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   EuG, 12.03.2019 - T-139/15   

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EuG, 12.03.2019 - T-139/15 (https://dejure.org/2019,4900)
EuG, Entscheidung vom 12.03.2019 - T-139/15 (https://dejure.org/2019,4900)
EuG, Entscheidung vom 12. März 2019 - T-139/15 (https://dejure.org/2019,4900)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ungarn / Kommission

    EAGFL - Abteilung "Garantie" - EGFL - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Verordnung (EG) Nr. 968/2006 - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Ungarn ...

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    EAGFL - Abteilung "Garantie" - EGFL - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Verordnung (EG) Nr. 968/2006 - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Ungarn ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-187/12

    SFIR - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Verordnung

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-139/15
    Mit Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), entschied der Gerichtshof im Wesentlichen, dass der Begriff "Produktionsanlagen" im Sinne der Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 320/2006 und von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006 Silos umfasst, die für die Lagerung von Zucker des Empfängers der Umstrukturierungsbeihilfe bestimmt sind.

    Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 erläuterten die ungarischen Behörden der Kommission erneut, weshalb sie im Licht des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), der Ansicht waren, dass die an den ehemaligen Zuckererzeugungsstätten von Eastern Sugar in Kaba und von Magyar Cukor in Pet?'háza erhaltenen Silos (im Folgenden: streitige Silos) nicht unter den Begriff "Produktionsanlagen" fielen.

    In diesem Zusammenhang macht Ungarn geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie die Ansicht vertreten habe, bei der Prüfung, ob die Silos Produktionsanlagen im Sinne der Verordnung Nr. 320/2006 darstellten und damit (nicht) unter die vom Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), zugelassenen Ausnahmen fielen, sei auf die Nutzung der Silos zum Zeitpunkt des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe abzustellen (im Folgenden: von der Kommission aufgestelltes Kriterium).

    Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), nachdem er festgestellt hatte, dass der Begriff "Produktionsanlagen" in den Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 nicht definiert ist, erstens entschieden hat, dass der Begriff "Produktion" auch andere Abschnitte der Herstellung eines Erzeugnisses, die dem chemischen oder physikalischen Verarbeitungsprozess vor- oder nachgelagert sind, umfassen und folglich die Lagerung von Zucker einschließen kann, der nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung aus dem Rohmaterial verpackt wird.

    Er hat daher den Schluss gezogen, dass die Lagerung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006 "unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker in Verbindung stehen" kann (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 26).

    Zweitens ist der Gerichtshof der Ansicht gewesen, dass die Silos einen unmittelbaren Einfluss auf die erzeugbaren Zuckermengen und auf den Produktionsprozess haben können, die von der Nähe einer Lagereinrichtung abhängen, da sie es insbesondere erlauben, den Vertrieb des Produkts eines bestimmten Wirtschaftsjahres ganz oder teilweise zu verschieben und damit die Marktsituation im Sinne des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 320/2006 zu beeinflussen (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 27 bis 29).

    Drittens hat der Gerichtshof im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 320/2006 grundsätzlich der fragliche Industriekomplex insgesamt außer Betrieb zu setzen ist, damit eine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau in Anspruch genommen werden kann, und die Möglichkeit, Anlagen, die keine Produktionsanlagen sind, nicht abzubauen oder sogar in Zukunft weiter zu benutzen und dabei den Anspruch auf die volle Beihilfe zu behalten, eine eng auszulegende Ausnahme darstellt (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 30).

    Im Licht der vorstehenden Erwägungen hat der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), für Recht erkannt, dass zur Lagerung des Zuckers des Beihilfeempfängers bestimmte Silos als Produktionsanlagen einzustufen sind, und zwar unabhängig davon, dass sie auch zu anderen Zwecken genutzt werden.

    Er hat nämlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Silos zum einen nicht als "Produktionsanlagen" einzustufen sind und folglich nicht abgebaut werden müssen, wenn nachgewiesen ist, dass sie ausschließlich für die Lagerung von im Rahmen einer Quote erzeugtem Zucker verwendet werden, der von anderen Erzeugern eingelagert wird oder bei diesen gekauft worden ist (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 32 und 35), und zum anderen dann, wenn sie ausschließlich für die Verpackung oder Aufmachung von andernorts erzeugtem Zucker zu Vertriebszwecken genutzt werden (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 33 und 35) (im Folgenden: vom Gerichtshof zugelassene Ausnahmen).

