/83
TIMES NEWSPAPER LTD., GILES, KNIGHTLEY and POTTER v. the UNITED KINGDOM
Auszug aus EKMR, 16.05.1995 - 21655/93
weist darauf hin, dass gemäß Art. 54 EMRK allein das Ministerkomitee zur Überwachung der Durchführung der Urteile zuständig ist (vgl. EKMR, Bsw. 10243/83, Entsch. v. 6.3.85, DR 41, 129; EKMR, Bsw. 19438/92, Entsch. v. 29.3.93).