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   EuG, 27.02.2020 - T-586/11 DEP   

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EuG, 27.02.2020 - T-586/11 DEP (https://dejure.org/2020,9890)
EuG, Entscheidung vom 27.02.2020 - T-586/11 DEP (https://dejure.org/2020,9890)
EuG, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - T-586/11 DEP (https://dejure.org/2020,9890)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 26.01.2017 - T-181/14

    Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 27.02.2020 - T-586/11
    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 9).

    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1996, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T-120/89 [92], EU:T:1996:161, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. Januar 2002, Starway/Rat, T-80/97 DEP, EU:T:2002:1, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2002, Starway/Rat, T-80/97 DEP, EU:T:2002:1, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der verlangte Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn die natürliche oder juristische Person, die ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 12).

    Unter diesen Umständen kann die auf die Aufwendungen des Hauptsacheverfahrens und des vorliegenden Verfahrens entfallende Mehrwertsteuer nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gezählt werden (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 14).

    Insoweit hängt die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben ab (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.10.2018 - T-586/11

    Oppenheim / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche Steuervorschriften zur

    Auszug aus EuG, 27.02.2020 - T-586/11
    wegen eines Antrags auf Kostenfestsetzung im Anschluss an den Beschluss vom 25. Oktober 2018, 0ppenheim/Kommission (T-586/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:745),.

    Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018, 0ppenheim/Kommission (T-586/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:745), stellte das Gericht fest, dass die Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gegenstandslos geworden sei, und verurteilte die Kommission, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin zu tragen.

    Auf der Grundlage dieses Schreibens verlangten sie die Zahlung von 193 051, 58 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 36 679, 80 Euro als erstattungsfähige Kosten im Rahmen des Verfahrens, in dem der Beschluss vom 25. Oktober 2018, 0ppenheim/Kommission (T-586/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:745), ergangen war.

    Dieser Betrag soll den Kosten zum einen des Verfahrens, in dem der Beschluss vom 25. Oktober 2018, 0ppenheim/Kommission (T-586/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:745), ergangen ist (146 454, 36 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 27 826, 33 Euro), und zum anderen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens (3 000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 570 Euro) entsprechen.

    Erstens ist in Bezug auf den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits in der Hauptsache, zu dem der Beschluss vom 25. Oktober 2018, 0ppenheim/Kommission (T-586/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:745), ergangen ist, darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses handelte, in dem die Kommission die im Körperschaftsteuergesetz vorgesehene Sanierungsklausel ("KStG, Sanierungsklausel") als staatliche Beihilfe eingestuft hatte.

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuG, 27.02.2020 - T-586/11
    Am 20. Juni 2016 entschied der Präsident der Neunten Kammer, das Verfahren bis zu den Endentscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-203/16 P, Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding)/Kommission, und C-208/16 P, Deutschland/Kommission, auszusetzen.

    Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens am 28. Juni 2018 bat das Gericht (Sechste Kammer) die Parteien am 6. Juli 2018, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505) und Deutschland/Kommission (C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506), mit denen der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt hatte, auf die Rechtssache T-586/11 zu äußern.

    Außerdem kann die Analyse der Gründe der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59) und Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), sowie der Urteile vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505) und Deutschland/Kommission (C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506), bei einem besonders erfahrenen Berufsangehörigen keine 34 Arbeitsstunden erfordert haben, von denen nach den Angaben in der von der Klägerin vorgelegten detaillierten Aufstellung der Arbeitsstunden 9, 3 Stunden auf die Ausarbeitung der Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts im Hinblick auf die Erledigung der Hauptsache im Anschluss an die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch den Gerichtshof (siehe oben, Rn. 10) entfielen.

