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   EuG, 25.02.1997 - T-181/94   

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https://dejure.org/1997,13183
EuG, 25.02.1997 - T-181/94 (https://dejure.org/1997,13183)
EuG, Entscheidung vom 25.02.1997 - T-181/94 (https://dejure.org/1997,13183)
EuG, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - T-181/94 (https://dejure.org/1997,13183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung mittelfristiger Brennstoffbeschaffungspolitik durch den Abschluss von Lieferverträgen in regelmäßigen Abständen; Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Vollzugsordnung und von Versorgungsbestimmungen und Schadensersatz; Ausführungserfordernis der ...

  • Judicialis
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 25.02.1997 - T-149/94

    Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 25.02.1997 - T-181/94
    Volltext siehe unter: EuG - 25.02.1997 - AZ: T 149/94.
  • EuGH, 22.04.1999 - C-161/97

    Kernkraftwerke Lippe-Ems / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 (Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, Slg. 1997, II-161) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Rechtsberater Jürgen Grunwald als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer).

    Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 50 der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 (Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, Slg. 1997, II-161; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission 94/95/Euratom vom 4. Februar 1994 und 94/285/Euratom vom 21. Februar 1994 zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag (ABl. L 48, S. 45, und L 122, S. 30) abgewiesen hat.

    Unter diesen Umständen wurden die Klagen in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 erhoben, die auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 94/95 und 94/285 sowie, was die Klage in der zweitgenannten Rechtssache anbelangt, auf Verurteilung der Euratom zum Ersatz des Schadens der Rechtsmittelführerin in Höhe von 3 511 279, 30 DM zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 7. April 1994 gerichtet waren.

    Die Versorgungssicherheit, die mit der Durchführung der Versorgungspolitik angestrebt wird, kann nämlich, wie die Prüfung der Klage T-181/94 bestätigen wird (vgl. insbesondere die Randnrn. 92 bis 94 dieses Urteils), nur dann gewährleistet werden, wenn die Agentur den geographischen Ursprung der Lieferungen kennt.

    Die Klage in der Rechtssache T-181/94 Zum Antrag auf Nichtigerklärung.

    Zur Klage in der Rechtssache T-181/94 Zum Nichtigkeitsantrag.

    Die Rechtsmittelführerin macht gegen den Teil des angefochtenen Urteils, der die Klage in der Rechtssache T-181/94 betrifft, acht Rechtsmittelgründe geltend.

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