Rechtsprechung
   EuG, 07.12.2022 - T-566/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,37092
EuG, 07.12.2022 - T-566/21 (https://dejure.org/2022,37092)
EuG, Entscheidung vom 07.12.2022 - T-566/21 (https://dejure.org/2022,37092)
EuG, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - T-566/21 (https://dejure.org/2022,37092)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,37092) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Steinbach International/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarif- und Statistiknomenklatur - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Keine individuelle Betroffenheit - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Steinbach International/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarif- und Statistiknomenklatur - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Keine individuelle Betroffenheit - ...

  • Wolters Kluwer

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 30.09.2003 - T-243/01

    Sony Computer Entertainment Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-566/21
    Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen und meint, von der angefochtenen Verordnung aufgrund von Umständen individuell betroffen zu sein, die sie wie auch die Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen sei, aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushöben.

    Sie werde mehr noch als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen sei, durch vor diesem Verfahren liegende Umstände individualisiert.

    Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass sich die Umstände der in Rede stehenden Rechtssache in zweifacher Hinsicht von denen der Rechtssache unterscheiden, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist.

    Wie sich oben aus den Rn. 11 und 18 ergibt, waren im vorliegenden Fall weder die vZTA vom 24. Februar 2014 noch die vZTA vom 5. Februar 2015 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung noch gültig, wohingegen im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs eine vZTA ausgestellt hatten, die die betroffene Ware in eine Unterposition eingereiht hatte, die später für ungültig erklärt und durch die in dieser Rechtssache angefochtene Verordnung ersetzt wurde.

    Zweitens behauptet die Klägerin im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, nicht, dass es zwischen ihr und den zuständigen Dienststellen der Kommission Kontakte gegeben hätte oder dass die Ware Mesh Lounge in einer Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex der Union vorgestellt worden wäre.

    Obwohl sich die Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, und die vorliegende Rechtssache insoweit ähneln, dass in beiden Fällen das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung zur Einreihung der betroffenen Waren in die von den Klägerinnen beanspruchten Positionen der Kombinierten Nomenklatur vorlag, kann eine solche Entscheidung für sich genommen nicht bedeuten, dass sich die Klägerin in einer anderen Situation als alle anderen Wirtschaftsteilnehmer befände.

    Während die Verordnung, die im Rahmen der Rechtssache angegriffen wurde, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, die verschiedenen Komponenten der bezeichneten Ware sowie ihre Hauptfunktionen detailliert und technisch wiedergab und die Beschreibung exakt den technischen Spezifikationen der der Kommission übermittelten Ware entsprach, ist dies somit vorliegend nicht der Fall.

    Im Gegensatz zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, wo es das deutlich sichtbare Logo ermöglichte, den Artikel der Klägerin zuzuordnen, erlaubt es die unter der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung zur Information beigefügte Fotografie nicht, spezifisch oder ausschließlich die von der Klägerin eingeführte Ware zu identifizieren.

    Die Existenz weiterer Wirtschaftsteilnehmer stellt einen zusätzlichen Unterschied gegenüber der Rechtssache dar, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, in der die Klägerin die einzige autorisierte Importeurin der streitigen Ware in die Union war.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin keinen Nachweis für das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" wie den im Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), bezeichneten erbracht hat, aus denen sich die Schlussfolgerung ableiten ließe, dass sie von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen wäre.

  • EuG, 10.06.2020 - T-846/19

    Golden Omega/ Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-566/21
    Bei einer vZTA handelt es sich um eine Auskunft über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren, die von den Zollbehörden erteilt wird, und bindet diese gegenüber dem Antragsteller und dem Inhaber der vZTA (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2020, Golden Omega/Kommission, T-846/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:248, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das durch den Zollkodex der Union eingeführte Zollsystem, zu dem die angefochtene Verordnung gehört, soweit die darin beschriebenen Waren in die Kombinierte Nomenklatur eingereiht werden, sieht nämlich vor, dass die Erhebung der in der Kombinierten Nomenklatur festgesetzten Zölle in jedem Fall auf Grundlage der von den nationalen Behörden erlassenen Maßnahmen erfolgt (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2020, Golden Omega/Kommission, T-846/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:248, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der bloße Umstand, dass ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung sich auf die Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, ist nicht geeignet, sie aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, solange die Anwendung des Rechtsakts nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2020, Golden Omega/Kommission, T-846/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:248, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, im Übrigen nicht, dass sie von der Maßnahme individuell betroffen sind, sofern die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2020, Golden Omega/Kommission, T-846/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:248, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Einzelne Wirtschaftsteilnehmer sind außerdem nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als die anderen Wirtschaftsteilnehmer desselben Sektors (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2020, Golden Omega/Kommission, T-846/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:248, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.07.2017 - T-716/16

