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   EuG, 26.10.2000 - T-85/99   

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https://dejure.org/2000,16341
EuG, 26.10.2000 - T-85/99 (https://dejure.org/2000,16341)
EuG, Entscheidung vom 26.10.2000 - T-85/99 (https://dejure.org/2000,16341)
EuG, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - T-85/99 (https://dejure.org/2000,16341)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ripa di Meana / Parlament

    Institutionelles Recht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Ruhegehaltsregelung für Abgeordnete des Europäischen Parlaments ; Anspruch auf ein Altersruhegehalt ; Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

  • Judicialis
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 26.10.2000 - T-83/99

    Ripa di Meana / Parlament

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-85/99
    In den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 trägt das Parlament seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kläger Ripa di Meana und Orlando.

    Volltext siehe unter: EuG - 26.10.2000 - AZ: T 83/99.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

    Unter diesen Umständen haben Herr Ripa di Meana (Rechtssache T-83/99), Herr Orlando (Rechtssache T-84/99) und Herr Parigi (Rechtssache T-85/99) mit Klageschriften, die am 13. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 1999, mit denen ihre Anträge abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments anzuwenden.

    In den Nummern 2 und 4 des Tenors hat das Gericht indessen die Klage von Herrn Parigi als unzulässig abgewiesen und den Kläger in der Rechtssache T-85/99 zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten des Parlaments verurteilt.

    - das angefochtene Urteil ausschließlich in Nummer 4 des Tenors in der Rechtssache T-85/99 aufzuheben;.

    - demgemäß zu erklären, dass jede Partei in der Rechtssache T-85/99 ihre eigenen Kosten trägt;.

    Der beste Beweis dafür sei der, dass das Gericht diese Worte in der Rechtssache T-85/99 richtig ausgelegt und Herrn Parigi demgemäß zur Tragung seiner eigenen Kosten wie auch der Kosten des Parlaments verurteilt habe.

    Herr Parigi beantragt mit seinem Anschlussrechtsmittel die Aufhebung von Nummer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, in der ihm in der Rechtssache T-85/99 neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten des Parlaments auferlegt werden.

    Es genügt die Feststellung, dass mit dem von Herrn Parigi eingelegten Anschlussrechtsmittel lediglich die Kostenentscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-85/99 angegriffen wird.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99 (Ripa di Meana u. a./Parlament) aufzuheben, soweit es in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen Nrn. 300762 und 300763 des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 1999 stattgibt, mit denen die Anträge von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments anzuwenden;.

    2 - T-83/99, T-84/99 und T-85/99 (Slg. 2000, II-3493).

  • EuG, 26.10.2000 - T-84/99

    Ripa di Meana / Parlament - Institutionelles Recht

    Die Klage in der Rechtssache T-85/99 wird als unzulässig abgewiesen.

    In der Rechtssache T-85/99 trägt der Kläger Parigi seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments.

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