Rechtsprechung
EuG, 09.06.2010 - T-293/08 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
BASF Plant Science u.a. / Kommission
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 24. Juli 2008 - BASF Plant Science u. a. / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
BASF Plant Science u.a. / Kommission
Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass es die Kommission rechtswidrig unterlassen hat, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Entscheidung über die von der Klägerin bei der zuständigen nationalen Behörde eingereichte Anmeldung zur Genehmigung für das ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 24.11.1992 - C-15/91
Buckl u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 09.06.2010 - T-293/08
Selon une jurisprudence constante, lorsque l'acte dont l'omission constitue l'objet du recours en carence a été adopté après l'introduction du recours, mais avant le prononcé de l'arrêt, l'objet du recours a disparu, de sorte qu'il n'y a plus lieu pour le Tribunal de statuer sur ce recours (voir, en ce sens, arrêt de la Cour du 24 novembre 1992, Buckl e.a./Commission, C-15/91 et C-108/91, Rec. - EuG, 06.09.2006 - T-34/05
Bayer CropScience u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 09.06.2010 - T-293/08
p. I-6061, point 15, et ordonnance du Tribunal du 6 septembre 2006, Bayer CropScience e.a./Commission, T-34/05, non publiée au Recueil, point 43).
- EuG, 13.12.2013 - T-240/10
Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission über die Zulassung des …
Die Erste Kammer des Gerichts, in anderer Besetzung als in der vorliegenden Rechtssache, erließ zu den von der Kommission am 9. Juni 2010 angenommenen Beschlüssen 2010/135 und 2010/136 einen Beschluss (Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2010, BASF Plant Science u. a./Kommission, T-293/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wonach der Rechtsstreit über die gegen die Kommission erhobene Untätigkeitsklage in der Hauptsache erledigt ist.Des Weiteren möge sie in diesem Zusammenhang begründen, weshalb sie, nachdem sich im Rat keine qualifizierte Mehrheit gefunden hatte, es für zweckmäßig hielt, die EFSA erneut zu konsultieren, was im Wesentlichen der Frage entspricht, die im Rahmen der Untätigkeitsklage BASF Plant Science GmbH u. a./Kommission (T-293/08) erörtert wurde.".
Zum anderen steht das genannte Vorbringen der Kommission im Widerspruch zu dem, was sie in dem Rechtsstreit, der zu dem Beschluss BASF Plant Science u. a./Kommission, T-293/08 (siehe oben, Randnr. 53), geführt hat, in ihrer Klagebeantwortung vorgetragen hat, die den Akten des vorliegenden Rechtsstreits beigefügt worden ist.