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   EuG, 27.04.1995 - T-443/93   

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https://dejure.org/1995,11946
EuG, 27.04.1995 - T-443/93 (https://dejure.org/1995,11946)
EuG, Entscheidung vom 27.04.1995 - T-443/93 (https://dejure.org/1995,11946)
EuG, Entscheidung vom 27. April 1995 - T-443/93 (https://dejure.org/1995,11946)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streichung einer Rechtssache im Register nach Erledigung der Hauptsache

  • Judicialis

    VerfO Art. 87 § 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

    Auszug aus EuG, 27.04.1995 - T-443/93
    4 Durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 28. September 1994 ist die Rechtssache mit den Rechtssachen T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, und T-442/93, AAC u. a./Kommission, zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden.
  • EuG, 27.04.1995 - T-442/93
    Auszug aus EuG, 27.04.1995 - T-443/93
    4 Durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 28. September 1994 ist die Rechtssache mit den Rechtssachen T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, und T-442/93, AAC u. a./Kommission, zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden.
  • EuG, 27.04.1995 - T-442/93

    Genehmigung für eine Beihilferegelung des italienischen Staates zugunsten eines

    Auch die Association of Sorbitol Producers within the EC (Verband der Sorbiterzeuger in der EG; im folgenden: ASPEC) und eine Reihe von Herstellern von Stärkederivaten sowie Casillo Grani haben die Entscheidung der Kommission mit einer Klage angefochten (Rechtssachen T-435/93 und T-443/93).

    21 Durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer vom 28. September 1994 ist die Rechtssache mit den Rechtssachen T-435/93 und T-443/93 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden.

    58 Zur Stützung dieses Klagegrunds haben die Klägerinnen geltend gemacht, aus der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache T-443/93, Casillo Grani/Kommission, ergebe sich, daß das Kommissionskollegium am 31. Juli 1991, also kaum eine Woche nach der Mitteilung des neuen Investitionsprogramms von Italgrani und der damit verbundenen Beihilfen durch die italienischen Behörden und ausserdem kurz vor den Ferien der Kommission beschlossen habe,.

    In ihrer Erwiderung haben sie die genannten Klagegründe unter Heranziehung der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache T-443/93, Casillo Grani/Kommission, geltend gemacht, aus der sich ergibt, daß das Kommissionskollegium in seiner Sitzung vom 31. Juli 1991 auf der Grundlage des Entwurfs eines Schreibens an die italienische Regierung Stellung genommen und beschlossen hat, Herrn Mac Sharry zu ermächtigen, durch eine förmliche Entscheidung die abschließende Genehmigung für die neue Beihilferegelung zu erteilen.

    Ausserdem enthielten die den Klägerinnen zuvor zugänglichen Unterlagen keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie vor der Übermittlung der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-443/93, Casillo Grani/Kommission, hätten wissen können oder müssen, daß die Entscheidung im Wege der Ermächtigung erlassen worden war und daß sich das Kollegium nur auf der Grundlage des Entwurfs eines Schreibens an die italienische Regierung geäussert hatte.

  • EuG, 19.06.2009 - T-269/03

    Socratec / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

    Daraus folge, dass Socratec nicht mehr klagebefugt sei und hinsichtlich einer Weiterverfolgung ihrer Klage kein Rechtsschutzinteresse mehr habe (Urteil des Gerichts vom 27. April 1995, Casillo Grani/Kommission, T-443/93, Slg. 1995, II-1375, Randnr. 7).

    Schließlich meint Socratec, dass sich die vorliegende Rechtssache insoweit von der Rechtssache unterscheide, in der das oben in Randnr. 28 angeführte Urteil Casillo Grani/Kommission ergangen sei, als ihre Zahlungsunfähigkeit sowohl auf der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens und seiner tatsächlichen Durchführung durch die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen als auch auf der angefochtenen Entscheidung beruhe.

    Demzufolge ist festzustellen, dass eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung Socratec ab dem 11. März 2004 keinen unmittelbaren Vorteil mehr verschaffen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Casillo Grani/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 7).

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auch die AAC und sechs Hersteller von Stärke und anderer von dem Investitionsprogramm erfasster Erzeugnisse sowie Casillo Grani haben die Entscheidung der Kommission mit einer Klage angefochten (Rechtssachen T-442/93 und T-443/93).

    21 Durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer vom 28. September 1994 ist die Rechtssache mit den Rechtssachen T-442/93 und T-443/93 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden.

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

    Unter Berufung auf die Urteile des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89 (NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, I-2181, Randnr. 33) und vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-443/93 (Casillo Grani/Kommission, Slg. 1995, II-1375, Randnr. 7) sowie das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache 19/93 P (Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnrn.
  • EuG, 21.03.2002 - T-131/99

    Shaw und Falla / Kommission

    Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-443/93 (Casillo Grani/Kommission, Slg. 1995, II-1375).
  • EuG, 27.03.2003 - T-398/02

    Linea GIG / Kommission

    Ferner ist bereits entschieden worden, dass das Rechtsschutzinteresse einer klagenden Gesellschaft italienischen Rechts weggefallen war, nachdem sie während des Verfahrens für zahlungsunfähig erklärt worden war (Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-443/93, Casillo Grani/Kommission, Slg. 1995, II-1375).
  • EuG, 15.09.2021 - T-24/19

    INC und Consorzio Stabile Sis/ Kommission

    Im vorliegenden Fall schließt es jedoch zum einen die Aufgabe der streitigen Maßnahmen vor ihrer Durchführung aus, dass sie Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation der Klägerinnen entfaltet haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. April 1995, ASPEC u. a./Kommission, T-435/93, EU:T:1995:79, Rn. 29 und 30, und vom 27. April 1995, Casillo Grani/Kommission, T-443/93, EU:T:1995:81, Rn. 7 und 8).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
    Es handelt sich um die Rechtssachen T-435/93, T-442/93 und T-443/93.
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