    Aus dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 320/2006 ergibt sich ferner, dass das System der Umstrukturierung insoweit auf einer freiwilligen Beteiligung des Zuckerunternehmens beruht, als mit ihm eine angemessene Umstrukturierungsbeihilfe als wirksamer wirtschaftlicher Anreiz geboten werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 44).

    Zum anderen sei darauf hingewiesen, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), entschieden hat, ein Silo, das zur Lagerung des Zuckers des Beihilfeempfängers gedient hat, eine Anlage darstellt, die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006 unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker in Verbindung steht (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 26 und 31) und somit nicht unter die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 968/2006 genannten sonstigen Anlagen fällt, wie beispielsweise Verpackungsanlagen, deren Erhaltung bei einem völligen Abbau zulässig sein kann, sofern sie in Betrieb befindlich und nicht aus Umweltschutzgründen abzubauen und zu entsorgen sind.

    Als Viertes macht Ungarn, unterstützt durch die Französische Republik, im Wesentlichen geltend, das von der Kommission aufgestellte Kriterium gehe nicht aus dem Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), hervor und ergebe sich auch nicht aus den Überlegungen, die der Gerichtshof in diesem Urteil angestellt habe.

    Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), nicht zu der Frage Stellung genommen hat, zu welchem Zeitpunkt zu prüfen war, ob die Silos unter die Abbauverpflichtung fallende Produktionsanlagen darstellten.

    Abgesehen davon kann sich die Tatsache, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), nicht über die Frage des Zeitpunkts entschieden hat, zu dem die Nutzung der Silos zu prüfen ist, nicht auf die Rechtmäßigkeit des von der Kommission aufgestellten Kriteriums auswirken; insoweit sei daran erinnert, dass sich dieses Kriterium implizit, aber notwendigerweise aus Art. 3 Abs. 1, 3, 4 und 5, Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 4 sowie Art. 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 968/2006 ergibt (vgl. oben, Rn. 57 bis 68).

    Zum anderen ist, wie die Kommission zu Recht geltend macht, die Erhaltung der Silos, die keine Produktionsanlagen darstellen, eine Ausnahme von der vom Gerichtshof in Rn. 30 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), in Erinnerung gerufenen Regel, wonach der fragliche Industriekomplex insgesamt außer Betrieb zu setzen ist, damit die Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau gewährt werden kann.

    Dass die Silos bei einer Prüfung ihrer Nutzung am Tag des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe nahezu immer als Produktionsanlagen eingestuft werden, ist daher nur die Folge der Tatsache, dass die Möglichkeit, Anlagen, die keine Produktionsanlagen sind, nicht abzubauen oder sogar in Zukunft weiter zu benutzen und dabei den Anspruch auf die Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau zu behalten, eine eng auszulegende Ausnahme von der vom Gerichtshof in Erinnerung gerufenen Regel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 30).

    Als Zehntes und Letztes trägt Ungarn vor, das Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), lasse eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit fortbestehen, in einem Silo Zucker zu lagern, der vom Beihilfeempfänger im Rahmen einer anderen als der aufgegebenen Quote erzeugt worden sei, ohne dass dieses Silo als Produktionsanlage eingestuft werde.

    In diesem Zusammenhang macht es im Wesentlichen geltend, die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in den Rn. 32 und 40 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), seien untereinander nicht kohärent, es sei denn, die erhaltenen Silos könnten für die Erzeugung von unter die GMO Zucker fallenden Produkten genutzt werden, beispielsweise indem sie für die Einlagerung des vom Beihilfeempfänger auf einem anderen Produktionsgelände und im Rahmen einer anderen Quote erzeugten Zuckers verwendet würden.

    Zum einen sind die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in den Rn. 32 und 40 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), vollkommen kohärent.

