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   EuGH, 03.02.2021 - C-922/19   

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https://dejure.org/2021,1151
EuGH, 03.02.2021 - C-922/19 (https://dejure.org/2021,1151)
EuGH, Entscheidung vom 03.02.2021 - C-922/19 (https://dejure.org/2021,1151)
EuGH, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - C-922/19 (https://dejure.org/2021,1151)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Waternet

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/7/EG - Art. 9 - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 27 - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 5 Abs. 5 - Anhang I Nr. 29 - Unlautere Geschäftspraktiken - Begriff "Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung" - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Stichting Waternet/MG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.09.2018 - C-54/17

    Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und

    Auszug aus EuGH, 03.02.2021 - C-922/19
    Schließlich ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass sich die Rechtssache insoweit von denjenigen unterscheide, in denen das Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710), ergangen ist, als der Verbraucher im Ausgangsverfahren das Unternehmen, das ihn mit Trinkwasser beliefere, nicht auswählen könne, die Kosten in Rechnung gestellt würden, nachdem der Verbraucher tatsächlich Wasser verbraucht habe, sie kostendeckend, transparent und nichtdiskriminierend seien und unter Aufsicht der öffentlichen Hand festgelegt würden.

    Eine "unbestellte Ware oder Dienstleistung" im Sinne von Nr. 29 ist somit insbesondere ein Verhalten, das darin besteht, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher zur Bezahlung einer Dienstleistung auffordert, die er dem Verbraucher geliefert hat, die vom Verbraucher aber nicht bestellt worden ist (Urteile vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 43, und vom 5. Dezember 2019, EVN Bulgaria Toplofikatsia und Toplofikatsia Sofia, C-708/17 und C-725/17, EU:C:2019:1049, Rn. 64).

    Dies setzt insbesondere voraus, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher klar und angemessen aufklärt (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Preis, da er für den Verbraucher grundsätzlich ein bestimmender Faktor ist, wenn er geschäftliche Entscheidungen trifft, als eine Information anzusehen ist, die der Verbraucher benötigt, um eine solche Entscheidung in informierter Weise treffen zu können (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 47).

    Die Richtlinie nimmt nach ihrem 18. Erwägungsgrund den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände unterscheiden das Ausgangsverfahren von den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 49 und 56), ergangen ist.

  • EuGH - C-55/17 (anhängig)

    Vodafone Italia

    Auszug aus EuGH, 03.02.2021 - C-922/19
    Schließlich ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass sich die Rechtssache insoweit von denjenigen unterscheide, in denen das Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710), ergangen ist, als der Verbraucher im Ausgangsverfahren das Unternehmen, das ihn mit Trinkwasser beliefere, nicht auswählen könne, die Kosten in Rechnung gestellt würden, nachdem der Verbraucher tatsächlich Wasser verbraucht habe, sie kostendeckend, transparent und nichtdiskriminierend seien und unter Aufsicht der öffentlichen Hand festgelegt würden.

    Eine "unbestellte Ware oder Dienstleistung" im Sinne von Nr. 29 ist somit insbesondere ein Verhalten, das darin besteht, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher zur Bezahlung einer Dienstleistung auffordert, die er dem Verbraucher geliefert hat, die vom Verbraucher aber nicht bestellt worden ist (Urteile vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 43, und vom 5. Dezember 2019, EVN Bulgaria Toplofikatsia und Toplofikatsia Sofia, C-708/17 und C-725/17, EU:C:2019:1049, Rn. 64).

    Dies setzt insbesondere voraus, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher klar und angemessen aufklärt (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Preis, da er für den Verbraucher grundsätzlich ein bestimmender Faktor ist, wenn er geschäftliche Entscheidungen trifft, als eine Information anzusehen ist, die der Verbraucher benötigt, um eine solche Entscheidung in informierter Weise treffen zu können (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 47).

    Die Richtlinie nimmt nach ihrem 18. Erwägungsgrund den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände unterscheiden das Ausgangsverfahren von den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 49 und 56), ergangen ist.

  • EuGH, 05.12.2019 - C-708/17

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass jeder

    Auszug aus EuGH, 03.02.2021 - C-922/19
    Eine "unbestellte Ware oder Dienstleistung" im Sinne von Nr. 29 ist somit insbesondere ein Verhalten, das darin besteht, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher zur Bezahlung einer Dienstleistung auffordert, die er dem Verbraucher geliefert hat, die vom Verbraucher aber nicht bestellt worden ist (Urteile vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 43, und vom 5. Dezember 2019, EVN Bulgaria Toplofikatsia und Toplofikatsia Sofia, C-708/17 und C-725/17, EU:C:2019:1049, Rn. 64).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-559/11

    Pelckmans Turnhout

    Auszug aus EuGH, 03.02.2021 - C-922/19
    Folglich fallen nationale Rechtsvorschriften nur dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn mit ihnen Ziele des Verbraucherschutzes verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Oktober 2012, Pelckmans Turnhout, C-559/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:615, Rn. 20).
  • EuGH, 02.02.2023 - C-208/21

    Towarzystwo Ubezpieczen Ż (Contrats types d'assurance trompeurs)

    Was erstens den Wortlaut dieser Bestimmung betrifft, ergibt sich aus diesem bereits, dass die Gültigkeit von Verträgen mangels einer Harmonisierung der allgemeinen vertragsrechtlichen Aspekte auf Unionsebene vom nationalen Recht geregelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Stichting Waternet, C-922/19, EU:C:2021:91, Rn. 42 und 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-543/21

    Verband Sozialer Wettbewerb (Contenants consignés) - Vorlage zur

    24 Vgl. in diesem Sinne den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 sowie z. B. das Urteil vom 3. Februar 2021, Stichting Waternet (C-922/19, EU:C:2021:91, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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