    Insoweit ist zum Vorbringen der Klägerin, die Tatsache, dass die Urteile vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505) und Deutschland/Kommission (C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506), die zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses geführt hätten, in Pilotverfahren ergangen seien, rechtfertige keine abweichende Beurteilung ihrer notwendigen Aufwendungen, festzustellen, dass es sich bei den oben in Rn. 64 berücksichtigten notwendigen Kosten um die für die Erstellung der in ihrem Kostenfestsetzungsantrag genannten Schriftstücke, d. h. der oben in Rn. 59 genannten Unterlagen, erforderlichen Aufwendungen handelt.

  • EuGH, 28.06.2018 - C-208/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Auszug aus EuG, 27.02.2020 - T-586/11
    Am 20. Juni 2016 entschied der Präsident der Neunten Kammer, das Verfahren bis zu den Endentscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-203/16 P, Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding)/Kommission, und C-208/16 P, Deutschland/Kommission, auszusetzen.

    Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens am 28. Juni 2018 bat das Gericht (Sechste Kammer) die Parteien am 6. Juli 2018, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505) und Deutschland/Kommission (C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506), mit denen der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt hatte, auf die Rechtssache T-586/11 zu äußern.

    Außerdem kann die Analyse der Gründe der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59) und Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), sowie der Urteile vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505) und Deutschland/Kommission (C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506), bei einem besonders erfahrenen Berufsangehörigen keine 34 Arbeitsstunden erfordert haben, von denen nach den Angaben in der von der Klägerin vorgelegten detaillierten Aufstellung der Arbeitsstunden 9, 3 Stunden auf die Ausarbeitung der Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts im Hinblick auf die Erledigung der Hauptsache im Anschluss an die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch den Gerichtshof (siehe oben, Rn. 10) entfielen.

    Insoweit ist zum Vorbringen der Klägerin, die Tatsache, dass die Urteile vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505) und Deutschland/Kommission (C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506), die zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses geführt hätten, in Pilotverfahren ergangen seien, rechtfertige keine abweichende Beurteilung ihrer notwendigen Aufwendungen, festzustellen, dass es sich bei den oben in Rn. 64 berücksichtigten notwendigen Kosten um die für die Erstellung der in ihrem Kostenfestsetzungsantrag genannten Schriftstücke, d. h. der oben in Rn. 59 genannten Unterlagen, erforderlichen Aufwendungen handelt.

  • EuG, 06.03.2017 - T-566/13

    Hostel Tourist World / EUIPO - WRI Nominees (HostelTouristWorld.com)

    Auszug aus EuG, 27.02.2020 - T-586/11
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist; die Vergütung mehrerer Anwälte kann aber je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, als unter den Begriff "notwendige Aufwendungen" im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung fallend angesehen werden (vgl. Beschluss vom 6. März 2017, Hostel Tourist World/EUIPO - WRI Nominees [HostelTouristWorld.com], T-566/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:158, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar steht es einer Partei frei, mehrere Beistände mit der Verteidigung ihrer Interessen zu betrauen, doch ist es Sache des Unionsrichters, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die erbrachten Leistungen verteilt worden sein mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das streitige Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können (vgl. Beschluss vom 6. März 2017, HostelTouristWorld.com, T-566/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:158, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit hat das Gericht zu prüfen, inwieweit die von allen einbezogenen Beiständen erbrachten Leistungen für den Ablauf des Gerichtsverfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Einschaltung zweier Gruppen von Beiständen nicht zu einer unnötigen Verdoppelung der Kosten geführt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. März 2017, HostelTouristWorld.com, T-566/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:158, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Auszug aus EuG, 27.02.2020 - T-586/11
    Der Präsident der Neunten Kammer ordnete mit Beschluss vom 17. Juli 2014 an, das Verfahren bis zu der das Verfahren in der Rechtssache T-287/11, Heitkamp BauHolding/Kommission, beendenden Entscheidung des Gerichts wegen der Identität des Gegenstands beider Rechtssachen auszusetzen.

    Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens am 4. Februar 2016 bat das Gericht (Neunte Kammer) die Parteien am 29. Februar 2016, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59) und Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), auf die Rechtssache T-586/11 zu äußern.