    Ungarn, unterstützt durch die Französische Republik, wirft der Kommission vor, gegen die im Dokument VI/5330/97 festgelegten Leitlinien verstoßen zu haben, und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Kommission den Betrag der finanziellen Berichtigung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Zuckerindustrie angesichts der Schwierigkeiten bei der Auslegung der Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 in der Frage der Behandlung von Silos im Fall des völligen Abbaus einer Produktionsstätte sowie bei der Auslegung des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), einerseits, und der Tatsache, dass sie nicht rechtzeitig über ihre Auslegung der in Rede stehenden Regelung informiert habe, andererseits, im Einklang mit den im Dokument VI/5330/97 festgelegten Leitlinien hätte kürzen oder sogar von jeglicher finanziellen Berichtigung hätte absehen müssen.

    Schließlich ist festzuhalten, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), lediglich über die Frage entschieden hat, unter welchen Voraussetzungen ein Silo nicht als eine unter die Abbauverpflichtung fallende Produktionsanlage einzustufen war, sich aber weder zur Frage des Zeitpunkts, zu dem die Nutzung der Silos zu prüfen war, noch zu der Frage geäußert hat, ob die Abbauverpflichtung zwangsläufig die Zerstörung der Produktionsanlagen beinhaltete.

  • EuGH, 16.10.2003 - C-339/00

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-139/15
    Er verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich dazu, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, und erlegt den Unionsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf (Urteile vom 16. Oktober 2003, 1rland/Kommission, C-339/00, EU:C:2003:545, Rn. 71 und 72, sowie vom 6. November 2014, Griechenland/Kommission, T-632/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:934, Rn. 34).
  • EuG, 06.11.2014 - T-632/11

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-139/15
    Er verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich dazu, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, und erlegt den Unionsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf (Urteile vom 16. Oktober 2003, 1rland/Kommission, C-339/00, EU:C:2003:545, Rn. 71 und 72, sowie vom 6. November 2014, Griechenland/Kommission, T-632/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:934, Rn. 34).
  • EuG, 10.07.2014 - T-376/12

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-139/15
    Daher ist nicht auszuschließen, dass derartige Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Voraussetzungen und je nach ihrem Inhalt Rechtswirkungen entfalten können und insbesondere die Verwaltung von ihnen im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie der Gleichbehandlung oder dem Vertrauensschutz vereinbar sind, sofern ein solches Vorgehen nicht gegen andere höherrangige Vorschriften des Unionsrechts verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2011, Griechenland/Kommission, T-344/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:440, Rn. 192, vom 16. September 2013, Spanien/Kommission, T-3/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:473, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2014, Griechenland/Kommission, T-376/12, EU:T:2014:623, Rn. 106 [nicht veröffentlicht]).
  • EuG, 09.09.2011 - T-344/05

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-139/15
    Daher ist nicht auszuschließen, dass derartige Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Voraussetzungen und je nach ihrem Inhalt Rechtswirkungen entfalten können und insbesondere die Verwaltung von ihnen im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie der Gleichbehandlung oder dem Vertrauensschutz vereinbar sind, sofern ein solches Vorgehen nicht gegen andere höherrangige Vorschriften des Unionsrechts verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2011, Griechenland/Kommission, T-344/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:440, Rn. 192, vom 16. September 2013, Spanien/Kommission, T-3/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:473, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2014, Griechenland/Kommission, T-376/12, EU:T:2014:623, Rn. 106 [nicht veröffentlicht]).
  • EuG, 16.09.2013 - T-3/07

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-139/15
    Daher ist nicht auszuschließen, dass derartige Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Voraussetzungen und je nach ihrem Inhalt Rechtswirkungen entfalten können und insbesondere die Verwaltung von ihnen im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie der Gleichbehandlung oder dem Vertrauensschutz vereinbar sind, sofern ein solches Vorgehen nicht gegen andere höherrangige Vorschriften des Unionsrechts verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2011, Griechenland/Kommission, T-344/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:440, Rn. 192, vom 16. September 2013, Spanien/Kommission, T-3/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:473, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2014, Griechenland/Kommission, T-376/12, EU:T:2014:623, Rn. 106 [nicht veröffentlicht]).
  • EuG, 14.12.2011 - T-106/10

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-139/15
    Nur aufgrund einer ausdrücklichen und klaren Willensbekundung seitens der Kommission hätten die ungarischen Behörden den Schluss ziehen dürfen, dass dieses Organ die Erhaltung der streitigen Silos bei einem völligen Abbau gebilligt hatte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2011, Spanien/Kommission, T-106/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:740, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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