Rechtsprechung
EuG, 10.09.2008 - T-370/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Frankreich / Kommission
EAGFL - Abteilung Garantie - Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen sind - Weinsektor - Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfe - Begriff "beihilfefähige Fläche"
- EU-Kommission
Frankreich / Kommission
EAGFL - Abteilung Garantie - Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen sind - Weinsektor - Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfe - Begriff "beihilfefähige Fläche"
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Frankreich / Kommission
EAGFL - Abteilung Garantie - Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen sind - Weinsektor - Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfe - Begriff "beihilfefähige Fläche"
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 2756 endg. der Kommission vom 20. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter ...
Verfahrensgang
- EuG, 10.09.2008 - T-370/05
- EuG, 04.11.2009 - T-370/05
- EuG - T-370/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 19.06.2003 - C-315/01
GAT
Auszug aus EuG, 10.09.2008 - T-370/05
Zur Begründung bezieht sich die Kommission analog auf die Unterscheidung zwischen den Eignungskriterien und den Zuschlagskriterien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2003, GAT, C-315/01, Slg. 2003, I-6351). - EuG, 25.07.2006 - T-221/04
Belgien / Kommission
Auszug aus EuG, 10.09.2008 - T-370/05
Zur Begründung führt die Kommission das Urteil des Gerichts vom 25. Juli 2006 in der Rechtssache T-221/04 (Belgien/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) an und macht geltend, in diesem Urteil sei entschieden worden, dass jede vorschriftswidrige Gewährung einer Beihilfe zu einer Überzahlung und daher zu einem Schaden für den EAGFL führe.