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   EuG, 07.12.2022 - T-330/19   

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EuG, 07.12.2022 - T-330/19 (https://dejure.org/2022,35257)
EuG, Entscheidung vom 07.12.2022 - T-330/19 (https://dejure.org/2022,35257)
EuG, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - T-330/19 (https://dejure.org/2022,35257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    PNB Banka/ EZB

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU - Einspruch der EZB gegen den Erwerb qualifizierter Beteiligungen an einem Kreditinstitut - Beginn des Beurteilungszeitraums - Beteiligung der EZB im Anfangsstadium des ...

  • Wolters Kluwer

    Wirtschafts- und Währungspolitik; Aufsicht über Kreditinstitute; Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU; Einspruch der EZB gegen den Erwerb qualifizierter Beteiligungen an einem Kreditinstitut; Beginn des Beurteilungszeitraums; Beteiligung der EZB im Anfangsstadium des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU - Einspruch der EZB gegen den Erwerb qualifizierter Beteiligungen an einem Kreditinstitut - Beginn des Beurteilungszeitraums - Beteiligung der EZB im Anfangsstadium des ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 12.03.2021 - T-50/20

    PNB Banka/ EZB

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-330/19
    Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Rechtssache T-50/20), hat die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 19. November 2019 beantragt, mit dem die EZB es abgelehnt hat, dem Insolvenzverwalter aufzugeben, dem vom Vorstand der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt Zugang zu ihren Räumlichkeiten, zu den in ihrem Besitz befindlichen Informationen, zu ihren Mitarbeitern und zu ihren Betriebsmitteln zu gewähren.

    Am 28. April 2020 hat der Präsident der Vierten Kammer gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts beschlossen, das Verfahren bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-50/20 auszusetzen.

    Mit Beschluss vom 12. März 2021, PNB Banka/EZB (T-50/20, EU:T:2021:141), hat das Gericht seine Entscheidung in dieser Rechtssache erlassen, und das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ist an diesem Tag wiederaufgenommen worden.

    Am 28. April 2021 und am 28. Juni 2021 haben die Klägerin, CR und CT beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof in der Rechtssache C-321/21 P über das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 12. März 2021, PNB Banka/EZB (T-50/20, EU:T:2021:141), entschieden habe.

    Im vorliegenden Fall ist das Verfahren am 28. April 2020 bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-50/20 ausgesetzt worden, mit der die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 19. November 2019 beantragt hatte, mit dem die EZB es abgelehnt hatte, dem Insolvenzverwalter aufzugeben, dem vom Vorstand der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt Zugang zu ihren Räumlichkeiten, zu den in ihrem Besitz befindlichen Informationen, zu ihren Mitarbeitern und zu ihren Betriebsmitteln zu gewähren.

    Mit Beschluss vom 12. März 2021, PNB Banka/EZB (T-50/20, EU:T:2021:141), hat das Gericht die Klage der Klägerin abgewiesen.

  • EuGH, 19.12.2018 - C-219/17

    Für die Prüfung, ob die Rechtmäßigkeit des EZB-Beschlusses, mit dem dem Erwerb

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-330/19
    Der Unionsgesetzgeber möchte nämlich mit der Wahl eines Verwaltungsverfahrens, das die Vornahme von Handlungen nationaler Behörden zur Vorbereitung einer Rechtswirkungen erzeugenden und potenziell beschwerenden endgültigen Entscheidung eines Unionsorgans vorsieht, zwischen dem Organ und den nationalen Behörden ein besonderes Instrument der Zusammenarbeit einrichten, das auf der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis des Unionsorgans beruht (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 48).

    Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1024/2013 in Verbindung mit deren Art. 15 Abs. 3 und mit Art. 87 der Verordnung Nr. 468/2014 ist nur die EZB dafür zuständig, nach Abschluss des u. a. in Art. 15 der Verordnung Nr. 1024/2013 und in den Art. 85 und 86 der Verordnung Nr. 468/2014 vorgesehenen Verfahrens den geplanten Erwerb zu genehmigen oder nicht zu genehmigen (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 54).

    Im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 durch den Grundsatz der Zusammenarbeit geregelten Beziehungen besteht die Rolle der nationalen Behörden - wie sich aus dieser Vorschrift, aus Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 und aus den Art. 85 und 86 der Verordnung Nr. 468/2014 ergibt - darin, die Genehmigungsanträge zu registrieren und die allein entscheidungsbefugte EZB insbesondere dadurch zu unterstützen, dass sie ihr alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitteilen, die Anträge prüfen und anschließend der EZB einen Beschlussvorschlag übermitteln, an den die EZB nicht gebunden ist und hinsichtlich dessen das Unionsrecht im Übrigen nicht vorsieht, dass er an den Antragsteller zu übermitteln ist (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 55).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-450/17

    Landeskreditbank Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-330/19
    Die Parteien stimmen darin überein, dass die EZB über ein weites Ermessen verfügt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, einen Rechtsakt bezüglich der Aufsicht über ein Kreditinstitut erlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 86).

    Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme ist mit der Beachtung des Ermessensspielraums, der den Unionsorganen bei ihrem Erlass eventuell eingeräumt wird, in Einklang zu bringen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.04.2019 - C-611/17

    Italien/ Rat (Quota de pêche de l'espadon méditerranéen) - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-330/19
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet u. a., dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen (vgl. Urteil vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteil vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 112).

  • EuGH, 30.11.2021 - C-3/20

    Stellt eine Strafverfolgungsbehörde fest, dass Handlungen eines Präsidenten einer

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-330/19
    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 11 Buchst. a des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehene Befreiung von der Gerichtsbarkeit nicht zur Anwendung kommt, wenn die Person, der diese Befreiung zusteht, in einem Strafverfahren der Begehung von Handlungen beschuldigt wird, die nicht im Rahmen der Aufgaben vorgenommen wurden, die sie für ein Organ der Europäischen Union wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2021, LR Ä¢eneralprokurat?«ra, C-3/20, EU:C:2021:969, Rn. 97).

    Er hat klargestellt, dass Bestechungshandlungen zwangsläufig aus dem Bereich der Amtstätigkeit eines Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union und aus dem Bereich der Amtstätigkeit eines Präsidenten einer Zentralbank eines Mitgliedstaats, der einen Sitz in einem Organ der EZB hat, fallen (Urteil vom 30. November 2021, LR Ä¢eneralprokurat?«ra, C-3/20, EU:C:2021:969, Rn. 67).

  • EuGH, 05.11.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a.

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-330/19
    Zur Stützung ihrer Anträge auf Aussetzung machte sie geltend, dass sie Zugang zu ihren Räumlichkeiten, ihren Akten und ihren finanziellen Mitteln benötige und dass der Insolvenzverwalter trotz des Urteils vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), nicht kooperiert habe, um ihre wirksame Vertretung sicherzustellen.

    Nicht nur wird in dieser Entscheidung angegeben, dass dies die Möglichkeit für den Vorstand der Klägerin nicht ausschließe, hinsichtlich der Vertretungsrechte für besondere Aufgaben beim Insolvenzverwalter einen gesonderten Antrag zu stellen, sondern das Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), auf das sich die Klägerin berufen hat, um geltend zu machen, dass der Insolvenzverwalter nicht in zufriedenstellender Weise kooperiere, um ihre wirksame Vertretung sicherzustellen, ist nach dieser Entscheidung ergangen, so dass sich die Klägerin vor dem nationalen Gericht a priori auf dieses Urteil als neuen Umstand berufen konnte.

  • EuGH, 11.12.2018 - C-493/17

    Das Programm PSPP der EZB zum Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-330/19
    Der Unionsrichter prüft daher insoweit, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-330/19
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 50, und vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 206).
  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-330/19
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 50, und vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 206).
  • EuG, 20.01.2021 - T-758/18

    ABLV Bank/ CRU

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-330/19
    Um sich auf den Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans zu berufen, ist es erforderlich, dass ein fehlerhaftes Verhalten nachgewiesen wird, das der EZB zurechenbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T-758/18, EU:T:2021:28, Rn. 170).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

  • EuGH, 15.10.2012 - C-554/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuGH, 17.01.2018 - C-536/17

    Josel/ EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung - Unionsmarke -

  • EuGH, 20.10.2011 - C-67/11

    DTL / HABM

  • EuG, 07.02.2024 - T-353/22

    XH/ Kommission

    Il résulte ainsi de l'article 106 du règlement de procédure et des points 142 et 143 des DPE que, en l'absence de demande d'audience de plaidoiries ou en présence d'une demande d'audience de plaidoiries dépourvue de motivation, le Tribunal peut décider de statuer sur le recours sans phase orale de la procédure, s'il s'estime suffisamment éclairé par les pièces du dossier de l'affaire (arrêt du 7 décembre 2022, PNB Banka/BCE, T-330/19, sous pourvoi, EU:T:2022:775, point 80).
  • EuG, 15.11.2023 - T-732/19

    PNB Banka u.a./ CRU

    En outre et en tout état de cause, ainsi qu'il ressort de l'arrêt du 7 décembre 2022, PNB Banka/BCE (T-330/19, sous pourvoi, EU:T:2022:775), le recours contre la décision de la BCE d'opposition à l'acquisition d'une participation qualifiée dans la banque cible a été rejeté.
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