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   EuG, 28.06.2000 - T-338/99   

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https://dejure.org/2000,19273
EuG, 28.06.2000 - T-338/99 (https://dejure.org/2000,19273)
EuG, Entscheidung vom 28.06.2000 - T-338/99 (https://dejure.org/2000,19273)
EuG, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - T-338/99 (https://dejure.org/2000,19273)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Ruhegehalt - Berichtigungskoeffizient - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Schuerer / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Lily Karoline Schuerer gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1 und 46 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d
    Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Bestimmung des Streitgegenstands - Kurze Darstellung der Klagegründe

  • EU-Kommission

    Lily Karoline Schuerer gegen Rat der Europäischen Union.

    Ruhegehalt - Berichtigungskoeffizient - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten ohne die Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten für die Berechnung von Versorgungsbezügen; Berichtigungskoeffizient für Deutschland nach der Wiedervereinigung; Formerfordernisse des Art. 19 Abs. 1 der Satzung des ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 19 Abs. 1; ; Verfahrensordnung Art. 44 § 1 c; ; Verfahrensordnung Art. 44 § 1 d; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 82 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ruhegehalt - Berichtigungskoeffizient - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit.

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 21.05.1999 - T-154/98

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin automobiles SA und Europe auto

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-338/99
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluß des Gerichts vom 21. Mai 1999 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49, und Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66).
  • EuGH, 24.11.1992 - C-15/91

    Buckl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-338/99
    Hat nämlich eine Entscheidung des Rates negativen Charakter, so ist sie nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird (Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 22).
  • EuG, 24.02.2000 - T-145/98

    ADT Projekt / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-338/99
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluß des Gerichts vom 21. Mai 1999 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49, und Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66).
  • EuG, 09.06.1998 - T-171/95

    Al u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-338/99
    Da es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters ist, grundsätzliche Erklärungen abzugeben (vgl. Beschluß des Gerichts vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache T-468/93, Frinil/Kommission, Slg. 1994, II-33, Randnrn. 36 und 37, und Urteil des Gerichts vom 9. Juni 1998 in den Rechtssachen T-171/95 und T-191/95, Al u. a. und Becker u. a./Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-257 und II-803, Randnr. 37), sind diese Anträge unzulässig.
  • EuG, 10.02.1994 - T-468/93

    Erhebung einer Nichtigkeitsklage ; Herabsetzung eines Zuschusses ; Anspruch auf

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-338/99
    Da es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters ist, grundsätzliche Erklärungen abzugeben (vgl. Beschluß des Gerichts vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache T-468/93, Frinil/Kommission, Slg. 1994, II-33, Randnrn. 36 und 37, und Urteil des Gerichts vom 9. Juni 1998 in den Rechtssachen T-171/95 und T-191/95, Al u. a. und Becker u. a./Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-257 und II-803, Randnr. 37), sind diese Anträge unzulässig.
  • EuG, 01.12.1999 - T-81/99

    Lily Karoline Schuerer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-338/99
    Die Klägerin trägt in ihrer Klageschrift vor, durch die Entscheidung des Rates, in dem Rechtsstreit, der zum Beschluß des Gerichts vom 1. Dezember 1999 in der Rechtssache T-81/99 (Schuerer/Kommission, Slg. ÖD 1999, II-1193) geführt habe, die Kommission als Streithelfer zu unterstützen, sowie durch die in seinem Streithilfeantrag zum Ausdruck gebrachte Weigerung des Rates, seine falschen Verordnungen zu korrigieren, sei die Möglichkeit der Klage gegeben.
  • EuG, 18.10.2001 - T-333/99

    X / EZB

    Das Gericht weist darauf hin, dass es für die Zulässigkeit einer Klage oder eines Klagegrundes erforderlich ist, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. z. B. Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-338/99, Schuerer/Rat, Slg. 2000, II-2571, Randnr. 19).
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