    Außerdem kann die Analyse der Gründe der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59) und Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), sowie der Urteile vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505) und Deutschland/Kommission (C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506), bei einem besonders erfahrenen Berufsangehörigen keine 34 Arbeitsstunden erfordert haben, von denen nach den Angaben in der von der Klägerin vorgelegten detaillierten Aufstellung der Arbeitsstunden 9, 3 Stunden auf die Ausarbeitung der Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts im Hinblick auf die Erledigung der Hauptsache im Anschluss an die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch den Gerichtshof (siehe oben, Rn. 10) entfielen.

  • EuGH, 04.07.2017 - C-61/15

    EASA / Heli-Flight - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 27.02.2020 - T-586/11
    Da das Unionsrecht im Übrigen derzeit keine Gebührenordnung enthält, kann der Unionsrichter nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz Abstand nehmen und die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren nach billigem Ermessen festsetzen, wenn dieser Satz offensichtlich überhöht ist (Beschluss vom 4. Juli 2017, AESA/Heli-Flight, C-61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 16).

    Darüber hinaus war die Klägerin zwar gezwungen, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen, da die Kommission nur bereit war, ihr einen Betrag von "deutlich unter 30 000 Euro" zu erstatten; wegen der Unverhältnismäßigkeit der Höhe dieses Antrags können die Arbeitsstunden, die von ihrem Anwalt aufgewendet wurden, um speziell diesen Betrag zu rechtfertigen, jedoch nicht als für das vorliegende Verfahren objektiv notwendig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juli 2017, AESA/Heli-Flight, C-61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 35).

  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Auszug aus EuG, 27.02.2020 - T-586/11
    Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens am 4. Februar 2016 bat das Gericht (Neunte Kammer) die Parteien am 29. Februar 2016, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59) und Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), auf die Rechtssache T-586/11 zu äußern.

    Außerdem kann die Analyse der Gründe der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59) und Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), sowie der Urteile vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505) und Deutschland/Kommission (C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506), bei einem besonders erfahrenen Berufsangehörigen keine 34 Arbeitsstunden erfordert haben, von denen nach den Angaben in der von der Klägerin vorgelegten detaillierten Aufstellung der Arbeitsstunden 9, 3 Stunden auf die Ausarbeitung der Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts im Hinblick auf die Erledigung der Hauptsache im Anschluss an die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch den Gerichtshof (siehe oben, Rn. 10) entfielen.

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 27.02.2020 - T-586/11
    Der erste Aspekt war verfahrensrechtlicher Art und betraf die Voraussetzungen der Klagebefugnis privater Kläger nach Art. 263 Abs. 4 AEUV, insbesondere die individuelle Betroffenheit der Klägerin vom angefochtenen Beschluss im Sinne der auf das Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), zurückgehenden Rechtsprechung; dies hatte die Kommission in ihrer Einrede der Unzulässigkeit bestritten.
  • EuG, 08.10.2008 - T-324/00

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 27.02.2020 - T-586/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin vorgelegte detaillierte Aufstellung der von ihren Beiständen geleisteten Arbeitsstunden zwar für die Beurteilung von Art und Umfang der erbrachten Arbeit nützlich sein mag, aber für sich genommen nicht zum Beweis dafür genügt, dass alle angegebenen Arbeitsstunden objektiv notwendig waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Oktober 2008, CDA Datenträger Albrechts/Kommission, T-324/00 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:413, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.12.2006 - T-228/99

    WestLB (früher Westdeutsche Landesbank Girozentrale) / Kommission - Verfahren -

  • EuG, 14.11.2016 - T-492/12

    von Storch u.a. / EZB - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorare -

  • EuG, 08.11.1996 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG (devenue Preussag Stahl AG) gegen Kommission der

