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   EuG, 09.12.2014 - T-307/13   

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https://dejure.org/2014,38497
EuG, 09.12.2014 - T-307/13 (https://dejure.org/2014,38497)
EuG, Entscheidung vom 09.12.2014 - T-307/13 (https://dejure.org/2014,38497)
EuG, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - T-307/13 (https://dejure.org/2014,38497)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Capella / OHMI - Oribay Mirror Buttons (ORIBAY)

    Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke ORIBAY ORIginal Buttons for Automotive Yndustry - Zulässigkeit des Antrags auf Verfallserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Capella / OHMI - Oribay Mirror Buttons (ORIBAY)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung R 164/2012"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 22. März 2013, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben wurde, mit der dem Antrag der ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-307/13
    Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab (Urteile vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM - Aladin [ALADIN], T-126/03, Slg, EU:T:2005:288, Rn. 45, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 23).

    Infolgedessen kann der Begriff "Teil der Waren oder Dienstleistungen" nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen bezieht, sondern nur auf jene Waren oder Dienstleistungen, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können (Urteile ALADIN, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2005:288, Rn. 46, und RESPICUR, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2007:46, Rn. 24).

    Im Übrigen ergibt sich im Wesentlichen aus der Rechtsprechung, dass, da der Nachweis der Benutzung der Marke, deren Verfallserklärung beantragt wurde, nur auf Verlangen des Anmelders erbracht zu werden braucht, es diesem obliegt, den Umfang dieses Verlangens festzulegen (vgl. entsprechend Urteil RESPICUR, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2007:46, Rn. 25).

  • EuG, 14.07.2005 - T-126/03

    Reckitt Benckiser (España) / OHMI - Aladin (ALADIN) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-307/13
    Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab (Urteile vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM - Aladin [ALADIN], T-126/03, Slg, EU:T:2005:288, Rn. 45, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 23).

    Infolgedessen kann der Begriff "Teil der Waren oder Dienstleistungen" nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen bezieht, sondern nur auf jene Waren oder Dienstleistungen, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können (Urteile ALADIN, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2005:288, Rn. 46, und RESPICUR, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2007:46, Rn. 24).

  • EuG, 25.10.2005 - T-379/03

    Peek & Cloppenburg / HABM (Cloppenburg) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-307/13
    Zunächst ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, nach der das HABM nicht daran gehindert ist, sich dem Antrag der Klägerin anzuschließen oder auch sich damit zu begnügen, die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts zu stellen, wobei es zur Information des Gerichts alles vorbringen kann, was es als angebracht erachtet (Urteile vom 30. Juni 2004, GE Betz/HABM - Atofina Chemicals [BIOMATE], T-107/02, Slg, EU:T:2004:196, Rn. 36, und vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, Slg, EU:T:2005:373, Rn. 22).

    Dagegen kann das HABM weder Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, noch in der Klageschrift nicht geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2004, Vedial/HABM, C-106/03 P, Slg, EU:C:2004:611, Rn. 34, und Urteil Cloppenburg, EU:T:2005:373, Rn. 22).

  • EuGH, 12.10.2004 - C-106/03

    Vedial / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-307/13
    Dagegen kann das HABM weder Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, noch in der Klageschrift nicht geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2004, Vedial/HABM, C-106/03 P, Slg, EU:C:2004:611, Rn. 34, und Urteil Cloppenburg, EU:T:2005:373, Rn. 22).
  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-307/13
    Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Unionsrichters zu ziehen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.03.2012 - T-298/10

    Arrieta D. Gross / OHMI - International Biocentric Foundation u.a. (BIODANZA)

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-307/13
    Es ist nämlich rechtmäßig, den zuständigen Instanzen des HABM die Frage zur Beurteilung vorzulegen, ob die bekannte Benutzung ausreichend ist, um eine ernsthafte Benutzung gemäß Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und der einschlägigen Rechtsprechung zu begründen (Urteil vom 8. März 2012, Arrieta D. Gross/HABM - International Biocentric Foundation u. a. [BIODANZA], T-298/10, EU:T:2012:113, Rn. 87).
  • EuG, 30.06.2004 - T-107/02

    GE Betz / OHMI - Atofina Chemicals (BIOMATE)

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-307/13
    Zunächst ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, nach der das HABM nicht daran gehindert ist, sich dem Antrag der Klägerin anzuschließen oder auch sich damit zu begnügen, die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts zu stellen, wobei es zur Information des Gerichts alles vorbringen kann, was es als angebracht erachtet (Urteile vom 30. Juni 2004, GE Betz/HABM - Atofina Chemicals [BIOMATE], T-107/02, Slg, EU:T:2004:196, Rn. 36, und vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, Slg, EU:T:2005:373, Rn. 22).
  • EuG, 18.06.2019 - T-569/18

    W. Kordes' Söhne Rosenschulen/ EUIPO (Kordes' Rose Monique) - Unionsmarke -

    Dagegen kann das EUIPO weder Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder die Änderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, noch in der Klageschrift nicht geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen (vgl. Urteil vom 9. September 2014, Capella/HABM - Oribay Mirror Buttons [ORIBAY], T-307/13, EU:T:2014:1038, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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