Rechtsprechung
EuGH, 05.12.2018 - C-657/15 P-DEP |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
TV2/Danmark/ Viasat Broadcasting UK
(fremdsprachig)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
TV2/Danmark/ Viasat Broadcasting UK
Kostenfestsetzung
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 24.09.2015 - T-674/11
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-649/15
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-657/15
- EuGH, 09.11.2017 - C-649/15
- EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
- EuGH, 09.11.2017 - C-657/15
- EuGH, 05.12.2018 - C-657/15 P-DEP
- EuGH, 05.12.2018 - C-649/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- EuG, 24.09.2015 - T-674/11
TV2/Danmark / Kommission
Auszug aus EuGH, 05.12.2018 - C-657/15
Der Gesamtbetrag der Kosten, die die TV2/Danmark A/S der Viasat Broadcasting UK Ltd zu erstatten hat, wird auf 383 056 dänische Kronen (DKK) (ca. 51 350 Euro) in der Rechtssache T-674/11 und auf 136 348 DKK (ca. 18 278 Euro) in der Rechtssache C-657/15 P festgesetzt.
- EuGH, 03.09.2020 - C-265/17
United Parcel Service/ Kommission - Kostenfestsetzung
Außerdem ergibt sich daraus, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die Aufwendungen, die dafür notwendig waren, beschränkt sind (Beschluss vom 5. Dezember 2018, TV2/Danmark/Viasat Broadcasting UK, C-657/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:985, Rn. 13).Im Übrigen hat der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluss vom 5. Dezember 2018, TV2/Danmark/Viasat Broadcasting UK, C-657/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:985, Rn. 14).
Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung enthält, hat der Gerichtshof die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss vom 5. Dezember 2018, TV2/Danmark/Viasat Broadcasting UK, C-657/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:985, Rn. 15).