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   EuG, 11.11.2019 - T-525/19   

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https://dejure.org/2019,37891
EuG, 11.11.2019 - T-525/19 (https://dejure.org/2019,37891)
EuG, Entscheidung vom 11.11.2019 - T-525/19 (https://dejure.org/2019,37891)
EuG, Entscheidung vom 11. November 2019 - T-525/19 (https://dejure.org/2019,37891)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Intering u.a./ Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Programm "EU-Unterstützung für saubere Luft für das Kosovo" - Ausschreibungsverfahren EuropeAid/140043/DH/WKS/XK - Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, einen Bieter von dem weiteren Verfahren auszuschließen, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

    Auszug aus EuG, 11.11.2019 - T-525/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Ausdruck "Änderung der Umstände" in diesem Artikel dahin auszulegen, dass damit jeder neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkt gemeint ist, der die Erwägungen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters zu den Voraussetzungen in Frage stellen kann, von denen die Aussetzung des Vollzugs oder die einstweilige Anordnung abhängt, worin zum Ausdruck kommt, dass die Maßnahmen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters im Unionsrecht grundsätzlich vorläufigen Charakter haben (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2002, Kommission/Artegodan, C-440/01 P[R], EU:C:2002:95, Rn. 62 und 63).

    Der auf Art. 159 der Verfahrensordnung gestützte Antrag, der "jederzeit" gestellt werden kann, dient nur dazu, den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter zu veranlassen, ausschließlich für die Zukunft einen Beschluss zu überdenken, mit dem eine einstweilige Anordnung getroffen wurde, und dabei gegebenenfalls auch die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte neu zu bewerten, die diese Anordnung auf den ersten Blick rechtfertigten (Beschluss vom 14. Februar 2002, Kommission/Artegodan, C-440/01 P[R], EU:C:2002:95, Rn. 65).

  • EuG, 16.02.2017 - T-140/16

    Der Präsident des Gerichts der Europäischen Union setzt die Vollziehung der

    Auszug aus EuG, 11.11.2019 - T-525/19
    Zweitens erläutern die Antragstellerinnen nicht, warum sie daran gehindert gewesen seien, diese Gesichtspunkte im ersten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz oder in dem darauf bezogenen Verfahren vorzulegen oder geltend zu machen (vgl. entsprechend Beschluss vom 16. Februar 2017, Le Pen/Parlament, T-140/16 RII, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:93, Rn. 11).

    Daraus folgt, dass der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, selbst wenn er als auf Art. 160 der Verfahrensordnung des Gerichts gestützter Antrag verstanden werden sollte, jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Februar 2017, Le Pen/Parlament, T-140/16 RII, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:93, Rn. 11).

  • EuG, 13.06.2016 - T-732/15

    ICA Laboratories u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.11.2019 - T-525/19
    Die der behaupteten Schädigung ihres Rufs zugrunde liegenden Umstände lagen ebenfalls bereits deutlich vor dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses vor und haben sich seitdem nicht geändert (vgl. entsprechend Beschluss vom 13. Juni 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, T-732/15 RII, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:416, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn man unterstellt, dass der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ungeachtet seines ausdrücklichen und eindeutigen Wortlauts als neuer Antrag im Sinne von Art. 160 der Verfahrensordnung ausgelegt werden könnte, wonach, wenn ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen wurde, ein weiterer, auf "neue Tatsachen" gestützter Antrag gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Juni 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, T-732/15 RII, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:416, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), ist im Übrigen festzustellen, dass die Antragstellerinnen die Gesichtspunkte nicht angeben, die solche "neuen Tatsachen" begründen sollen.

  • EuG, 15.07.2008 - T-195/08

    Antwerpse Bouwwerken / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.11.2019 - T-525/19
    Wurde ein Unternehmen rechtswidrig von einem Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen, besteht insofern noch weniger Grund zu der Annahme, dass ihm eine schwere, nicht wiedergutzumachende Schädigung seines Rufs droht, als sein Ausschluss nichts mit seinen Kompetenzen zu tun hat und die Nichtigerklärung des fraglichen Verfahrens seinen möglicherweise geschädigten Ruf grundsätzlich wiederherstellen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Juli 2008, Antwerpse Bouwwerken/Kommission, T-195/08 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:292, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.09.2019 - T-525/19

    Intering u.a./ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Vergabeverfahren - Antrag

    Auszug aus EuG, 11.11.2019 - T-525/19
    Am 13. September 2019 erließ der Präsident des Gerichts den Beschluss Intering u. a./Kommission (T-525/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:606, im Folgenden: erster Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes), mit dem er den Antrag der Antragstellerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz zurückwies.
  • EuG, 14.02.2019 - T-224/18

    PV/ Kommission

    Auszug aus EuG, 11.11.2019 - T-525/19
    Daher ist, wenn kein Beschluss vorliegt, mit dem einem ersten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben wurde, ein gemäß Art. 159 der Verfahrensordnung eingereichter neuer Antrag, der auf eine angebliche Änderung von Umständen gestützt wird, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Februar 2019, T-224/18 RII, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:97, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.04.2021 - T-525/19

    Intering u.a./ Kommission - Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren -

    Mit Beschluss vom 11. November 2019, 1ntering u. a./Kommission (T-525/19 R II, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:787), hat das Gericht diesen Antrag der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
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