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   EuG, 05.04.1993 - T-21/93 R   

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https://dejure.org/1993,18318
EuG, 05.04.1993 - T-21/93 R (https://dejure.org/1993,18318)
EuG, Entscheidung vom 05.04.1993 - T-21/93 R (https://dejure.org/1993,18318)
EuG, Entscheidung vom 05. April 1993 - T-21/93 R (https://dejure.org/1993,18318)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Carlos Afonso Camarinha Lobão Peixoto gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 91; ; Beamtenstatut Art. 86 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 185; ; EWG-Vertrag Art. 186

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 03.07.1984 - 141/84

    De Compte / Parlament

    Auszug aus EuG, 05.04.1993 - T-21/93
    Im übrigen ist diese Aussetzung auch nicht mit einem Schadensrisiko für die Kommission verbunden, wenn man berücksichtigt, daß der streitige Betrag nicht sehr hoch ist und leicht wieder zurückgefordert werden kann, falls das Gericht die Klage abweist (vgl. Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 3. Juli 1984 in der Rechtssache 141/84 R, De Compte/Parlament, Slg. 1984, 2575).
  • EuG, 23.03.1993 - T-115/92

    Anne Hogan gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus EuG, 05.04.1993 - T-21/93
    28 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 1993 in der Rechtssache T-115/92 R, Hogan/Parlament, Slg. 1993, II-339) kann ein bloß finanzieller Schaden grundsätzlich dann nicht als nicht oder kaum wiedergutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1995 - C-465/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH und andere gegen Bundesamt für Ernährung

    Als Beispiel für die Anwendung des Artikels 185 kann auf den Beschluß vom 5. April 1993 in der Rechtssache T-21/93 R (Peixoto)(9) verwiesen werden, in dem das Gericht erster Instanz die Vollstreckung einer Disziplinarstrafe gegen einen Beamten ausgesetzt hat, bis in der Hauptsache darüber entschieden war, ob die Disziplinarstrafe zu Recht verhängt worden war.
  • EuG, 02.05.1994 - T-108/94

    Elena Candiotte gegen Rat der Europäischen Union. - Künstlerwettbewerb -

    Jedenfalls ist es Sache des Antragstellers, zu beweisen, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne daß ihm ein Schaden mit schweren und nicht wiedergutzumachenden Folgen entstuende (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 5. April 1993 in der Rechtssache T-21/93 R, Peixoto/Kommission, Slg. 1993, II-463, Randnr.17, und zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 1994 in der Rechtssache T-56/94 R, Santis/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).
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