Rechtsprechung
EuGH, 04.10.1979 - 262/78 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- EuGH, 04.10.1979 - 262/78
- EuGH, 06.10.1982 - 262/78
Wird zitiert von ...
- EuGH, 06.10.1982 - 261/78
Interquell Stärke-Chemie / Rat und Kommission
im gegenwärtigen Verfahrensstadium wegen der Höhe der Schadensersatzbeträge, zu deren Zahlung an die Klägerin die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch das Zwischenurteil vom 4. Oktober 1979 (verbundene Rechtssachen 261 und 262/78, Interquell Stärke-Chemie und Diamalt/Rat und Kommission, Slg. S. 3045) verurteilt worden ist, erläßt.I - Verfahrensverlauf 1. Durch sein Zwischenurteil vom 4. Oktober 1979 (verbundene Rechtssachen 261 und 262/78, Interquell Stärke-Chemie und Diamalt/Rat und Kommission, .
In der Rechtssache 262/78, Diamalt, und in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady, hätten die Klägerinnen auch genaue Aufzeichnungen vorgelegt.
Die Klägerin räumt ein, daß sie hinsichtlich der Herstellung von Quellmehl nicht ebenso exakte Beweise habe liefern können wie die Klägerin in der Rechtssache 262/78, Diamalt, oder die Klägerin in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady.
Entscheidungsgründe 1 Durch sein Zwischenurteil vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 261 und 262/78, Interquell Stärke-Chemie und Diamalt/Rat und Kommission (Slg. S. 3045), hat der Gerichtshof die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verurteilt, aufgrund ihrer außervertraglichen Haftung den beiden Klägerinnen als Schadensersatz jeweils einen Betrag in Höhe derjenigen Erstattungen bei der Erzeugung von Quellmehl zur Brotherstellung zu zahlen, auf die diese Unternehmen Anspruch gehabt hätten, wenn die Verwendung von Mais zur Herstellung von Quellmehl in der Zeit vom 1. August 1974 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Verwendung von Mais zur Herstellung von Stärke.
3 In der Rechtssache 262/78, Diamalt, haben die Parteien eine Einigung über die Schadensersatzbeträge für die Erzeugung von Quellmehl zur Brotherstellung erzielt.