  • EuG, 19.06.2018 - T-596/16

    HP / Kommission und eu-LISA

  • EuGH, 29.03.2012 - C-7/10

    Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht -

  • EuG, 24.03.2022 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Insoweit hängt die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, zwar von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben ab (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2020, 0ppenheim/Kommission, T-586/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:79, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Kommission zu Recht geltend macht, genügt jedoch der Umstand, dass die Klägerin eine detaillierte Aufstellung der Arbeitsstunden ihrer Beistände vorgelegt hat, so nützlich sie für die Beurteilung von Art und Umfang der erbrachten Arbeit sein mag, für sich genommen nicht zum Beweis dafür, dass alle angegebenen Arbeitsstunden objektiv notwendig waren (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2020, 0ppenheim/Kommission, T-586/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:79, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche hohe Vergütung kann nämlich nur für die Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen als angemessen angesehen werden (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2020, 0ppenheim/Kommission, T-586/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:79, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das Unionsrecht derzeit keine Gebührenordnung enthält, kann der Unionsrichter im Übrigen nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz Abstand nehmen und die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren nach billigem Ermessen festsetzen, wenn dieser Satz offensichtlich überhöht ist (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2020, 0ppenheim/Kommission, T-586/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:79, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit hat das Gericht zu prüfen, inwieweit die von allen einbezogenen Beiständen erbrachten Leistungen für den Ablauf des Gerichtsverfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Einschaltung mehrerer Beistände nicht zu einer unnötigen Verdoppelung der Kosten geführt hat (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2020, 0ppenheim/Kommission, T-586/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:79, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.12.2020 - T-425/15

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Eine so hohe Vergütung kann nämlich nur für die Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen als angemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Februar 2020, 0ppenheim/Kommission, T-586/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:79, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Überschneidungen zwischen den Hauptsacheverfahren verbieten, wie der Kläger hervorhebt, die Erstattung von Anwaltshonoraren für jedes von ihnen in gleicher Höhe, da die von der Anwaltskanzlei des CPVO in einem dieser Verfahren geleistete Arbeit zumindest zum Teil in den beiden anderen nützlich war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Februar 2020, 0ppenheim/Kommission, T-586/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:79, Rn. 62 ).

  • EuG, 03.08.2023 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Dass die Klägerin eine detaillierte Aufstellung der von ihren Beiständen geleisteten Arbeitsstunden vorgelegt hat, mag zwar für die Beurteilung von Art und Umfang der erbrachten Arbeit nützlich sein, genügt aber für sich genommen nicht zum Beweis dafür, dass alle angegebenen Arbeitsstunden objektiv notwendig waren (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2020, 0ppenheim/Kommission, T-586/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:79, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte auf den Beschluss vom 27. Februar 2020, 0ppenheim/Kommission (T-586/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:79), in dem das Gericht diesen Stundensatz für erfahrene Anwälte und im Rahmen eines Rechtsstreits von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung akzeptiert habe.

  • EuG, 08.07.2020 - T-19/17

    Fastweb / Kommission

    Une intervention étant, par nature, subordonnée à l'action principale, elle ne saurait présenter autant de difficultés que celle-ci, sauf dans des cas exceptionnels (ordonnances du 24 janvier 2005, Cableuropa e.a./Commission, T-346/02 DEP et T-347/02 DEP, EU:T:2005:16, point 26 et jurisprudence citée, et du 27 février 2020, 0ppenheim/Commission, T-586/11 DEP, EU:T:2011:572, point 39 et jurisprudence citée).
  • EuG, 25.03.2021 - T-425/15

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Eine so hohe Vergütung kann nämlich nur für die Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen als angemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Februar 2020, 0ppenheim/Kommission, T-586/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:79, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.06.2023 - T-165/20

    JC/ EUCAP Somalia

    Partant, le montant réclamé au titre de la TVA est considéré comme des dépens récupérables seulement si la personne physique ou morale qui réclame ce montant établit qu'elle n'est pas assujettie à la TVA (ordonnance du 27 février 2020, 0ppenheim/Commission, T-586/11 DEP, non publiée, EU:T:2020:79, point 22).
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