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   EuG, 07.07.2023 - T-589/22   

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EuG, 07.07.2023 - T-589/22 (https://dejure.org/2023,17187)
EuG, Entscheidung vom 07.07.2023 - T-589/22 (https://dejure.org/2023,17187)
EuG, Entscheidung vom 07. Juli 2023 - T-589/22 (https://dejure.org/2023,17187)
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  • EuG, 14.07.2020 - T-415/18

    Silgan Closures und Silgan Holdings/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände

    Auszug aus EuG, 07.07.2023 - T-589/22
    Diese Bestimmung stellt den Grundsatz auf, dass alle den Parteien zugestellten Schriftsätze den Streithelfern zu übermitteln sind, und erlaubt es nur ausnahmsweise, bestimmte geheime oder vertrauliche Aktenstücke oder Angaben von dieser Übermittlung auszunehmen (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. 2018, L 294, S. 23) übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hat, wenn eine Partei einen Antrag nach Art. 144 Abs. 2 der Verfahrensordnung stellt, der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, grundsätzlich nur über die Aktenstücke und Informationen zu entscheiden, deren Vertraulichkeit bestritten wird (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er Angaben betrifft, die von dem Streithelfer nicht oder nicht ausdrücklich und genau beanstandet worden sind (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist es, wenn gegen einen Antrag nach Art. 144 Abs. 2 der Verfahrensordnung Einwendungen erhoben werden, Sache des Präsidenten der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sämtliche Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird und hinsichtlich deren ein Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt worden ist, geheim oder vertraulich sind (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen den Angaben, die ihrem Wesen nach geheim sind, wie etwa Geschäftsgeheimnissen wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art, oder die ihrem Wesen nach vertraulich sind, wie etwa reine Geschäftsinterna, und denjenigen Aktenstücken oder Angaben, die aus Gründen, die vom Antragsteller vorzutragen sind, geheim oder vertraulich sein können (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann der geheime oder vertrauliche Charakter von Aktenstücken oder Angaben, für die über die Beschreibung ihres Inhalts hinaus keine weitere Begründung geliefert wird, nur anerkannt werden, soweit sie als ihrem Wesen nach geheim oder vertraulich angesehen werden können (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Kommt, viertens, der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass bestimmte Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird, geheim oder vertraulich sind, so nimmt er in einem zweiten Schritt jeweils eine Würdigung und Abwägung der Interessen vor (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse des Antragstellers beantragt, wägt der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse des Antragstellers daran, dass seine Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer ab, über die für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls muss der Antragsteller aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte geheime oder vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die er zu den Akten geben wollte, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat das Gericht anerkannt, dass dieser Grundsatz bei der Prüfung von Anträgen auf Vertraulichkeit berücksichtigt werden muss (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem wären, falls der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt würde und das Verfahren vom Bundeskartellamt wieder aufgenommen werden sollte, die Kommission und das Bundeskartellamt nach Art. 12 der Verordnung befugt, einander die erlangten Informationen einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 53).

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Parteien und die Streithelfer die ihnen übermittelten Verfahrensunterlagen nur für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Rahmen ihrer Verfahrenshandlungen nutzen dürfen (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung können nämlich nur Tatsachen oder Tatsachenbeschreibungen als ihrem Wesen nach vertraulich eingestuft werden, nicht aber Beurteilungen von Tatsachen oder rein rechtliche Erwägungen, die vor den Streithelfern grundsätzlich nicht verborgen werden dürfen (vgl. Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung sind Informationen als nicht vertraulich anzusehen, die die Streithelfer betreffen und diesen zwangsläufig bekannt sind, sowie Informationen, von denen die Streithelfer rechtmäßig bereits Kenntnis erlangt haben oder bereits Kenntnis nehmen können, und Informationen, die sich weitgehend aus denen ergeben oder herleiten lassen, die ihnen bekannt geworden oder noch zu übermitteln sind (Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG - T-587/22 (anhängig)

    Crown Holdings und Crown Cork & Seal Deutschland/ Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.2023 - T-589/22
    Im vorliegenden Fall hat die Bundesrepublik Deutschland von dem angefochtenen Beschluss als Anlage zur Klageschrift in der unter dem Aktenzeichen T-587/22 eingetragenen Rechtssache bereits Kenntnis erlangt oder bereits Kenntnis nehmen können.

    Dieser Beschluss ist identisch mit dem angefochtenen Beschluss in der vorliegenden Rechtssache mit Ausnahme der Zahlenangaben zu bestimmten Umsätzen der Klägerinnen für das Jahr 2013 in der Tabelle im Anhang des Beschlusses, die in dem in der Rechtssache T-587/22 genannten Beschluss durch Spannen ersetzt wurden.

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Auszug aus EuG, 07.07.2023 - T-589/22
    Hat ein Streithelfer von einer solchen Information auf andere Weise rechtmäßig Kenntnis erlangt, kann er sie gegebenenfalls - in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der für ihn möglicherweise geltenden Beschränkungen für die Verwendung dieser Information, etwa aufgrund von Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses oder aufgrund von Vertraulichkeitsvereinbarungen - auch zur Untermauerung seines Standpunkts verwenden (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2020, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:69, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.02.2020 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.2023 - T-589/22
    Hat ein Streithelfer von einer solchen Information auf andere Weise rechtmäßig Kenntnis erlangt, kann er sie gegebenenfalls - in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der für ihn möglicherweise geltenden Beschränkungen für die Verwendung dieser Information, etwa aufgrund von Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses oder aufgrund von Vertraulichkeitsvereinbarungen - auch zur Untermauerung seines Standpunkts verwenden (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2020, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:69, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.09.2010 - T-314/06

    Whirlpool Europe / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter Kühl-Gefrierkombinationen

    Auszug aus EuG, 07.07.2023 - T-589/22
    Vielmehr hat sie zu prüfen, ob das fragliche Schriftstück oder die fragliche Angabe gegenüber dem betreffenden Streithelfer tatsächlich geheim oder vertraulich ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 8. Oktober 2009, Whirlpool Europe/Rat, T-314/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:394, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 13. April 2016, BSCA/Kommission, T-818/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:712, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.04.2016 - T-818/14

    BSCA / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.2023 - T-589/22
    Vielmehr hat sie zu prüfen, ob das fragliche Schriftstück oder die fragliche Angabe gegenüber dem betreffenden Streithelfer tatsächlich geheim oder vertraulich ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 8. Oktober 2009, Whirlpool Europe/Rat, T-314/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:394, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 13. April 2016, BSCA/Kommission, T-818/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:712, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.10.2009 - T-314/06

    Whirlpool Europe / Rat

    Auszug aus EuG, 07.07.2023 - T-589/22
    Vielmehr hat sie zu prüfen, ob das fragliche Schriftstück oder die fragliche Angabe gegenüber dem betreffenden Streithelfer tatsächlich geheim oder vertraulich ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 8. Oktober 2009, Whirlpool Europe/Rat, T-314/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:394, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 13. April 2016, BSCA/Kommission, T-818/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:712, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.07.2016 - C-604/15

    Pérez Gutiérrez / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.2023 - T-589/22
    Die Beweislast für den vertraulichen Charakter der Angaben, um deren vertrauliche Behandlung er das Gericht ersucht, trägt der Antragsteller (vgl. Beschluss vom 15. September 2016, Deutsche Telekom/Kommission, T-827/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:545, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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