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   EuG, 10.07.2008 - T-198/08 AJ   

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https://dejure.org/2008,41190
EuG, 10.07.2008 - T-198/08 AJ (https://dejure.org/2008,41190)
EuG, Entscheidung vom 10.07.2008 - T-198/08 AJ (https://dejure.org/2008,41190)
EuG, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - T-198/08 AJ (https://dejure.org/2008,41190)
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  • EuGH, 17.07.1998 - C-422/97

    Sateba / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.2008 - T-198/08
    in Anbetracht dessen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen, ausschließt, und die Beschwerdeführer eine etwaige Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht mit einer Klage beim Gemeinschaftsrichter anfechten können, da die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts keine Verfahrensrechte vorsehen, aufgrund deren sie von der Kommission verlangen könnten, sie zu informieren und anzuhören (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Juli 1998, Sateba/Kommission, C-422/97 P, Slg. 1998, I-4913, Randnr. 42, und Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T-202/02, Slg. 2004, II-181, Randnr. 46),.
  • EuG, 14.01.2004 - T-202/02

    Makedoniko Metro und Michaniki / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.2008 - T-198/08
    in Anbetracht dessen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen, ausschließt, und die Beschwerdeführer eine etwaige Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht mit einer Klage beim Gemeinschaftsrichter anfechten können, da die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts keine Verfahrensrechte vorsehen, aufgrund deren sie von der Kommission verlangen könnten, sie zu informieren und anzuhören (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Juli 1998, Sateba/Kommission, C-422/97 P, Slg. 1998, I-4913, Randnr. 42, und Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T-202/02, Slg. 2004, II-181, Randnr. 46),.
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