    Pfizer und Pfizer santé familiale/ Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-566/21
    Hierzu ist bereits entschieden worden, dass, damit eine Verordnung über die zolltarifliche Einreihung konkrete und endgültige Rechtswirkungen gegenüber dem betroffenen Einführer entfalten kann, in jedem Fall zwingend zuvor nationale Maßnahmen ergriffen werden müssen, insbesondere anlässlich der Abgabe einer Zollanmeldung durch diesen Einführer (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2017, Pfizer und Pfizer santé familiale/Kommission, T-716/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:526, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Anwendung einer solchen Verordnung grundsätzlich auf alle Waren erstreckt, die dem beschriebenen Typ entsprechen oder ähneln, unabhängig von ihren individuellen Merkmalen und ihrer Herkunft (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2017, Pfizer und Pfizer santé familiale/Kommission, T-716/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:526, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen bezweckt eine solche vZTA nicht und kann auch nicht bewirken, dass die Tarifposition, auf die sich der Wirtschaftsteilnehmer stützt, nicht später durch Erlass einer Handlung des Unionsgesetzgebers geändert wird, denn aus Art. 33 des Zollkodex der Union ergibt sich, dass die Gültigkeit einer vZTA beschränkt ist (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2017, Pfizer und Pfizer santé familiale/Kommission, T-716/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:526, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn die Klägerin an einem Verfahren vor der Kommission oder dem Ausschuss für den Zollkodex der Union beteiligt gewesen wäre, so ist hervorzuheben, dass die Teilnahme eines Wirtschaftsteilnehmers an dem Verfahren, das zum Erlass eines Rechtsakts führt, nur dann geeignet ist, ihn zu individualisieren, wenn die anwendbare Unionsregelung ihm bestimmte Verfahrensgarantien einräumt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2017, Pfizer und Pfizer santé familiale/Kommission, T-716/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:526, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.11.2018 - T-161/17

    Le Pen / Parlament

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-566/21
    Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Gerichts, die Zweckmäßigkeit prozessleitender Maßnahmen oder einer Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. Urteil vom 28. November 2018, Le Pen/Parlament, T-161/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:848, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.12.2008 - T-227/06

    RSA Security Ireland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-566/21
    Dazu ist jedoch festzustellen, dass bereits entschieden wurde, dass eine Entscheidung wie die vom 25. März 2020 nicht als ein Umstand angesehen werden kann, der die Klägerin in solcher Weise individualisiert, dass sie sich nach dem Erlass der angefochtenen Verordnung in einer völlig anderen Situation als alle anderen Wirtschaftsteilnehmer befunden hätte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Dezember 2008, RSA Security Ireland/Kommission, T-227/06, EU:T:2008:547, Rn. 73).
  • EuG, 12.09.2013 - T-457/11

    Valeo Vision / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-566/21
    Die Fotografie zeigt überdies keinerlei Marke oder Logo, die es erlauben würden, diesen Artikel der Klägerin zuzuordnen, und sie wird, wie in dem Vermerk unter der Beschreibung des Artikels ausgeführt, nur zur Information zur Verfügung gestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Valeo Vision/Kommission, T-457/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:414, Rn. 50).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-566/21
    Dies ist der Fall, wenn der fragliche Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238).
  • EuG, 12.09.2013 - T-380/11

    Palirria Souliotis / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-566/21
    Die angefochtene Verordnung stellt ferner keinen Gesetzgebungsakt dar, da sie weder nach dem gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren noch nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren im Sinne von Art. 289 Abs. 1 bis 3 AEUV erlassen wurde (Urteil vom 12. September 2013, Palirria Souliotis/Kommission, T-380/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:420, Rn. 27).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht