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   EuG, 18.05.2022 - T-251/19   

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https://dejure.org/2022,11232
EuG, 18.05.2022 - T-251/19 (https://dejure.org/2022,11232)
EuG, Entscheidung vom 18.05.2022 - T-251/19 (https://dejure.org/2022,11232)
EuG, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - T-251/19 (https://dejure.org/2022,11232)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wieland-Werke / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für Walzprodukte und Vorwalzbänder aus Kupfer und Kupferlegierungen - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt wird - Verpflichtungszusagen - Relevanter Markt - ...

  • Wolters Kluwer

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.09.2002 - C-267/01

    Nyvlt

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-251/19
    (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 8 Abs. 2; Mitteilung 2008/C 267/01 der Kommission, Rn. 5).

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1; Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2; Mitteilung 2008/C 267/01 der Kommission, Rn. 7 bis 9).

  • EuG, 20.12.2023 - T-53/21

    EVH/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte -

    Somit ist das Vorbringen der Klägerin, insofern es sich auf Analysen der Kommission in einem früheren Beschluss stützt, unbeachtlich (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher immer Sache des Klägers, nachzuweisen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen für sich genommen und unabhängig von jenen in dem früheren Beschluss falsch sind (Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 79).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Klägerin ist, darzulegen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen fehlerhaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:296, Rn. 438).

    Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2023 - T-55/21

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom-

    Somit ist das Vorbringen der Klägerin, insofern es sich auf Analysen der Kommission in einem früheren Beschluss stützt, unbeachtlich (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher immer Sache des Klägers, nachzuweisen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen für sich genommen und unabhängig von jenen in dem früheren Beschluss falsch sind (Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 79).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Klägerin ist, darzulegen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen fehlerhaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:296, Rn. 438).

    Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2023 - T-58/21

    Stadtwerke Hameln Weserbergland/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Somit ist das Vorbringen der Klägerin, insofern es sich auf Analysen der Kommission in einem früheren Beschluss stützt, unbeachtlich (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher immer Sache des Klägers, nachzuweisen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen für sich genommen und unabhängig von jenen in dem früheren Beschluss falsch sind (Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 79).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Klägerin ist, darzulegen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen fehlerhaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:296, Rn. 438).

    Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2023 - T-56/21

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

    Somit ist das Vorbringen der Klägerin, insofern es sich auf Analysen der Kommission in einem früheren Beschluss stützt, unbeachtlich (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher immer Sache des Klägers, nachzuweisen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen für sich genommen und unabhängig von jenen in dem früheren Beschluss falsch sind (Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 79).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Klägerin ist, darzulegen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen fehlerhaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:296, Rn. 438).

    Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2023 - T-62/21

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

    Somit ist das Vorbringen der Klägerin, insofern es sich auf Analysen der Kommission in einem früheren Beschluss stützt, unbeachtlich (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher immer Sache des Klägers, nachzuweisen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen für sich genommen und unabhängig von jenen in dem früheren Beschluss falsch sind (Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 79).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Klägerin ist, darzulegen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen fehlerhaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:296, Rn. 438).

    Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2023 - T-61/21

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

    Somit ist das Vorbringen der Klägerin, insofern es sich auf Analysen der Kommission in einem früheren Beschluss stützt, unbeachtlich (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher immer Sache des Klägers, nachzuweisen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen für sich genommen und unabhängig von jenen in dem früheren Beschluss falsch sind (Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 79).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Klägerin ist, darzulegen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen fehlerhaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:296, Rn. 438).

    Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2023 - T-60/21

    Naturstrom/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

    Somit ist das Vorbringen der Klägerin, insofern es sich auf Analysen der Kommission in einem früheren Beschluss stützt, unbeachtlich (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher immer Sache des Klägers, nachzuweisen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen für sich genommen und unabhängig von jenen in dem früheren Beschluss falsch sind (Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 79).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Klägerin ist, darzulegen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen fehlerhaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:296, Rn. 438).

    Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2023 - T-59/21

    eins energie in sachsen/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

    Somit ist das Vorbringen der Klägerin, insofern es sich auf Analysen der Kommission in einem früheren Beschluss stützt, unbeachtlich (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher immer Sache des Klägers, nachzuweisen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen für sich genommen und unabhängig von jenen in dem früheren Beschluss falsch sind (Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 79).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Klägerin ist, darzulegen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen fehlerhaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:296, Rn. 438).

    Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.05.2024 - T-124/23

    VB/ EZB

    Toutefois, conformément à la jurisprudence, le libellé d'un considérant peut permettre d'éclairer l'interprétation qu'il convient de donner d'une règle de droit ou d'une notion juridique prévue par l'acte qui le contient (voir arrêt du 18 mai 2022, Wieland-Werke/Commission, T-251/19, non publié, EU:T:2022:296, point 664 et jurisprudence citée).
  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    Son objet principal est d'identifier de manière systématique les contraintes que la concurrence fait peser sur les entreprises en cause (arrêt du 18 mai 2022, Wieland-Werke/Commission, T-251/19, non publié, EU:T:2022:296, point 40).

    Des exigences analogues sont requises lorsqu'un grief est invoqué au soutien d'un moyen (voir, en ce sens, arrêt du 18 mai 2022, Wieland-Werke/Commission, T-251/19, non publié, EU:T:2022:296, point 59).

  • EuG, 20.12.2023 - T-65/21

    enercity/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 20.12.2023 - T-64/21

    Mainova/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

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