Rechtsprechung
EuG, 26.11.1997 - T-39/97 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrbescheinigungen - Untätigkeitsklage - Versäumnisverfahren - Erledigung der Hauptsache
- Europäischer Gerichtshof
T. Port / Kommission
- EU-Kommission
T. Port GmbH & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EG-Vertrag, Artikel 175 und 176
Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Wegfall des Gegenstands der Klage - Erledigung der Hauptsache
- EU-Kommission
T. Port GmbH & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrbescheinigungen - Untätigkeitsklage - Versäumnisverfahren - Erledigung der Hauptsache.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erledigung der Klage auf Feststellung nach Art. 175 EGV, dass die Kommission es unterlassen hat, über den Antrag der Klägerin vom 16. Dezember 1996 auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrbescheinigungen im Wege von Übergangsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen ...
- Judicialis
EGV Art. 175; ; Verordnung (EWG) Nr. 404/93
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Untätigkeitsklage - Feststellung, daß die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, auf der Grundlage von Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen die von der Klägerin beantragten ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Auszug aus EuG, 26.11.1997 - T-39/97
Mit Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) hat der Gerichtshof u. a. entschieden, daß die nationalen Gerichte nach dem EG-Vertrag nicht befugt sind, im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorläufige Maßnahmen zu erlassen, bis die Kommission nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 einen Rechtsakt zur Regelung der bei den Marktbeteiligten vorliegenden Härtefälle erlassen hat. - EuGH, 24.11.1992 - C-15/91
Buckl u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 26.11.1997 - T-39/97
Der Rechtsstreit ist daher gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnrn. - EuG, 28.03.2000 - T-251/97
T. Port / Kommission
Auszug aus EuG, 26.11.1997 - T-39/97
Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-251/97 eingetragen worden.
- EuG, 28.03.2000 - T-251/97
T. Port / Kommission
Da sich die Kommission zu diesem Antrag in den folgenden beiden Monaten nicht äußerte, erhob die Klägerin mit Klageschrift, die am 27. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Untätigkeitsklage (Rechtssache T-39/97).Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt (Rechtssache T-39/97 R).
Mit Beschluß vom 26. November 1997 in der Rechtssache T-39/97 (T. Port/Kommission, Slg. 1997, II-2125) hat das Gericht die Untätigkeitsklage für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Nach Ansicht der Kommission ist der als Anlage K1 zur Klageschrift eingereichte Vorvertrag weder mit der mit dem Antrag vom 16. Dezember 1996 übermittelten Fassung noch mit der Fassung identisch, die im Rahmen früherer Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht erster Instanz (Rechtssachen T-39/97 und T-39/97 R) eingereicht worden sei.
Die Klägerin verweist insgesamt auf ihre Schriftsätze in der Rechtssache T-39/97.
Selbst wenn das Gericht die Verweisung der Klägerin auf ihre Schriftsätze in ihrer Untätigkeitsklage in der Rechtssache T-39/97 als ausreichenden Vortrag zu diesem Klagegrund gelten lassen sollte, sei dieser doch unbegründet.